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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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10.3.3 Monitoring in der Agro-Gentechnik<br />

597. Die Forderungen des SRU nach einer ausreichenden allgemeinen und<br />

fallspezifischen Beobachtung <strong>von</strong> gentechnisch veränderten Organismen (GVO) wurden<br />

bislang nicht in die Praxis umgesetzt (SRU 2004a; 2004b; 2008, Kap. 12.3). Eine<br />

Umweltbeobachtung in der Agro-Gentechnik im Sinne des Vorsorgeprinzips konnte daher<br />

bislang nicht umgesetzt werden.<br />

Die beteiligten Behörden in Deutschland, der Schweiz und Österreich haben in einem Papier<br />

folgende Grundsätze eines GVO-Monitorings verabschiedet (ZÜGHART et al. 2011), die<br />

durch den Ansatz der ÖFS im Wesentlichen unterstützt werden:<br />

– Erfüllung wissenschaftlicher Mindestanforderungen (betreffend Parameter, Methoden,<br />

Design, Beobachtungsorte, Zeithorizont),<br />

– Aussagekraft der vor der Zulassung durchgeführten Risikoabschätzung überprüfen,<br />

– eine strikte konzeptuelle und methodische Trennung zwischen fallspezifischer und<br />

allgemeiner Beobachtung ist fachlich nicht sinnvoll und schwer umsetzbar,<br />

– Erfassung der Exposition der Umwelt durch GVO und durch aus ihnen hergestellte<br />

Produkte ist ein wichtiger Bestandteil der Beobachtung.<br />

Eine deutschlandweite Einführung der ÖFS wäre sinnvoll, um die im Gentechnikrecht<br />

gesetzten Ziele im Bereich Monitoring besser zu erfüllen.<br />

598. Das Monitoring der Wirkungen <strong>von</strong> GVO auf die Umwelt erfordert die Beobachtung<br />

sehr komplexer ökologischer Zusammenhänge auf verschiedenen Integrationsebenen (z. B.<br />

innerartliche Diversität, Populationen, Ökosysteme) (ZÜGHART und BENZLER 2007;<br />

ZÜGHART et al. 2005; SRU 2004b, Abschn. 10.2.3). Wurde ein GVO für den Markt<br />

zugelassen (Inverkehrbringen), müssen der GVO und seine Verwendung durch ein<br />

Monitoring möglicher Auswirkungen auf die Umwelt begleitet werden. Dies gilt für den<br />

Import, die Verarbeitung und den Anbau <strong>von</strong> GVO. Dabei werden zwei Monitoringansätze<br />

unterschieden: eine allgemeine überwachende Beobachtung (general surveillance) und eine<br />

sogenannte fallspezifische Beobachtung (case specific monitoring) (Anhang VII der<br />

Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG).<br />

Zweck der fallspezifischen Beobachtung ist es, die in der Umweltrisikoprüfung gemachten<br />

Annahmen hinsichtlich der möglichen schädlichen Auswirkungen des GVO und seiner<br />

Verwendung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu überprüfen. Sie muss nur<br />

dann durchgeführt werden, wenn es entsprechende Hinweise auf Risiken oder<br />

Unsicherheiten gibt. Die allgemeine Beobachtung ist dagegen verpflichtend immer<br />

durchzuführen. Sie dient der Ermittlung <strong>von</strong> möglichen schädlichen Effekten auf die Umwelt<br />

und die menschliche Gesundheit, die nicht in der Umweltrisikoprüfung vorhergesehen<br />

wurden.<br />

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