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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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nun – wie für andere Bereiche des Umweltrechts auch – eine konkurrierende<br />

Gesetzgebungskompetenz (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 29 GG; Artikel 72 Absatz 1 Grundgesetz<br />

(GG)). Zwar können die Bundesländer grundsätzlich abweichende Regelungen treffen,<br />

abweichungsfest sind allerdings neben dem Recht des Arten- und Meeresschutzes vor allem<br />

die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes (Artikel 72 Absatz 3 Nr. 2 GG). Über deren<br />

Auslegung wird in der Literatur viel diskutiert, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat<br />

sich hierzu bisher noch nicht geäußert. Gemeinhin wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass die<br />

Umweltbeobachtung zu den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes gehört, da nur so<br />

ein bundesweites Konzept realisierbar sei (HENDRISCHKE 2007, S. 456; SCHULZE-<br />

FIELITZ 2007, S. 257; FISCHER-HÜFTLE 2007, S. 83; DEGENHART 2010, S. 429). Ein<br />

solches setzt nicht nur Monitoringprogramme in den einzelnen Bundesländern voraus,<br />

sondern erfordert auch eine gewisse Vergleichbarkeit. Insofern liegt es auch im<br />

gemeinsamen Interesse <strong>von</strong> Bund und Ländern, sich auf bestimmte Mindestanforderungen<br />

und Strukturen zu einigen und diese auch festzuschreiben. Auch der Gesetzgeber selbst ist<br />

bei der Novellierung des BNatSchG da<strong>von</strong> ausgegangen, dass es sich bei der<br />

Umweltbeobachtung um einen allgemeinen Grundsatz handelt und hat sie im Gesetz auch<br />

als solchen bezeichnet. Entsprechend können bundesweit einheitliche Monitoringstandards<br />

im Naturschutzrecht verankert werden, ohne dass die Länder hier abweichen können.<br />

Fraglich ist, ob hier<strong>von</strong> auch das Chemikalienmonitoring erfasst ist. Durch die Änderung des<br />

Wortlauts <strong>von</strong> Beobachtung des „Naturhaushalts“ (§ 12 BNatSchG a. F.) hin zu der<br />

Beobachtung <strong>von</strong> „Natur und Landschaft“ (§ 6 BNatSchG) sollte laut Gesetzesbegründung<br />

eine entsprechende Eingrenzung des Beobachtungsgegenstandes vorgenommen werden<br />

(Deutscher Bundestag 2009). Ob damit eine Abweichung vom bisherigen Bezugsobjekt des<br />

Monitorings in Form des umfänglich definierten „Naturhaushalts“ intendiert ist, ist fraglich<br />

(KOCH und KROHN 2008, S. 31 f.). Teilweise wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass sich keine<br />

Eingrenzung ergeben hat (SCHUMACHER/SCHUMACHER in: SCHUMACHER/FISCHER-<br />

HÜFTLE 2010, § 6 Rn. 9). Zumindest ist ein Chemikalienmonitoring <strong>von</strong> der Beobachtung<br />

<strong>von</strong> Natur und Landschaft auch weiterhin mit umfasst, da nach § 6 Absatz 2 BNatSchG nicht<br />

nur die Veränderungen des Zustands <strong>von</strong> Natur und Landschaft zu beobachten sind,<br />

sondern eben auch ihre Ursachen. Entsprechend ist die Festschreibung bundesweit gültiger<br />

Standards für ein Monitoring – auch <strong>von</strong> Chemikalien – auf Grundlage des Naturschutzrechts<br />

möglich.<br />

10.4.5 Finanzierung eines medienübergreifenden Monitorings<br />

650. Insbesondere hinsichtlich eines Stoffmonitorings gibt es verschiedene Ansatzpunkte<br />

dafür, die chemische Industrie an der Finanzierung zu beteiligen. Allerdings sind diese nicht<br />

nur hinsichtlich der zu beobachtenden Stoffe, sondern auch bezüglich deren Wirkungen<br />

begrenzt. Ein medienübergreifendes Monitoringprogramm aufzubauen und zu unterhalten<br />

macht die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel erforderlich, vor allem für Personal.

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