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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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efindlichen Informationsbeständen der Umweltbeobachtung. Jedoch bestehen dafür die<br />

Voraussetzungen (BANDHOLTZ 2004). Daten liegen in großer Menge vor, deren<br />

Weitergabe ist aber „durch Unsicherheiten der Rechtslage und der erforderlichen<br />

Qualitätsstufen wesentlich behindert“ (ebd., S. 127). Neben den<br />

Umweltbeobachtungsprogrammen sollte eine „Integrationsschicht“ gewährleisten, dass im<br />

Stoffrecht generierte Daten verknüpft werden können (BANDHOLTZ 2004): zum Beispiel die<br />

Nutzung der REACH-Daten, um die Stoffe zu bestimmen, die beobachtet werden sollen.<br />

Eine Internetverfügbarkeit ist dabei heutzutage selbstverständlich und macht auch die Daten<br />

der Öffentlichkeit zugänglich.<br />

Notwendig ist auch eine GIS-basierte räumliche Zuordnung. Beispiele dafür gibt es auf drei<br />

räumlichen Konkretisierungsstufen. Auf der Ebene der Landnutzungen können die CORINE-<br />

Daten genutzt werden. Für flächenscharfe Aussagen, insbesondere auf landwirtschaftlichen<br />

Flächen, bietet es sich an, InVeKos (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem, eingeführt<br />

im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik) zu nutzen, ein elektronisches<br />

System, das bereits zur internen Dokumentation und Evaluation des Europäischen<br />

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) auf behördlicher<br />

Ebene der Landwirtschaft zur Verfügung steht. Adressenscharf arbeitet das Deutsche<br />

Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Pollutant Release and Transfer Register<br />

– PRTR) (UBA 2011).<br />

648. Es ist zu prüfen, ob inhaltliche und organisatorische Schwerpunkte eines<br />

medienübergreifenden Monitorings nach der Novellierung des Bundesnaturschutzrechtes<br />

unter Nutzung <strong>von</strong> § 6 BNatSchG „Umweltbeobachtung“ bundeseinheitlich geregelt werden<br />

können (vgl. Abschn. 10.4.4). Die notwendige Kooperation zwischen den Behörden und<br />

Ressorts sollte durch Verwaltungsvereinbarungen konkretisiert und abgesichert werden.<br />

10.4.4 Festschreibung bundesweit<br />

einheitlicher Monitoringstandards<br />

649. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit erhobener Daten und der einfachen<br />

Anpassung an europäische Vorgaben ist die Festschreibung bundesweit gültiger<br />

Monitoringstandards notwendig. Dies sollte im Rahmen des geltenden Naturschutzrechts<br />

erfolgen, das nach § 1 Absatz 1 BNatSchG nicht nur auf die dauerhafte Sicherung der<br />

Biodiversität, sondern auch auf Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts als<br />

Ganzem abzielt und entsprechend einen umfassenden Ansatz verfolgt.<br />

Mit der Föderalismusreform wurden die Kompetenzen für die umweltrechtliche<br />

Gesetzgebung neu geordnet. Hierdurch sollte dem Bund die Möglichkeit zur Vollregelung der<br />

Materie und zur einheitlichen Umsetzung <strong>von</strong> EU-Recht gegeben werden (Deutscher<br />

Bundestag 2006, S. 7 ff.). Entsprechend wurde die Rahmengesetzgebungskompetenz<br />

aufgegeben. Für den Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat der Bund<br />

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