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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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Kontext des Vorsorgeprinzips kann ein Umweltmonitoring daher zum einen Hypothesen<br />

absichern, zum anderen aber auch eigene Hinweise auf Besorgnisanlässe liefern.<br />

Darüber hinaus kann Umweltmonitoring aber auch – wie durch § 16c Gentechnikgesetz<br />

(GenTG) für das Inverkehrbringen <strong>von</strong> gentechnisch veränderte Organismen vorgesehen –<br />

begleitend zu erteilten Genehmigungen durchgeführt werden, um so getroffene<br />

Fehlentscheidungen zu identifizieren und wieder zu revidieren. Ähnliches gilt auch für in<br />

Anlehnung an Umweltqualitätsziele erlassene Maßnahmen (z. B. bei der Umsetzung der<br />

Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL)), bei denen jedenfalls durch eine begleitende<br />

Umweltbeobachtung sichergestellt werden muss, dass Fehleinschätzungen so früh wie<br />

möglich erkannt und korrigiert werden können (KÖCK 1997, S. 83).<br />

Im Sinne des Vorsorgeprinzips ist es notwendig, wegen der erheblichen Zeitverzögerung<br />

zwischen Erkennung und Behebung der Ursachen für den Verlust der biologischen Vielfalt,<br />

frühzeitig tätig zu werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verlust einmal<br />

ausgestorbener Gensequenzen oder gar Arten nicht rückgängig gemacht werden kann. Vor<br />

diesem Hintergrund ist die Erstellung eines Gesamtkonzepts geboten, mit dem auch der<br />

Status der biologischen Vielfalt selbst dargestellt werden kann.<br />

10.2.2 Monitoring und Bewertungskriterien<br />

581. Ein Monitoring kann nur erfolgen, wenn grundsätzlich festgelegt wurde, mit welchen<br />

Bewertungskriterien die gefunden Belastungen gemessen werden sollen. Im Folgenden soll<br />

der in der nationalen Biodiversitätsstrategie benutzte Begriff der Wirkungsschwellenwerte in<br />

einen begrifflichen Kontext gesetzt und diskutiert werden, wie diese Wirkungsschwellenwerte<br />

konkretisiert werden können (vertieft werden die Zusammenhänge in UBA 2000 und SRU<br />

1994, Kap. 2 diskutiert).<br />

„Umweltqualitätsziele charakterisieren einen angestrebten Zustand der Umwelt. Sie<br />

verbinden einen naturwissenschaftlichen Kenntnisstand mit gesellschaftlichen Wertungen<br />

über Schutzgüter und Schutzniveaus. Umweltqualitätsziele werden objekt- oder<br />

medienbezogen für Mensch und/oder Umwelt bestimmt und sind an der Regenerationsrate<br />

wichtiger Ressourcen oder an der ökologischen Tragfähigkeit, am Schutz der menschlichen<br />

Gesundheit und an den Bedürfnissen heutiger und zukünftiger Generationen orientiert“ (UBA<br />

2000, S. 8). Ein Umweltqualitätsziel ist zum Beispiel der in der WRRL formulierte „gute<br />

ökologische Zustand“.<br />

Es reicht aber nicht, dass Umweltqualitätsziele festgelegt werden, diese müssen über<br />

Umwelthandlungsziele operationalisiert werden (UBA 2000, S. 12). Ein Ziel kann es sein,<br />

dass der angestrebte Zustand der Umwelt unterhalb der ermittelten Wirkungsschwellen<br />

bleibt. Manche Ziele, so beispielsweise im Gesundheitsschutz, ergeben sich auch aus einer<br />

akzeptierten Wirkung bzw. Wirkungsintensität. Quantifizierte und damit überprüfbare<br />

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