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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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erücksichtigt werden. Insoweit haben Bundesregierung und Bundestag geeignete<br />

institutionelle und organisatorische Vorkehrungen zu treffen.“<br />

– Initiativrecht des Umweltministeriums in anderen Geschäftsbereichen: Der SRU spricht<br />

sich dafür aus, dem Umweltministerium ein Initiativrecht außerhalb des eigenen<br />

Geschäftsbereiches zu geben, um umweltpolitische Initiativen in anderen Politikbereichen<br />

anzustoßen. Dies könnte den Handlungsspielraum und Einfluss des Umweltministeriums<br />

deutlich stärken. Nach § 15a der Geschäftsordnung der Bundesregierung besitzt bereits<br />

das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein solches Initiativrecht in<br />

Angelegenheiten <strong>von</strong> frauenpolitischer Bedeutung.<br />

– Suspensives Widerspruchsrecht des Umweltministeriums: Darüber hinaus könnte dem<br />

Umweltminister ein suspensives Widerspruchsrecht im Kabinett zukommen, wenn es um<br />

Fragen <strong>von</strong> erheblicher ökologischer Bedeutung geht. Nach § 26 der Geschäftsordnung<br />

der Bundesregierung besitzt bereits der Bundesfinanzminister das Recht, in Fragen <strong>von</strong><br />

finanzieller Bedeutung Widerspruch gegen einen Beschluss der Bundesregierung<br />

einzulegen. Es kann allerdings in einer weiteren Sitzung überstimmt werden (Absatz 1).<br />

Das gleiche gilt für den Justiz- und den Innenminister, hier allerdings nur, wenn der<br />

Widerspruch mit einer Unvereinbarkeit mit bestehendem Recht begründet wird (Absatz 2).<br />

Ein solches suspensives Widerspruchsrecht wird schon seit längerem in der<br />

wissenschaftlichen Literatur diskutiert (CALLIESS 2001, S. 515 ff.; JACOB und VOLKERY<br />

2007; MÜLLER 1995; 2002; PEHLE 1998) und ist gerade auch in Analogie zur<br />

Haushaltspolitik gut zu begründen. Auch hinsichtlich der Einhaltung ökologischer Grenzen<br />

geht es um eine institutionalisierte Vorkehrung, die gewährleisten soll, dass das<br />

Regierungshandeln ein politisch vorgegebenes Budget respektiert. Die Effektivität eines<br />

solchen Instrumentes steht freilich in Wechselwirkung mit dem gesellschaftlichen<br />

Stellenwert der Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen. Es ist dabei nicht da<strong>von</strong><br />

auszugehen, dass das Widerspruchsrecht regelmäßig ausgeübt wird – dies ist auch<br />

bisher nicht der Fall (BUSSE und HOFMANN 2010, S. 87). Vielmehr soll eine antizipative<br />

Wirkung erzielt werden, das heißt, das suspensive Widerspruchsrecht soll einen weiteren<br />

Ansatz für einen frühzeitigen konstruktiven Dialog mit dem Umweltministerium geben und<br />

dessen Verhandlungsmacht in ökologisch besonders bedeutsamen Angelegenheiten<br />

stärken (MÜLLER 1995; PEHLE 1998). Es kann gleichzeitig aber auch als Auftrag an das<br />

Umweltministerium verstanden werden, Vorhaben anderer Ressorts mit mehr Nachdruck<br />

und Aufmerksamkeit zu prüfen. Falls der Umweltminister <strong>von</strong> seinem Widerspruchsrecht<br />

im Einzelfall tatsächlich Gebrauch macht, hätte das Instrument lediglich zur Folge, dass<br />

eine Entscheidung verschoben, nicht aber, dass sie blockiert wird. Sowohl das Initiativals<br />

auch das suspensive Widerspruchsrecht für den Umweltminister könnten durch<br />

einfachen Regierungsbeschluss eingeführt werden.<br />

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