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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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Anlagenbezogene Gefahrenabwehrpflichten<br />

568. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen, ist eine Erweiterung der<br />

anlagenbezogenen Gefahrenabwehrgrundpflicht in § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG<br />

diskutiert worden, die der Genehmigungsbehörde im Einzelfall Steuerungsmöglichkeiten zur<br />

Durchsetzung der Vorgaben des integrierten Umweltschutzes einräumt. In Anlehnung an die<br />

Vorschläge der UGB-Kommission wurde angeregt, diese Abwehrgrundpflicht wie folgt zu<br />

ergänzen:<br />

„Vorhaben sind so durchzuführen, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für<br />

den Menschen und die Umwelt insgesamt schädliche Umweltveränderungen und sonstige<br />

Gefahren […] unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Vorhabens, seines Standortes<br />

und der örtlichen Umweltbedingungen samt ihrer Wechselwirkungen nicht hervorgerufen<br />

werden können“ (CALLIESS 2010).<br />

Diese Formulierung würde es der Genehmigungsbehörde ermöglichen, einerseits auf<br />

untergesetzliche Umweltstandards zurückzugreifen, andererseits aber im Interesse des<br />

integrierten Umweltschutzes Auflagen zu erteilen oder aber im Extremfall die Genehmigung<br />

zu versagen, wenn nach ihrer Einschätzung im Einzelfall trotz Einhaltung der<br />

untergesetzlichen Umweltstandards erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten<br />

sind. Mit einem Antrag im Sinne der vorstehend erwähnten Kompensationsklausel könnte<br />

der Vorhabenträger einer solchen Versagung entgegenwirken. Allerdings stößt der<br />

Vorschlag in der Praxis auf das Problem, dass eine solcherart allgemeine Klausel<br />

voraussichtlich nicht zu einem Eingreifen der Behörden zur <strong>Förderung</strong> des<br />

Gesamtausgleichs der Umweltauswirkungen führen würde. Während eine entsprechende<br />

Flexibilisierung daher rechtlich betrachtet wünschenswert wäre, könnte die Intention unter<br />

Umständen praktisch wirksamer durch die Umstellung <strong>von</strong> der gebundenen Entscheidung<br />

auf eine Ermessensentscheidung erreicht werden.<br />

Ermessensentscheidung<br />

569. Die dargestellten Ansätze für eine Flexibilisierung <strong>von</strong> Grenzwerten begegnen – wie<br />

diskutiert – einigen Einwänden. In der Summe werfen die dargestellten<br />

Flexibilisierungsmöglichkeiten aber einmal mehr die umstrittene Frage auf, ob ein Festhalten<br />

an dem traditionellen konditional programmierten Entscheidungsprogramm in Form der<br />

gebundenen Entscheidung noch zwingend ist. Die gebundene Entscheidung verlangt, dass<br />

die Behörde, wenn die gesetzlich festgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen,<br />

die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeiführt. Im Fall der Anlagengenehmigung<br />

bestimmt § 6 BImSchG, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die sich aus dem<br />

untergesetzlichen Regelwerk ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlichrechtliche<br />

Vorschriften nicht entgegenstehen. Befürworter der gebundenen Entscheidung<br />

berufen sich insoweit auf die grundrechtlichen Rechtspositionen potenzieller Antragsteller,<br />

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