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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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Güterverkehrsverlagerungsgesetz aufgefordert, entsprechende Verhandlungen mit der<br />

Europäischen Union und den Nachbarländern anzustreben.<br />

– Sektorales Fahrverbot (mehrfache Beanstandung durch den EuGH): Schon 2003 hatte<br />

das österreichische Bundesland Tirol per Verordnung auf einem Teilstück der<br />

Inntalautobahn Lkw-Transporte, insbesondere <strong>von</strong> Gütern wie etwa Steine und Erden, die<br />

zwischen Deutschland und Italien transportiert werden, verboten. Nachdem die<br />

Verordnung 2005 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgehoben wurde<br />

(EuGH, Urteil vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-320/03, EuZW 2006,<br />

S. 50 ff.), hat Tirol 2008 erneut eine solche Verordnung erlassen – nun im Rahmen eines<br />

Maßnahmenbündels zur Verbesserung der Luftqualität und nachdem Anstrengungen zur<br />

Schaffung <strong>von</strong> Transportalternativen unternommen wurden. Auch bei dieser Verordnung<br />

hat der EuGH einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit festgestellt, weil nicht<br />

nachgewiesen werden konnte, dass weniger beschränkende Maßnahmen – wie ständige<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen oder eine Ausweitung bestehender Fahrverbote auf<br />

weitere Euro-Klassen – zur Gewährleistung der Luftqualität ungeeignet sind (EuGH, Urteil<br />

vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-28/09).<br />

Diese bis zum Verbot reichenden Maßnahmen lassen sich zwar nicht ohne Weiteres auf die<br />

Situation in Deutschland übertragen, liefern aber für die Zukunft interessante Ansatzpunkte.<br />

Sie sind im europäischen Kontext zu sehen und müssen daher vor allem mit der<br />

Warenverkehrsfreiheit (Artikel 34 AEUV) und dem Diskriminierungsverbot (Artikel 18 AEUV)<br />

vereinbar sein. Bei entsprechender Ausgestaltung sind derartige Maßnahmen zur<br />

Verlagerung des Güterverkehrs einer Rechtfertigung aus Gründen des Umweltschutzes<br />

zugänglich. Dabei wird es hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit vor allem auf den richtigen<br />

Anknüpfungspunkt für Maßnahmen (Fahrzeugemissionen) und realistische<br />

Ausweichmöglichkeiten (ausreichend Schienenkapazitäten) ankommen (vgl. Schlussanträge<br />

der Generalanwältin Trstenjak vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache C-28/09). Sofern<br />

der Lokal- und Kurzstreckenverkehr und damit inländische Transporteure bevorzugt werden,<br />

kann dies nicht mit allein wirtschaftlichen Erwägungen gerechtfertigt werden. Des Weiteren<br />

gilt es, die Vereinbarkeit mit der europäischen Eurovignetten-Richtlinie 2011/76/EU<br />

sicherzustellen und hier eventuell Modifikationen vorzunehmen.<br />

4.4.5 Forschungsbedarf, Test- und Demonstrationsprojekte<br />

284. Seitdem auch der Verkehrssektor verstärkt im klimapolitischen Fokus steht, ist die<br />

Diskussion um seine Dekarbonisierung <strong>von</strong> verschiedenen technologischen „Hypes“ geprägt<br />

(Brennstoffzelle, batterieelektrische Fahrzeuge in den Neunzigerjahren, Biokraftstoffe),<br />

welche vermeintlich einen Königsweg zur Lösung der CO2-Problematik des Sektors<br />

versprachen. Die anfängliche Euphorie für die jeweilige Technologie legte sich regelmäßig<br />

bereits nach wenigen Jahren oder verkehrte sich gar ins Gegenteil. Der gegenwärtige Stand<br />

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