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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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Nur wenn eine sinnvolle Verknüpfung gelingt, kann der Eintrag <strong>von</strong> Stoffen in die Umwelt<br />

und damit die Belastung der Umwelt minimiert werden.<br />

10.3.5.1 Regulierung in den EU-Rechtsakten<br />

623. Die Vorgaben für die Regulierung <strong>von</strong> Umweltrisiken durch Stoffe werden zunehmend<br />

auf europäischer Ebene formuliert (vgl. Tab. 10-1). Dabei haben die einzelnen Rechtsakte<br />

zunächst sehr unterschiedliche Schutzgüter. Während sich beispielsweise die<br />

Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auf den Schutz <strong>von</strong> aquatischen sowie <strong>von</strong> ihnen<br />

abhängigen terrestrischen Ökosystemen beschränkt, wird mit der<br />

Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG ein umfassender Ansatz verfolgt, mit dem die menschliche<br />

Gesundheit sowie die Umwelt insgesamt geschützt werden soll. Auch die Schutzziele der<br />

einzelnen Rechtsakte unterscheiden sich. So ist das Schutzziel der WRRL der gute<br />

ökologische Zustand, während beispielsweise die Biozidrichtlinie 98/8/EG unannehmbare<br />

Wirkungen auf die Zielorganismen verhindern soll. Dabei sind die unterschiedlichen<br />

Schutzziele zum einen der Abwägung mit anderen Belangen – etwa der<br />

Schädlingsbekämpfung – im Einzelfall geschuldet, lassen sich aber auch auf die<br />

unterschiedlichen Blickwinkel zurückführen. Denn während einige Rechtsakte die<br />

Belastungsquelle – also Stoffe – zum Anknüpfungspunkt haben, konzentrieren sich andere<br />

Rechtsakte auf das Schutzgut und somit die Umweltmedien. Dies ist darauf zurückzuführen,<br />

dass Stoffe nicht nur zu unterschiedlichen Zwecken verwendet werden, sondern auch mit<br />

den unterschiedlichsten Umweltmedien in Berührung kommen können. Entsprechend<br />

unterscheiden sich auch die Regulierungsansätze. So soll der WRRL entsprechend das<br />

Schutzziel beispielsweise durch die Aufstellung <strong>von</strong> Umweltqualitätsnormen für prioritäre<br />

Stoffe operationalisiert werden. Dagegen sieht beispielsweise die Verordnung (EG)<br />

Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) in langer Sicht die<br />

Einstellung der Freisetzung bestimmter Stoffe vor. Der Ansatz der REACH-Verordnung (vgl.<br />

Abschn. 10.3.5.2) ist insofern am umfassendsten, als nicht nur der Anwendungsbereich –<br />

also der Umfang der betroffenen Stoffe – sehr breit ist, sondern auch der gesamte<br />

Lebenszyklus eines Stoffes analysiert werden soll, um ein hohes Schutzniveau für die<br />

menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen.<br />

624. Entsprechend lassen sich den einzelnen Regelungen zahlreiche Vorgaben dazu<br />

entnehmen, wie mit Stoffen zum Schutz der Umwelt umzugehen ist und welche Ziele es<br />

dabei einzuhalten gilt. Um den Erfolg der Vorgaben und daraus abgeleiteter Maßnahmen zu<br />

überprüfen, werden den Mitgliedstaaten in vielen Rechtsakten Berichtspflichten gegenüber<br />

der Europäischen Kommission auferlegt. Daher müssen sie systematische Erfolgskontrollen<br />

durchführen. Diese können letztlich nur durch ein Monitoring gewährleistet werden, das<br />

entsprechende Daten liefert. Um Vergleichbarkeit auf europäischer Ebene zu gewährleisten,<br />

muss dieses auf international harmonisierten Erfassungs- und standardisierten<br />

Bewertungsmethoden beruhen.

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