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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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der bisher getrennt erfassten Informationen notwendig (Umweltrat EOBC 2011). Ein<br />

stoffbezogenes Monitoring sollte daher integrativ ausgerichtet werden, sodass<br />

„Stoffgemische medienübergreifend auf den trophischen Stufen des Ökosystems untersucht<br />

werden“ können (AK Umweltmonitoring 2008).<br />

10.3.4.1 Charakterisierung umweltrelevanter Stoffe<br />

603. Auf Natur und Umwelt wirkt eine Vielzahl <strong>von</strong> unterschiedlichen stofflichen<br />

Belastungen. Diese bestehen beispielsweise in Akkumulationsprozessen, in Stofftransfers<br />

und stofflichem Austausch zwischen den Umweltmedien sowie indirekten Wirkungen.<br />

Ökologisch relevant sind sowohl Stoffe, die über besonders problematische Eigenschaften<br />

verfügen, als auch solche, die in großen Mengen freigesetzt werden und die<br />

Pufferkapazitäten der Ökosysteme überlasten. Potenzielle Relevanz für ein stoffspezifisches<br />

und medienübergreifendes Monitoring erlangt damit eine Vielzahl an Stoffen.<br />

Die Auswahl der Stoffe, die in ein Monitoringprogramm einbezogen werden sollen, sollte<br />

sowohl aufgrund ihres Vorkommens in der Umwelt als auch anhand <strong>von</strong> Stoffeigenschaften<br />

erfolgen, die auf ein bekanntes oder mögliches Gefährdungspotenzial für Mensch und/oder<br />

Umwelt hinweisen. Zur Ermittlung solcher Substanzen können die Kriterien des Artikels 57<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und<br />

Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) zur Identifikation besonders<br />

besorgniserregender Stoffe (substances of very high concern – SVHC) dienen. Es handelt<br />

sich hierbei um Stoffe, die:<br />

– im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und<br />

Verpackung <strong>von</strong> Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) als krebserzeugend,<br />

erbgutverändernd oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind<br />

(CMR-Stoffe) (Artikel 57a–c REACH-Verordnung),<br />

– nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulierbar<br />

und toxisch (PBT-Stoffe) oder sogar sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB-<br />

Stoffe) sind (Artikel 57d und e REACH-Verordnung),<br />

– nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf<br />

die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend<br />

sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe, und die im<br />

Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 59 ermittelt werden – wie etwa solche mit<br />

endokrinen Eigenschaften oder solche mit persistenten, bioakkumulierbaren und<br />

toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren<br />

Eigenschaften, die die Kriterien der Buchstaben d oder e nicht erfüllen – (Artikel 57f<br />

REACH-Verordnung).

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