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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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trat erst im Jahr 2002 die derzeit gültige Fassung in Kraft. Es erscheint schwer vorstellbar,<br />

dass der Stand der Technik nicht schon eine frühere Anpassung der Grenzwerte zumindest<br />

nahe gelegt hätte (kritisch hierzu auch BIESECKE 2002, S. 329).<br />

Der praktische Nachweis, dass Verwaltungsvorschriften tatsächlich flexibler und einfacher an<br />

die technischen Weiterentwicklungen anzupassen sind, steht vor diesem Hintergrund noch<br />

aus (VOGT-BEHEIM 2004, S. 159; BUCHHOLZ 2001, S. 85 m. Fn. S. 330; <strong>von</strong> DANWITZ<br />

1993, S. 94). Dagegen wird allerdings vorgebracht, dass Technologieänderungen in<br />

größeren Abständen erfolgen würden, sodass der 15-Jahreszyklus der BVT-Merkblätter<br />

hinreichend sei, um den technologischen Fortschritt abzubilden (COHORS-FRESENBORG<br />

2011). Nach Nummer 5.1.1 TA Luft sind die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden<br />

überdies unter bestimmten Bedingungen an die Anforderungen der TA Luft nicht mehr<br />

gebunden. Dies ist der Fall, wenn die Anforderungen der TA Luft nicht mehr den BVT-<br />

Merkblättern entsprechen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und<br />

Reaktorsicherheit (BMU) das Fortschreiten des Standes der Technik oder eine notwendige<br />

Ergänzung nach einem im BImSchG geregelten Verfahren bekannt gemacht hat. In diesen<br />

Fällen haben die zuständigen Behörden bei ihren Entscheidungen die Fortentwicklung des<br />

Standes der Technik zu berücksichtigen (WASKOW 2011, S. 6).<br />

553. Weiterhin ergibt sich das Problem, dass insbesondere die Gerichte nicht<br />

nachvollziehen können, in welcher Weise ein einzelner Grenzwert wirklich dem integrativen<br />

Konzept Rechnung trägt. Eher deklaratorischer Natur erscheint in diesem Zusammenhang<br />

die Feststellung unter Nummer 5.1.1 Absatz 2 der TA Luft: „Die Vorschriften berücksichtigen<br />

mögliche Verlagerungen <strong>von</strong> nachteiligen Auswirkungen <strong>von</strong> einem Schutzgut auf ein<br />

anderes; sie sollen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleisten.“<br />

Letztlich ist nicht nachvollziehbar, inwieweit jeder einzelne Wert gerade aufgrund<br />

medienübergreifender Aspekte festgelegt worden ist (RIEGER 2004, S. 163, 173; BADER<br />

2002, S. 193). Eine Begründung der einzelnen Werte wird <strong>von</strong> der IED selbst zwar nicht<br />

gefordert (BUCHHOLZ 2001, S. 239). Dennoch ist eine transparente und damit<br />

nachvollziehbare Begründung kaum entbehrlich (SRU 2004, Tz. 567; 2002, Tz. 315;<br />

RIEGER 2004, S. 217). Die Frage der Nachvollziehbarkeit stellt sich vor allem für die<br />

Gerichte, denn diese messen den normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften aufgrund<br />

ihrer sachverständigen und komplexen Ermittlung einen verbindlichen Erkenntniswert bei.<br />

Die TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kann nicht in einem separaten<br />

Kontrollverfahren überprüft werden, da ein solches nicht existiert. Andererseits ergibt sich im<br />

Rahmen der inzidenten Kontrolle eine faktische Bindungswirkung für die Gerichte, die nur<br />

sehr begrenzt überprüft werden kann. Fraglich ist somit, ob die Rechtsnatur der TA Luft<br />

problemadäquat ist oder ob die Festlegung der Grenzwerte in Form einer Rechtsverordnung<br />

erfolgen sollte.<br />

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