09.12.2012 Aufrufe

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

492<br />

524. Zu den allgemeinen verfahrensrechtlichen Instrumenten, die ebenfalls den<br />

Grundgedanken eines integrierten Umweltschutzes aufgreifen, zählen in erster Linie die<br />

Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, die sogenannte EMAS-Verordnung (Verordnung<br />

(EG) Nr. 1221/2009) sowie die europäische Umweltzeichenverordnung (Verordnung (EG)<br />

Nr. 66/2010) (EPINEY 2006, S. 406). Im medienbezogenen Umweltrecht stellt die<br />

Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ein Beispiel für eine – wenn auch mit einem anderen Ansatz<br />

– integrierte Sichtweise dar. Die Qualitätsziele der WRRL legen letztlich auch einen (in<br />

seiner Tragweite beschränkten) integrierten Ansatz zugrunde, weil bei der Bewertung der<br />

Gewässerqualität und bei den zu erreichenden Umweltzielen auf den ökologischen und<br />

chemischen Zustand insgesamt zurückgegriffen wird (EPINEY 2006, S. 407).<br />

Bereits diese vielfältige Verortung im Gemeinschaftsrecht macht deutlich, dass es hilfreich<br />

für die Auseinandersetzung mit dem Konzept des integrierten Umweltschutzes im<br />

Anlagenzulassungsrecht ist, eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Ebenen der<br />

Integration vorzunehmen. Unterschieden werden soll daher nachfolgend zwischen externer<br />

Integration (Berücksichtigung <strong>von</strong> Belangen des Umweltschutzes in anderen Politiken) und<br />

interner Integration (Berücksichtigung <strong>von</strong> Auswirkungen nicht nur auf einzelne Medien,<br />

sondern auf die Umwelt als Ganzes) sowie innerhalb der internen Integration zwischen<br />

materieller und formeller Integration.<br />

9.2.1 Externe Integration<br />

525. Die Berücksichtigung <strong>von</strong> Belangen des Umweltschutzes in anderen relevanten<br />

Politiken, wie zum Beispiel der Verkehrs-, Landwirtschafts- und Energiepolitik, wird als<br />

externe Integration (CALLIESS 2007) oder auch als Umweltpolitikintegration (JORDAN und<br />

LENSCHOW 2008; LENSCHOW 2002) bezeichnet. Das Prinzip trägt damit der Tatsache<br />

Rechnung, dass der Zustand der Umwelt in hohem Maße <strong>von</strong> Entscheidungen in anderen<br />

Politikfeldern als der Umweltpolitik beeinflusst wird.<br />

Auf europäischer Ebene ist der Grundsatz der externen Integration in Artikel 11 des<br />

Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert. Artikel 11 AEUV<br />

verlangt, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung<br />

der Unionspolitiken und -maßnahmen, insbesondere zur <strong>Förderung</strong> einer nachhaltigen<br />

Entwicklung, einbezogen werden müssen. Er trägt damit in geradezu idealer Weise den<br />

Vorgaben des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung Rechnung (Tz. 669). Aus der<br />

externen Integration folgt die Verpflichtung <strong>von</strong> Gesetzgeber und Verwaltung, der komplexen<br />

Aufgabe des Umweltschutzes durch deren Verständnis als problembezogene<br />

Querschnittsaufgabe Rechnung zu tragen, und alle Politiken und Maßnahmen so frühzeitig<br />

wie möglich auf ihre Umweltverträglichkeit zu überprüfen. Dies verlangt, dass<br />

Entscheidungen in umweltrelevanten Sektorpolitiken nicht ausschließlich an deren<br />

spezifischen Zielen ausgerichtet werden, sondern auch mit Rücksicht auf die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!