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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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vorstrukturiert sein sollten. Insofern als die wesentlichen Entscheidungen durch den<br />

Gesetzgeber selbst zu treffen sind (Wesentlichkeitstheorie), sollten daher nicht nur<br />

Gegenstand und Ziel der Planung, sondern auch das Aufstellungsverfahren nebst<br />

Entscheidungskriterien vorgegeben werden. Der Bund ist hierzu aufgrund seiner<br />

ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen des Bundes nach Artikel 73<br />

Absatz 1 Nr. 6a Grundgesetz (GG) und seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz<br />

für den Straßenverkehr nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 22 GG befugt.<br />

Netzbetrachtung statt Einzelprojektbewertung<br />

277. Statt einen Katalog angemeldeter Einzelprojekte zu überprüfen, sollte im Rahmen der<br />

Bundesverkehrswegeplanung künftig eine Netzbetrachtung vorgenommen werden. Dazu gilt<br />

es die folgenden Verfahrensschritte durchzuführen:<br />

– Strategische Vorfestlegungen: Die in letzter Zeit unter den Stichworten<br />

„Bundesmobilitätsplan“ (BORMANN et al. 2010, S. 17 ff.) oder „Strategieplanung Mobilität<br />

und Transport“ (Wissenschaftlicher Beirat für Verkehr 2010, S. 20 ff.) diskutierte<br />

vorgelagerte strategische Planungsebene sollte im Rahmen der<br />

Bundesverkehrswegeplanung als erster Schritt aufgenommen werden. Hier wären nicht<br />

nur die Entwicklungsziele für einen klimaverträglichen Verkehr etwa in Anlehnung an die<br />

Vorgaben der Nachhaltigkeitsstrategie zu konkretisieren (LAMBRECHT et al. 2009, S. 80;<br />

BORMANN et al. 2010, S. 18), sondern auch die Entscheidungskriterien zur materiellen<br />

Vorstrukturierung der Planungsentscheidung auszudifferenzieren.<br />

– Verkehrsprognosen und -szenarien: Unter Berücksichtigung der gegenseitigen<br />

Beeinflussung sollten mehrere Verkehrsprognosen und -szenarien entwickelt werden, die<br />

im Hinblick auf die Entwicklungsziele und andere, klar vorgegebene Rahmenbedingungen<br />

mehrere Optionen bis zum Jahr 2050 durchspielen. Dabei sollten Anforderungen an die<br />

Entwicklung dieser Prognosen und Szenarien aufgestellt werden, mit deren Hilfe ihre<br />

Verwendbarkeit sichergestellt werden kann.<br />

– Bundesverkehrswegeplan: Unter Zuhilfenahme der Entscheidungskriterien sollte die im<br />

Hinblick auf ein gesamtdeutsches Verkehrsnetz erforderliche Schienen- und<br />

Straßeninfrastruktur bestimmt werden. Dazu sollten alle bisher noch nicht umgesetzten<br />

Projekte aus dem letzten Bundesverkehrswegeplan auf den Prüfstand, die<br />

Fernverkehrsinfrastruktur in den Fokus gerückt (BORMANN et al. 2010, S. 26 ff.; SRU<br />

2005, Tz. 423 ff.) und die Einbindung in das transeuropäische Verkehrsnetz berücksichtigt<br />

werden (Art. 170 ff. AEUV).<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung und Strategische Umweltprüfung<br />

278. Um größtmögliche Akzeptanz zu erzielen, sollte – wie für Stromnetze durch § 12a<br />

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgesehen – schon hinsichtlich der Verkehrsprognosen<br />

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