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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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Vorbehaltsgebieten wird bestimmten Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden<br />

Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen. Konkurrierende Nutzungen sind somit<br />

nicht per se ausgeschlossen. Somit fehlt Vorbehaltsgebieten das Ausschlusskriterium.<br />

Eignungsgebiete weisen Gebiete aus, die für bestimmte Nutzung besonders geeignet sind<br />

und können solche Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausschließen.<br />

510. Die wesentlichen Schifffahrtsrouten wurden in den Raumordnungsplänen als<br />

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ausgewiesen (vgl. Abb. 8-4 und 8-5). Diese bilden das<br />

Grundgerüst der Raumordnungspläne. Da die Schifffahrt nach internationalem Recht eine<br />

garantierte Freiheit genießt (Artikel 58 SRÜ, s. a. Tz. 450), handelt es sich bei dieser<br />

Maßnahme lediglich um eine zusätzliche Sicherung der Belange der Schifffahrt. Die<br />

Windenergienutzung wurde in den Hauptschifffahrtsrouten und deren unmittelbarer Nähe<br />

ausgeschlossen. Die Raumordnungspläne haben damit zwar einen wesentlichen Beitrag zur<br />

Lösung des Konflikts zwischen Seeschifffahrt und Offshore-Windenergienutzung geleistet,<br />

sie entfalten jedoch keine steuernde Wirkung auf den Schifffahrtssektor, der weiterhin klaren<br />

Vorrang gegenüber anderen Nutzungsansprüchen genießt (NOLTE 2010). Neben<br />

Vorbehaltsgebieten für die Schifffahrt wurden auch solche für Rohrleitungen und die<br />

Forschung festgelegt.<br />

Weitere Vorranggebiete betreffen die Windenergienutzung. Festgelegt wurden in der<br />

Nordsee drei Vorranggebiete mit einer Ausdehnung <strong>von</strong> 880 km 2 und in der Ostsee zwei<br />

Vorranggebiete mit einer Ausdehnung <strong>von</strong> 130 km 2 . Zu diesen zählen auch die bereits 2005<br />

ausgewiesenen Eignungsgebiete, die auf diesem Weg zu Vorranggebieten wurden. Im<br />

Unterschied zum Eignungsgebiet schließen die Vorranggebiete die Errichtung einer Anlage<br />

außerhalb der selbigen aber in keiner Weise aus. Deshalb besitzen sie nur eine sehr geringe<br />

konzentrierende bzw. lenkende Wirkung (ERBGUTH 2011). Festgelegt wurde für die<br />

Windenergienutzung, dass die Nabenhöhe einer Anlage 125 m nicht überschreiten darf, die<br />

Anlagen nach Ende der Betriebszeit zurückzubauen sind und dass bei Maßnahmen der<br />

Energiegewinnung auf vorhandene Rohrleitungen und Seekabel Rücksicht genommen<br />

werden muss. Die lenkende Wirkung außerhalb der Vorranggebiete beschränkt sich darauf,<br />

Natura 2000-Gebiete <strong>von</strong> der Errichtung <strong>von</strong> Offshore-Windenergieanlagen auszunehmen.<br />

511. Ein <strong>von</strong> verschiedenen Seiten formulierter Kritikpunkt an den deutschen<br />

Raumordnungsplänen betrifft die besondere Gewichtung der Windenergienutzung auf See,<br />

die eine bestimmte Form der Meeresnutzung in den Vordergrund rückt. Dies wirkt einem<br />

Ausbalancieren der Nutzungsinteressen untereinander und mit den Belangen des<br />

Meeresschutzes entgegen (ERBGUTH 2011). Eine geordnete Entwicklung der<br />

Windenergienutzung auf See einschließlich der erforderlichen Kabelanbindung könnte wie<br />

vom SRU vorgeschlagen dadurch gefördert werden, dass die Windenergieanlagen staatlich<br />

ausgeschrieben werden (SRU 2011b, Tz. 468). Im Hinblick auf die Kabelanbindung der<br />

Offshore-Windparks ist ergänzend auf das neue Instrument des Offshore-Netzplans

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