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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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es, die Energieaufnahme in Form <strong>von</strong> Fett und insbesondere der Fette aus gesättigten<br />

Fettsäuren zu begrenzen, um chronische Krankheiten zu vermeiden, wie es <strong>von</strong> der WHO<br />

(2003, S. 56) empfohlen wird (s. a. Tz. 190). Eine solche Steuer ist jedoch auch unter<br />

Umweltgesichtspunkten interessant, weil insbesondere tierische Produkte viele gesättigte<br />

Fettsäuren enthalten. Die durch eine „Gesättigte-Fettsäuren-Steuer“ induzierte Reduktion<br />

des Konsums <strong>von</strong> tierischen Produkten kann somit gleichzeitig die THG- und<br />

Stickstoffemissionen aus der Ernährung wie auch den Flächenverbrauch insgesamt<br />

reduzieren. Allerdings sind vor einer Einführung in Deutschland die folgenden Fragen zu<br />

beantworten: Ist eine solche Lenkungssteuer verfassungskonform? Ist die Steuer ökologisch<br />

treffsicher und lassen sich Ausweichreaktionen vermeiden? Können die negativen sozialen<br />

Folgen adäquat adressiert werden? Ist sie praktikabel?<br />

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit<br />

207. Zunächst ist festzustellen, dass eine solche „Gesättigte-Fettsäuren-Steuer“<br />

verfassungsrechtlich zulässig ist. Lenkungsnormen sollen durch gezielte Steuerent- oder<br />

-belastung ein bestimmtes Verhalten des Steuerpflichtigen stimulieren, <strong>von</strong> dem der<br />

Gesetzgeber der Auffassung ist, das es dem Gemeinwohl entspricht (TIPKE und LANG<br />

2010, § 4 Rn. 21). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass der<br />

Gesetzgeber seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben darf, um<br />

Lenkungswirkungen zu erzielen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfG v. 9. Dezember<br />

2008, NJW 2009, S. 48). Es verlangt jedoch rechtsstaatliche Normenbestimmtheit, das heißt<br />

der Lenkungszweck muss mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar sein (TIPKE und LANG<br />

2010, § 4 Rn. 21). Zudem muss sich die Steuer gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen<br />

(BVerfGE Bd. 93, S. 121 (148)).<br />

Eine solche Lenkungsabgabe stellt trotz Lenkungsabsicht als Handlungsmittel in den<br />

Rechtsfolgen und in der Ertragswirkung eine Steuer dar. Der Gesetzgeber regelt nämlich<br />

lediglich das Steuerpflichtverhältnis. Die steuergesetzlich intendierte „Ausweichreaktion“<br />

hängt dagegen <strong>von</strong> dem Willen des Steuerpflichtigen ab. Diese Form der mittelbaren<br />

Verhaltenssteuerung ist zulässig, solange die steuerliche Lenkung nach Gewicht und<br />

Auswirkung nicht einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt und damit die<br />

Finanzfunktion der Steuer verdrängt wird. Lenkungssteuern können vor allem im Falle <strong>von</strong><br />

Marktversagen, beispielsweise im Bereich des Umweltschutzes, aber auch des<br />

Gesundheitsschutzes ein geeignetes Instrument sein (WERNSMANN 2005, S. 287).<br />

Möchte der Staat erreichen, dass bestimmte Verhaltensweisen vermieden werden, kann er<br />

diese steuerlich besonders belasten. Dann hat der finanziell leistungsfähigere<br />

Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich <strong>von</strong> dem staatlichen Lenkungsbefehl gewissermaßen<br />

„freizukaufen“. Im Hinblick auf bestimmte Verhaltensalternativen werden finanziell<br />

Leistungsfähigere damit bevorzugt (Belastungswirkung). Die steuerliche Lenkungsnorm wirft<br />

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