09.12.2012 Aufrufe

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

unterhalb oder gleich der liegt, die den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (= FMSY). Für<br />

den gleichen Deskriptor wurde außerdem das Kriterium 3.2 der Reproduktionskapazität des<br />

Bestandes und der dazugehörige Indikator 3.2.1 Biomasse laichreifer Tiere (Spawning Stock<br />

Biomass – SSB) aufgeführt. Die volle Reproduktionskapazität ist gegeben, wenn die<br />

Biomasse an laichreifen Tieren den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet. Mit den<br />

beiden Beschreibungen des guten Umweltzustands im Kommissionsbeschluss wurde der<br />

höchstmögliche Dauerertrag als Ziel bzw. als Standard für den guten Umweltzustand<br />

festgelegt (s. Annex B). In anderen Fällen, wie zum Beispiel dem Deskriptor 8 zu den<br />

Schadstoffbelastungen, wurde auf bereits rechtsgültige Standards, in diesem Fall aus der<br />

Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) und der WRRL-Tochterrichtlinie 2008/105/EG,<br />

verwiesen.<br />

Maßnahmenprogramme<br />

468. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, bei ihren Maßnahmenprogrammen das<br />

bestehende, den Meeresschutz betreffende Gemeinschaftsrecht, wie die WRRL, die<br />

Kommunale Abwasserrichtlinie 91/271/EWG, die Badegewässer-Richtlinie 2006/7/EG sowie<br />

sonstige zukünftige Rechtsvorschriften über Umweltqualitätsstandards im Bereich der<br />

Wasserpolitik oder aufgrund internationaler Abkommen, zu berücksichtigen.<br />

Bei der Erstellung <strong>von</strong> Maßnahmenprogrammen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auch<br />

deren soziale und ökonomische Auswirkungen einzubeziehen bzw. vor der Einführung der<br />

Maßnahmen Folgeabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen.<br />

In Artikel 14 der MSRL werden Ausnahmen genannt, die die Mitgliedstaaten für das Nichtoder<br />

unvollständige Erreichen der Umweltziele und des guten Umweltzustands geltend<br />

machen können. Zu diesen zählen Maßnahmen und Untätigkeiten, für die die Mitgliedstaaten<br />

nicht verantwortlich sind, natürliche Ursachen oder höhere Gewalt, aber auch<br />

Veränderungen der physikalischen Eigenschaften der Meeresgewässer aus Gründen<br />

übergeordneten Interesses, die schwerer wiegen als die Belange des Meeresschutzes.<br />

Letzteres könnte zum Beispiel für Offshore-Windkraftanlagen oder Gaspipelines zur<br />

Anwendung kommen (MARKUS und SCHLACKE 2009). In diesen Fällen sind die<br />

Mitgliedstaaten aber aufgefordert, Ad-hoc-Maßnahmen zu ergreifen, die der Zielerreichung<br />

und der Verhinderung der weiteren Verschlechterung des Umweltzustands dienen. Sie sind<br />

aber nicht verpflichtet, besondere Maßnahmen einzuleiten, wenn keine erhebliche Gefahr für<br />

die Meeresumwelt besteht bzw. die Kosten der Maßnahmen in keinem angemessenen<br />

Verhältnis zu den Umweltgefahren stehen und sofern keine weitergehenden<br />

Verschlechterungen zu erwarten sind. Die genannten Ausnahmen können somit als<br />

Rechtfertigung für das Nicht-Ergreifen <strong>von</strong> Maßnahmen herangezogen werden.<br />

449

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!