09.12.2012 Aufrufe

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

126<br />

funktionierenden Kooperation zwischen dem Rohstoffabbau und dem Management <strong>von</strong><br />

Natura 2000-Gebieten kommen kann. Dies gilt allerdings nur, wenn keine<br />

Lebensraumtypenflächen (Anhang I FFH-Richtlinie) abgebaut und dauerhaft zerstört werden<br />

(BfN 2011).<br />

Allerdings gibt es Rohstoffe, deren Abbau vergleichsweise problematisch ist (z. B.<br />

Gipsabbau, der den pH-Wert der umgebenden Böden verändert) oder deren Abbau einen<br />

besonders erheblichen Eingriff darstellt (z. B. Kiesabbau in Flussauen) und auf den nach<br />

Auffassung des SRU deshalb verzichtet werden sollte. Bereits bei der Vergabe <strong>von</strong><br />

Abbaugenehmigungen sollten zudem Renaturierungsmaßnahmen bzw. Folgenutzung<br />

festgelegt werden. Dabei sind die jeweiligen naturschutzfachlichen Ziele dieser Maßnahmen<br />

immer <strong>von</strong> den lokalen Rahmenbedingungen abhängig (z. B. umgebende Landschaft,<br />

potenzielles Vorkommen geschützter Arten) und müssen im Einzelfall überprüft und<br />

festgelegt werden.<br />

Der Druck auf Natur und Landschaft wird mit der weiteren Verknappung und dem<br />

Preisanstieg <strong>von</strong> Rohstoffen zunehmen. Entgegen fortdauernder Bestrebungen<br />

verschiedener Bundesländer, wie zum Beispiel Hessen, vertritt der SRU die Position, dass<br />

Naturschutzanforderungen weder auf nationaler (Land Hessen 2011) noch auf europäischer<br />

Ebene (Bundesrat 2007) aufgeweicht werden sollten, auch nicht zugunsten des<br />

Rohstoffabbaus. Auch wenn in vielen Fällen Kooperationen und Nachnutzungen möglich<br />

sind, muss ein Abbau <strong>von</strong> Rohstoffen jedenfalls dann unterbleiben, wenn er aus<br />

naturschutzfachlichen oder aus anderen Umweltschutzerwägungen nicht gerechtfertigt<br />

werden kann.<br />

Die Europäische Kommission interpretiert den Begriff des „überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses“ in Artikel 6 Absatz 4 FFH-Richtlinie in ihrem Leitfaden dahingehend, dass es sich<br />

um ein langfristiges Interesse handeln muss. Kurzfristige wirtschaftliche bzw. andere<br />

Interessen, die für die Gesellschaft nur kurzfristige Vorteile bringen, sieht die Kommission als<br />

nicht hinreichend an, um die in der Richtlinie geschützten langfristigen Erhaltungsinteressen<br />

zu überwiegen (Europäische Kommission 2011b, S. 81). Was als mögliches überwiegendes<br />

langfristiges, grundlegendes gesellschaftliches Interesse angesehen wird, kann zudem<br />

staatlicherseits bereits im Vorfeld in politischen Maßnahmen und Strategien entschieden<br />

werden (ebd.). Daher sollte bundesweit klargestellt werden, dass im Kontext <strong>von</strong><br />

Abwägungsentscheidungen bei Eingriffen in Naturschutzgebiete der Rohstoffabbau kein<br />

überwiegendes öffentliches Interesse darstellt, mit dem ein Eingriff gerechtfertigt werden<br />

kann.<br />

2.4.2 Ökonomische Anreizinstrumente<br />

138. Ökonomische bzw. marktwirtschaftliche Instrumente werden in der Umweltpolitik oft<br />

vorgeschlagen, um wirtschaftliche Anreize für ein umweltfreundlicheres Verhalten zu setzen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!