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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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infrastrukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazitäten des Güterverkehrs,<br />

insbesondere durch Netzertüchtigung und die Beseitigung <strong>von</strong> Engpassstellen, mit<br />

geringerem Mitteleinsatz häufig höhere Umweltentlastungen als durch teure<br />

Neubauvorhaben für den Hochgeschwindigkeitspersonenverkehr erzielen.<br />

4.4.4 Flankierende planungs- und<br />

ordnungsrechtliche Instrumente<br />

281. Wenn eine Güterverkehrsleistung <strong>von</strong> bis zu 500 Mrd. tkm auf der Schiene realisiert<br />

werden soll (vgl. Tz. 255), werden die Bereitstellung einer entsprechenden überörtlichen<br />

Infrastruktur und ökonomische Instrumente wie die Emissionsbepreisung oder Mautgebühren<br />

als Anreize zur Verlagerung des Straßengüterverkehrs auf die Schiene vermutlich nicht<br />

ausreichen. Wichtig wird es vielmehr zum einen sein, dass Wirtschaftsunternehmen, bei<br />

denen mit einem An- und Abtransport <strong>von</strong> Gütern in relevantem Umfang zu rechnen ist (z. B.<br />

Güterverkehrszentren, herstellende und verarbeitende Industrie), über private<br />

Gleisanschlüsse Zugang zum öffentlichen Schienenverkehrsnetz haben. Zum anderen wird<br />

nach Instrumenten zu suchen sein, durch die der Straßengüterverkehr gezielt zugunsten<br />

einer Verlagerung auf die Schiene umgelenkt werden kann.<br />

Private Gleisanschlüsse ermöglichen<br />

282. Um Neu- und Ausbau sowie Reaktivierung privater Gleisanschlüsse voranzutreiben,<br />

gilt es zunächst bestehende Förderprogramme (Gleisanschlussförderrichtlinie des BMVBS)<br />

zu optimieren (LAMBRECHT et al. 2009, S. 96 ff.). Zugleich sollten in Bauleitplänen<br />

(Flächennutzungsplan und Bebauungsplan), insbesondere bei der Ausweisung neuer<br />

Industrie- und Gewerbegebiete, entsprechende Flächen für Schienen vorgehalten werden.<br />

Daher sollten zu den bei der Aufstellung <strong>von</strong> Bauleitplänen zu berücksichtigenden Belangen<br />

des § 1 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) das Verlagerungsziel und die dazugehörige<br />

Anbindung güterintensiver Wirtschaftsunternehmen an das Schienenverkehrsnetz<br />

hinzugefügt werden. Denn diesen kommt im Rahmen der Bauleitplanung<br />

Orientierungsfunktion zu. Sie sind in die Abwägung – sofern dies der Lage der Dinge<br />

entspricht – einzustellen und können sich hier gegen andere öffentliche oder private Belange<br />

durchsetzen (SÖFKE in: ERNST/ZINKAHN/BIELENBERG/KRAUTZBERGER et al. 2011, § 1<br />

BauGB Rn. 108, 188; KRAUTZBERGER in:BATTIS/KRAUTZBERGER/LÖHR 2009, § 1<br />

BauGB Rn. 47, 49). Insbesondere dann, wenn Gleisanschlüsse im Hinblick auf die<br />

topografischen Gegebenheiten realisierbar und die Nähe zum überörtlichen Schienennetz<br />

zweckmäßig sind, können dann im Rahmen der Bauleitplanung entsprechende Flächen<br />

vorgehalten werden. Eine Beeinträchtigung des durch Artikel 28 Absatz 2 GG garantierten<br />

kommunalen Selbstverwaltungsrechts, das über die Planungshoheit auch die örtliche<br />

Bodennutzung und damit Bauleitplanung umfasst (TETTINGER/SCHWARZ in: <strong>von</strong><br />

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