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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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424<br />

Emissionshandelsrichtlinie aufzunehmen, ähnlich wie dies für Maßnahmen zur Vermeidung<br />

des Abholzens <strong>von</strong> Wäldern bereits der Fall ist. Zudem sollten weitere Möglichkeiten der<br />

Finanzierung der Maßnahmen geprüft (z. B. 2. Säule der GAP, Förderschwerpunkt<br />

Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz, MoorFutures, Waldklimafonds für<br />

Waldmoorflächen, ökologischer Finanzausgleich) (SRU 2002, Tz. 183 ff.) und bereits<br />

bestehende Möglichkeiten besser zugänglich werden (z. B. Ökokonten, Bundesprogramm<br />

Biologische Vielfalt, LIFE+). Auch die Verzahnung der Fördermöglichkeiten und eine<br />

projektbezogene flexible Vergabe (z. B. bezüglich der geförderten Maßnahmen und der<br />

Förderlaufzeiten) ist wünschenswert.<br />

Gleichzeitig sind finanzielle Anreize, Moorböden als landwirtschaftliche Fläche zu erhalten<br />

und zu nutzen, kritisch zu hinterfragen. Stattdessen sind Maßnahmen, die der Extensivierung<br />

der Nutzung, der Pflege und der Wiederherstellung naturnaher Zustände dienen, zu<br />

honorieren (SRU 2009).<br />

Verstärkung des Schutzstatus in Natur- und Bodenschutzrecht<br />

440. Zur Stärkung des Schutzes <strong>von</strong> Hochmoorflächen in ihrer Klimaschutzfunktion würde<br />

eine bessere Verankerung im BBodSchG beitragen. Die natürliche Funktion des Bodens für<br />

den Klimaschutz bzw. als Speicher für Kohlenstoff sollte in § 2 Absatz 2 Nummer 1 lit. d) des<br />

BBodSchG aufgenommen werden (LABO 2011, S. 7). Das BBodSchG enthält in § 8<br />

Verordnungsermächtigungen im Bereich der Vorsorge, namentlich im Hinblick auf<br />

Schadstoffe, Wasser- und Winderosion. Nicht eindeutig ist, ob auf der Grundlage <strong>von</strong> § 8<br />

BBodSchG auch Regelungen erlassen werden können, die dem Klimaschutz dienen. Eine<br />

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass <strong>von</strong> Maßnahmen, die dem Klimawandel<br />

entgegenwirken, ebenso wie für Maßnahmen, die eine Anpassung an den Klimawandel<br />

erlauben, könnte deshalb als neue Nummer 3 in § 8 Absatz 2 BBodSchG eingefügt werden<br />

(LABO 2011, S. 9–11). Zudem würde eine Ergänzung des § 21 Absatz 3 BBodSchG durch<br />

den Zusatz „zur Vorsorge“ es den Ländern ermöglichen, Nutzungsbeschränkungen in<br />

Bodenschutzgebieten festzulegen, und so zur Sicherung bestehender hochwertiger<br />

Moorböden beitragen (vertieft zu gebietsbezogenen Maßnahmen des Bodenschutzes<br />

LUDWIG 2011, S. 126 ff.).<br />

Grundsätzlich könnte für Niedermoorböden im BBodSchG normiert werden, dass die<br />

Nutzung <strong>von</strong> hydromorphen Böden nicht zu einer Verschlechterung der Funktion als<br />

Kohlenstoffspeicher führen darf. Um Niedermoorböden zu renaturieren, ist es grundsätzlich<br />

erforderlich, den Nährstoffeintrag nachhaltig zu reduzieren. Nährstoffe werden insbesondere<br />

durch die Landwirtschaft eingetragen. Eine Reduktion erfordert vor allem eine einheitliche<br />

Grenzwertsetzung im Düngemittelbereich sowie eine wirksame Umsetzung und Kontrolle der<br />

bestehenden Vorschriften, die gegenwärtig nicht stattfindet (SRU 2008, Tz. 501).

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