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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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eines Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft<br />

einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden.<br />

Auf diese Weise verfolgt die Richtlinie einen medienübergreifenden und damit integrativen<br />

Ansatz. Über die herkömmliche fachbezogene sektorale Prüfung hinaus sollen<br />

Umweltauswirkungen ganzheitlich betrachtet und bewertet werden (RÖCKINGHAUSEN<br />

1998, S. 64 ff.; DURST 1998, S. 109 ff.; allgemein ZÖTTL 1998, S. 86 ff.). Die UVP-Richtlinie<br />

zielt somit auf einen vorsorgenden Umweltschutz (KMENT in: HOPPE <strong>2012</strong>, Einleitung Rn. 2<br />

m.w.N.). Trotz der Unbestimmtheit dieses Ansatzes vertraute der Gesetzgeber letztlich<br />

darauf, dass Verwaltung, Rechtsprechung und Wissenschaft die Vorgaben eines integrierten<br />

Umweltschutzes im Laufe der Zeit konkretisieren würden (RÖCKINGHAUSEN 1998,<br />

S. 33 ff., 37 ff., 112 ff.; VOLKMANN 1998; ZÖTTL 1998; MASING 1998, S. 549 ff.; DI FABIO<br />

und HAIGH 1998, S. 27 ff.). Nach Artikel 8 der UVP-Richtlinie sind die Ergebnisse der<br />

Prüfung bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens zwar zu berücksichtigen,<br />

führen aber nicht dazu, dass die Genehmigung nicht erteilt wird. In Deutschland ist die UVP<br />

deshalb unselbständiger Bestandteil des verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens.<br />

Angesichts einer bestehenden materiell-rechtlichen Ungewissheit dient die weitgehende und<br />

frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Verfahren (Artikel 6 Absatz 2 bis 6 UVP-<br />

Richtlinie) dazu, eine gewisse prozedurale Absicherung der materiellen Qualität des<br />

Prüfungsergebnisses zu gewährleisten (SCHMIDT 1994, S. 755; ZÖTTL 1998, S. 98 f.).<br />

9.3.2 Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen<br />

bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie)<br />

530. Die UVP muss nur in fachrechtlichen Zulassungsverfahren durchgeführt werden,<br />

somit in einem Verfahrensstadium, in dem viele Vorentscheidungen bereits getroffen sind.<br />

Dagegen verlagert die Strategische Umweltprüfung (SUP) die Untersuchung auf die Ebene<br />

der Pläne und Programme, um früher und grundsätzlicher anzusetzen. Sie erlaubt damit<br />

auch, die Wirkung verschiedener Projekte kumulativ zu bewerten (SCHINK 2005, S. 616).<br />

Die SUP-Richtlinie führt externe und interne Integration zusammen, denn sie betrifft die<br />

Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung <strong>von</strong> UVPpflichtigen<br />

Projekten gesetzt wird (in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft,<br />

Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfall, Wasserbewirtschaftung, Telekommunikation,<br />

Fremdenverkehr, Raumordnung und Bodennutzung). Dabei setzt sie auf einen rein<br />

prozeduralen Ansatz und enthält keine materiell-rechtlichen Vorgaben. Nach Artikel 8 der<br />

SUP-Richtlinie ist das Ergebnis der Umweltprüfung bei allen Rechtsakten zu<br />

berücksichtigen, die Plänen und Programmen Verbindlichkeit verschaffen sollen.

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