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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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516<br />

9.5.2 Ansätze in materieller Hinsicht<br />

563. Im Hinblick auf die materielle Integration bei der Anlagenzulassung ist deutlich<br />

geworden, dass zwar einerseits abstrakt-generell geregelte Grenzwerte unentbehrlich sind,<br />

es andererseits aber Defizite hinsichtlich der europarechtlichen Anforderungen an die<br />

materielle Integration im Anlagenzulassungsrecht gibt. Zudem bestehen immissionsseitig<br />

Defizite in Bezug auf die Erreichung der bestehenden Umweltqualitätsziele, die<br />

beispielsweise <strong>von</strong> der Luftqualitätsrichtlinie aufgestellt werden. Auch hier wurden in der<br />

Vergangenheit zahlreiche Optionen diskutiert, wie eine bessere materielle Integration im<br />

Anlagenzulassungsrecht erreicht werden kann.<br />

Optionen für die emissionsseitige Integration<br />

564. Angesichts der unzureichenden materiellen Integration überzeugen Überlegungen,<br />

die mit Blick auf den integrierten Umweltschutz einen behördlichen Optimierungsspielraum<br />

im Rahmen des Genehmigungstatbestandes der IVG fordern (SELLNER 2007, S. 63).<br />

Materielle Integration kann umfassend durch eine Koppelung <strong>von</strong> abstrakt-generellen<br />

Umweltstandards mit Einzelfallentscheidungen bewirkt werden. Im Hinblick auf die<br />

Flexibilisierung <strong>von</strong> Emissionsgrenzwerten werden verschiedene Vorschläge diskutiert, die<br />

nachfolgend dargestellt werden sollen.<br />

Flexibilisierung <strong>von</strong> Grenzwerten<br />

565. Durch die Flexibilisierung <strong>von</strong> Grenzwerten wäre es möglich, eine<br />

Belastungsverlagerung im Hinblick auf die Emissionen einer Anlage zu vermeiden. Hier sind<br />

im Laufe der Jahre verschiedene Vorschläge diskutiert worden. Eine Flexibilisierung <strong>von</strong><br />

Grenzwerten könnte erfolgen, indem durch „weichere“ Emissionswerte mehr Freiräume<br />

gewährt, alternative Grenzwertsysteme aufgestellt oder fakultative behördliche<br />

Einzelfallbetrachtungen eingeführt würden. Weiche Grenzwerte würden vor dem Hintergrund<br />

der BVT nicht den absolut höchsten Schutz gewähren, sondern Raum für eine Optimierung<br />

lassen, wobei das Grenzwertsystem insgesamt das umweltpolitisch gewünschte Ziel<br />

erreichen sollte. Hier bestünde allerdings die Gefahr, dass letztlich alle Grenzwerte<br />

großzügiger gefasst werden würden. In der Folge würde insgesamt ein schlechterer<br />

Umweltschutz erreicht werden. Eine andere Möglichkeit wäre es, konkrete einzelne<br />

Grenzwertsysteme als Alternativen zur Disposition zu stellen (LÜBBE-WOLFF 1999, S. 246).<br />

Allerdings wäre dies mit ganz erheblichen Anforderungen an das Normsetzungsverfahren<br />

verbunden. Wenn der Normgeber den integrierten Umweltschutz abstrakt-generell<br />

antizipieren müsste, entstünde ein hochkomplexes und damit kompliziertes Normgefüge.<br />

Dies trüge mit der engen Orientierung der Grenzwertsysteme an speziellen<br />

Verfahrensweisen auch die Gefahr in sich, eine Festlegung auf bestimmte Verfahren zu<br />

bewirken. Alternative Grenzwerte könnten daher für Einzelfälle sinnvoll sein, erscheinen aber<br />

in der Regel zu komplex und starr.

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