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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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erneuerbaren Ressourcen darf nur so viel verbraucht werden, wie sich regenerieren kann.<br />

Bei nicht-erneuerbaren Ressourcen besteht eine Pflicht zur größtmöglichen Schonung (vgl.<br />

zu den sog. Managementregeln MURSWIEK in: SACHS 2009, Artikel 20a GG Rn. 37 f.).<br />

Diese durch die Nachhaltigkeit vorgegebenen Minimalanforderungen gilt es als Grenzen<br />

einzuhalten, damit die Umwelt auch den zukünftigen Generationen als Grundlage erhalten<br />

bleibt. Nach überwiegender Meinung in der Literatur darf eine allgemeine oder unzumutbare<br />

Verschlechterung der ökologischen Gesamtsituation nicht hinterlassen werden. Daher muss<br />

bei Eingriffen in die Umwelt – sofern sie nicht vermieden werden können – ein<br />

entsprechender Ausgleich geschaffen werden (so z. B. EPINEY in: <strong>von</strong><br />

MANGOLDT/KLEIN/STARCK 2010, Artikel 20a GG Rn. 65; MURSWIEK in: SACHS 2009<br />

Artikel 20a GG Rn. 44; REHBINDER 2007, S. 149 f.; KLOEPFER 2004, § 4 Rn. 35; kritisch<br />

hierzu etwa SCHINK 1997, S. 226 f.).<br />

Jenseits dieser Grenze liegt die Konkretisierung des Schutzkonzepts – etwa über<br />

Umweltqualitätsziele (REESE 2010, S. 345) – in den Händen der zuständigen Staatsorgane.<br />

Sie haben dabei einen Optimierungsauftrag, wonach der Umweltschutz – bezogen auf die<br />

rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten – in einem möglichst hohen Maße zu realisieren<br />

ist (BRÖNNEKE 1999, S. 269 ff.; SOMMERMANN 1997, S. 360 f.). Im Rahmen der<br />

Interessenabwägung mit anderen Verfassungsbelangen gilt es wegen der Zukunfts- und<br />

Langzeitverantwortung des Staates den Vorgaben des Vorsorgeprinzips Rechnung zu tragen<br />

(<strong>von</strong> MANGOLDT/KLEIN/STARCK 2010; SCHULZE-FIELITZ in: DREIER 2006, Artikel 20a<br />

GG Rn. 53; vgl. hierzu ausführlich CALLIESS 2001, S. 181). Weil Kausalketten oft nur<br />

partiell nachvollziehbar sind und der Punkt, an dem die Grenzen überschritten werden, nicht<br />

genau bestimmt werden kann, sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die es im Einzelfall zu<br />

bestimmen gilt. Dementsprechend muss das Schutzkonzept auch am Maßstab der<br />

Risikovorsorge bestimmt werden (CALLIESS 2001, S. 153 ff.).<br />

669. Konkreter als über Artikel 20a GG lassen sich dem Unionsziel Umweltschutz des<br />

Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. der<br />

Integrationsklausel des Artikels 11 AEUV entsprechende Vorgaben für die Europäische<br />

Union entnehmen. So zielt die Umweltpolitik der Europäischen Union nach Artikel 191<br />

Absatz 1 AEUV unter anderem auf die Erhaltung der Umwelt ab und muss damit – im Sinne<br />

eines ökologischen Bestandsschutzes – Verschlechterungen entgegenwirken (CALLIESS in:<br />

CALLIESS/RUFFERT 2011, Artikel 191 AEUV Rn. 10; KÄLLER in: SCHWARZE 2009,<br />

Artikel 174 EGV Rn. 8). Darüber hinaus gilt es – wie auch im Rahmen des Artikels 20a GG –<br />

den Umweltschutz im Rahmen der Abwägung mit anderen Belangen zu optimieren, also<br />

bestmöglich zu realisieren (CALLIESS in: CALLIESS/RUFFERT 2011, Artikel 191 AEUV<br />

Rn. 44; KAHL 1993, S. 69 ff.).<br />

Relevant für die Pflicht der Europäischen Union, für die Einhaltung ökologischer Grenzen zu<br />

sorgen, ist aber vor allem die Integrationsklausel des Artikel 11 AEUV, wonach gilt:

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