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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu<br />

reagieren, nicht beeinträchtigt und gleichzeitig die nachhaltige Nutzung <strong>von</strong> Gütern und<br />

Dienstleistungen des Meeres heute und durch zukünftige Generationen ermöglicht.<br />

Für die Erreichung des guten Umweltzustands setzt die Richtlinie den zeitlichen,<br />

prozeduralen und inhaltlichen Rahmen.<br />

Zeitplan der Umsetzung<br />

466. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert nach folgendem Zeitplan ihre<br />

Meeresschutzstrategien umzusetzen:<br />

– bis zum 15. Juli <strong>2012</strong> die Erstellung einer Anfangsbewertung, die Beschreibung eines<br />

guten Umweltzustands anhand elf qualitativer Deskriptoren sowie die Festlegung <strong>von</strong><br />

Umweltzielen und dazu gehörenden Indikatoren,<br />

– bis zum 15. Juli 2014 die Umsetzung eines Monitoringprogramms,<br />

– bis 2015 die Erstellung eines Maßnahmenprogramms und<br />

– bis 2016 die praktische Umsetzung des Maßnahmenprogramms für die betreffenden<br />

Meeresgewässer.<br />

Falls eine der Meeresregionen oder -unterregionen sich in einem so schlechten Zustand<br />

befindet, dass sofort gehandelt werden muss, so sollten die Mitgliedstaaten – gegebenenfalls<br />

in Kooperation miteinander – einen Aktionsplan erstellen, der ein früheres Inkrafttreten des<br />

Maßnahmenprogramms und einen strengeren Schutzansatz vorsehen kann.<br />

Drei Jahre nach Veröffentlichung der Maßnahmenprogramme sind die Mitgliedstaaten<br />

verpflichtet, einen Zwischen- bzw. Fortschrittsberichts zu veröffentlichen. Bei allen<br />

genannten Verfahrensschritten zur Umsetzung der Strategien ist eine wirksame Beteiligung<br />

aller interessierten Parteien zu gewährleisten. Bei der Umsetzung sollen die Mitgliedstaaten<br />

den Vorsorgeansatz und das Verursacherprinzip berücksichtigen. Beim Management der<br />

Aktivitäten in den Meeresgewässern soll der ökosystemare Ansatz zum Tragen kommen.<br />

Allerdings fehlt in der Richtlinie eine Konkretisierung des Vorsorgeansatzes und des<br />

Ökosystemansatzes.<br />

Kriterien und Standards zur Festlegung des guten Umweltzustands<br />

467. Die Europäische Kommission hat sich in der MSRL dazu verpflichtet, die<br />

Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zu unterstützen (s. Artikel 24 MSRL). Dafür hat sie<br />

Standards und Kriterien zur Feststellung des guten Umweltzustands <strong>von</strong> Meeresgewässern<br />

erarbeitet, welche am 1. September 2010 in einem Beschluss veröffentlicht wurden<br />

(Europäische Kommission 2010a). Ziel dieses Beschlusses ist es, die in der Richtlinie<br />

genannten elf Deskriptoren (s. Kasten) für die Beschreibung des guten Umweltzustands<br />

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