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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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Regel integrativ ist, weil die Ableitung emissionsbegrenzender und ressourcenbegrenzender<br />

Anforderungen medienübergreifend ausgelegt ist (COHORS-FRESENBORG 2011). Dahinter<br />

steht die Erwägung, dass die Emissionen einer konkreten Anlage sich aus dem Stand der<br />

Technik ableiten lassen, hingegen <strong>von</strong> ihrem individuellen Standort weitgehend unabhängig<br />

sind. Daher lassen sich abstrakt-generell für alle Anlagentypen Grenzwerte festsetzen, die<br />

alle betroffenen Medien gleichermaßen in den Blick nehmen. Zudem differenziert die TA Luft<br />

hinsichtlich der Anforderungen zwischen verschiedenen Anlagentypen, Einsatzstoffen und<br />

Produkten sowie Alt- und Neuanlagen. Daraus wird geschlussfolgert, dass diese Betrachtung<br />

eine Einzelfallbetrachtung weitgehend ersetzen kann (COHORS-FRESENBORG 2011, S. 2).<br />

548. Überdies wird argumentiert, dass das Problem der Verlagerung in andere<br />

Umweltmedien in der Praxis sehr viel seltener auftrete als gemeinhin angenommen<br />

(COHORS-FRESENBORG 2011). In den meisten Fällen führe demnach die mediale<br />

Optimierung der Emissionsminderung nicht zu relevanten Belastungsverlagerungen und<br />

somit zu medienübergreifenden Konflikten. Soweit solche überhaupt auftreten, müssen diese<br />

bei der Festlegung emissionsbegrenzender Anforderungen identifiziert und gelöst werden.<br />

Dies sei aber nach Auffassung der Befürworter abstrakter Regelwerke bereits bei der<br />

Erarbeitung der TA Luft 2002 geschehen, wobei die tatsächlich auftretenden Konflikte<br />

identifiziert und gelöst worden seien. Für untypische Sonderfälle sieht das untergesetzliche<br />

Regelwerk zudem eine Festlegung des Standes der Technik im Einzelfall vor.<br />

549. Neben den rechtlichen spricht auch eine Reihe <strong>von</strong> praktischen Erwägungen für die<br />

abstrakt-generelle Festlegung <strong>von</strong> Emissionsgrenzwerten. Zunächst ist fraglich, ob es<br />

sinnvoll ist, wenn die Genehmigungsbehörde in Einzelfallbetrachtungen den<br />

Anlagenbetreibern Vorgaben für die Art der Anlage macht, weil die Kenntnisse hinsichtlich<br />

bestimmter Technologien eher beim Anlagenbetreiber liegen. Dies spiegelt sich auch in der<br />

IED, die in Artikel 12 vorgibt, dass der Betreiber darlegt, wie er Emissionen zu vermeiden<br />

bzw. zu vermindern plant und auch die sonstigen Grundpflichten beachten will. Er muss auch<br />

die wichtigsten Alternativen zu den <strong>von</strong> ihm im Antrag vorgeschlagenen Technologien,<br />

Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht darstellen (Artikel 12 Absatz 1 lit k). Dies<br />

weist darauf hin, dass die IED da<strong>von</strong> ausgeht, dass die konkrete Optimierung der Anlage in<br />

der Verantwortung des Betreibers liegt. Wird lediglich mittels der Emissionsbandbreiten der<br />

Stand der Technik festgeschrieben, bestehen Spielräume für die Umsetzung durch den<br />

Anlagenbetreiber. Zudem bieten strenge Grenzwerte einen Anreiz für den Anlagenbetreiber,<br />

seine Techniken hinsichtlich produktionsintegrierter Maßnahmen zu verbessern, womit auch<br />

die Weiterentwicklung des produktionsintegrierten Umweltschutzes gefördert wird. Es wird<br />

darüber hinaus grundsätzlich infrage gestellt, ob die behördliche Optimierung im Einzelfall,<br />

die in einer individuellen Feinsteuerung des Stoffstroms mündet, sinnvoll ist. Statt<br />

behördenseits Produktionsabläufe steuern zu wollen, würde eine Zielvorgabe „<strong>von</strong> außen“<br />

über Qualitätsstandards zu einer zielgenaueren Berücksichtigung <strong>von</strong> ökologischen<br />

Belastungsgrenzen führen (REESE 2010). Daran anknüpfend wird infrage gestellt, ob die<br />

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