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Psychiatrie und Strafjustiz

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Artikel 14<br />

Gefährdet der unzurechnungsfähige oder vermindert zurechnungsfähige Täter die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,<br />

<strong>und</strong> ist es notwendig, ihn in einer Heil- <strong>und</strong> Pflegeanstalt zu verwahren, so ordnet der Richter diese Verwahrung<br />

an.<br />

Der Richter stellt den Strafvollzug gegen den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen ein.<br />

Artikel 15<br />

Erfordert der Zustand des unzurechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täters seine Behandlung<br />

oder Versorgung in einer Heil- <strong>und</strong> Pflegeanstalt, so ordnet der Richter diese Behandlung oder Versorgung an.<br />

Der Richter stellt den Strafvollzug gegen den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen ein.<br />

Artikel 16<br />

Die kantonale Verwaltungsbehörde vollzieht den Beschluss des Richters auf Verwahrung, Behandlung oder Versorgung<br />

des Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen.<br />

Die zuständige Behörde hebt die Verwahrung, Behandlung oder Versorgung auf, sobald der Gr<strong>und</strong> der Massnahme<br />

weggefallen ist.<br />

Der Richter entscheidet, ob <strong>und</strong> inwieweit die Strafe gegen den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen noch zu<br />

vollstrecken sei.<br />

Artikel 42<br />

Wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen<br />

<strong>und</strong> Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bek<strong>und</strong>et <strong>und</strong> wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen<br />

oder Vergehen verübt, kann vom Richter auf unbestimmte Zeit verwahrt werden. Die Strafe tritt in diesem<br />

Falle an die Stelle der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. […]<br />

Die Verwahrung wird in einer Anstalt oder Anstaltsabteilung vollzogen, die ausschliesslich diesem Zwecke dient.<br />

[…]<br />

Artikel 43<br />

Wird der Täter wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens zu Gefängnis verurteilt, so kann der Richter die Strafe<br />

aufschieben <strong>und</strong> ihn auf unbestimmte Zeit in eine Arbeitserziehungsanstalt einweisen:<br />

wenn er liederlich oder arbeitsscheu ist <strong>und</strong> sein Verbrechen oder Vergehen damit im Zusammenhange steht,<br />

wenn er voraussichtlich zur Arbeit erzogen werden kann,<br />

<strong>und</strong> wenn er vorher weder zu Zuchthausstrafe verurteilt noch in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen worden ist.<br />

Der Richter lässt den körperlichen <strong>und</strong> geistigen Zustand des Täters <strong>und</strong> dessen Arbeitsfähigkeit untersuchten <strong>und</strong><br />

zieht über dessen Erziehung <strong>und</strong> Leben genaue Berichte ein.<br />

Die Erziehung zur Arbeit erfolgt in einer Anstalt, die ausschliesslich diesem Zwecke dient oder mit einer Trinkerheilanstalt<br />

verb<strong>und</strong>en ist. […]<br />

[…]<br />

Artikel 44<br />

Ist jemand, der wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu Gefängnis oder Haft verurteilt wird, ein Gewohnheitstrinker,<br />

<strong>und</strong> steht die strafbare Handlung damit im Zusammenhange, so kann der Richter anordnen, dass der Verurteilte<br />

nach Vollzug der Strafe in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen werde. Der Richter kann auch, wenn der Zustand<br />

des Verurteilten es geboten erscheinen lässt, den Strafvollzug aufschieben <strong>und</strong> die Einweisung des Verurteilten<br />

in eine Trinkerheilanstalt anordnen.<br />

[…]<br />

Artikel 45<br />

Die Bestimmungen des Art. 44 finden sinngemäss auch auf Personen Anwendung, die Rauschgifte gewohnheitsmässig<br />

brauchen.<br />

Der Richter bestimmt die für die Behandlung geeignete Anstalt.<br />

Quellen: StGB BE 1866, Artikel 43, 47; BAR E 4110 (A) -/42, Band 21; VE 1893, Artikel 8-11; VE 1903, Artikel 16; VE 1908,<br />

Artikel 14; BBl 1918 IV, 106f.; AS 1938, 759f., 768f.<br />

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