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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l ...

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Protection <strong>de</strong>s personnes. Convention 1008 N 5 juin 1997<br />

96.081<br />

Schutz <strong>de</strong>s Menschen.<br />

Beitritt zum Übereinkommen<br />

<strong>de</strong>s Europarates<br />

Protection <strong>de</strong>s personnes.<br />

Adhésion à la convention<br />

du Conseil <strong>de</strong> l’Europe<br />

Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. November 1996<br />

(BBl 1997 I 717)<br />

Message et projet d’arrêté du 13 novembre 1996<br />

(FF 1997 I 701)<br />

Beschluss <strong>de</strong>s Stän<strong><strong>de</strong>r</strong>ates vom 13. März 1997<br />

Décision du Conseil <strong>de</strong>s Etats du 13 mars 1997<br />

Kategorie V, Art. 68 GRN – Catégorie V, art. 68 RCN<br />

__________________________________________________________<br />

Nabholz Lili (R, ZH) unterbreitet im Namen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommission<br />

für Rechtsfragen (RK) <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n schriftlichen Bericht:<br />

Die Kommission befasste sich an ihrer Sitzung vom 21. April<br />

1997 mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Botschaft <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates vom 13. November<br />

1996 betreffend <strong>de</strong>n Beitritt zum Übereinkommen <strong>de</strong>s Europarates<br />

zum Schutz <strong>de</strong>s Menschen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> automatischen<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten und beriet <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sbeschluss<br />

betreffend die Genehmigung dieses Übereinkommens.<br />

Erwägungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommission<br />

An ihrer Sitzung vom 21. April 1997 hörte die Kommission<br />

<strong>de</strong>n Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten an. Gestützt<br />

auf seine Erläuterungen und die Botschaft <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

kam die Kommission zu folgen<strong>de</strong>m Ergebnis:<br />

Das Europäische Übereinkommen zum Schutz <strong>de</strong>s Menschen<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> automatischen Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten stellt einen wichtigen Schritt in Richtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Harmonisierung<br />

einzelstaatlicher Gesetzgebungen dar. Es will<br />

ein hohes Datenschutzniveau sicherstellen und gleichzeitig<br />

<strong>de</strong>n freien, grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Informationsaustausch<br />

ermöglichen.<br />

Das Übereinkommen, an <strong>de</strong>ssen Erarbeitung die Schweiz<br />

beteiligt war, wur<strong>de</strong> vom Ministerkomitee <strong>de</strong>s Europarates<br />

1980 verabschie<strong>de</strong>t und trat am 1. Oktober 1985 in Kraft. Inzwischen<br />

haben es 17 Staaten ratifiziert, darunter die meisten<br />

westeuropäischen Län<strong><strong>de</strong>r</strong>, die über eine Datenschutzgesetzgebung<br />

verfügen. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz ist das Bun<strong>de</strong>sgesetz<br />

vom 19. Juni 1992 über <strong>de</strong>n Datenschutz (Datenschutzgesetz)<br />

seit <strong>de</strong>m 1. Juli 1993 in Kraft. Auch die Mehrheit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Kantone und Gemein<strong>de</strong>n verfügen heute über Datenschutzgesetze<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> zumin<strong>de</strong>st Datenschutzverordnungen.<br />

Die Europäische Union hat am 24. Oktober 1995 eine Richtlinie<br />

betreffend <strong>de</strong>n Datenschutz erlassen. Diese Richtlinie<br />

bin<strong>de</strong>t die Schweiz zwar nicht, enthält aber verschie<strong>de</strong>ne Bestimmungen,<br />

welche <strong>de</strong>n Datenaustausch mit nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen<br />

Union angehörien<strong>de</strong>n Staaten (sog. Drittstaaten)<br />

regeln. Verfügen solche Staaten nicht über ein angemessenes<br />

Schutzniveau, müssen sie beim Datenaustausch empfindliche<br />

Einschränkungen in Kauf nehmen. Für die nicht <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Europäischen Union angehörigen Staaten, wie die Schweiz,<br />

erhält <strong><strong>de</strong>r</strong> Beitritt zur Konvention <strong>de</strong>s Europarates unter diesen<br />

Umstän<strong>de</strong>n zunehmend die Be<strong>de</strong>utung eines Gütezeichens<br />

für ein angemessenes Schutzniveau, welches <strong>de</strong>n Datenverkehr<br />

mit Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Union erleichtert.<br />

Das Übereinkommen legt fest, welche Datenschutzgrundsätze<br />

die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht umsetzen<br />

müssen. Dazu gehören die Grundsätze <strong><strong>de</strong>r</strong> rechtmässigen,<br />

verhältnismässigen und zweckgebun<strong>de</strong>nen Bearbeitung<br />

von Personendaten und die Gewährleistung <strong><strong>de</strong>r</strong> Datenrichtigkeit.<br />

Weiter müssen <strong>de</strong>n betroffenen Personen ein<br />

Auskunftsrecht und ein angemessener Rechtsschutz zustehen.<br />

Diesen Ansprüchen genügt die schweizerische Datenschutzgesetzgebung.<br />

Auch in <strong>de</strong>njenigen Kantonen, welche<br />

nicht über ein Datenschutzgesetz verfügen, fin<strong>de</strong>n das Bun<strong>de</strong>sgesetz<br />

über <strong>de</strong>n Datenschutz (beim Vollzug von Bun<strong>de</strong>srecht)<br />

und sektorielle Datenschutzvorschriften Anwendung,<br />

welche zusammen mit <strong>de</strong>n Minimalanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> bun<strong>de</strong>sgerichtlichen<br />

Rechtsprechung in Hinblick auf <strong>de</strong>n Persönlichkeitsschutz<br />

und die Rechtsgleichheit ein ausreichen<strong>de</strong>s<br />

Datenschutzniveau für <strong>de</strong>n Beitritt zum Übereinkommen sicherstellen.<br />

Das Übereinkommen ist nicht unmittelbar anwendbar, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

je<strong><strong>de</strong>r</strong> Mitgliedstaat hat im innerstaatlichen Recht die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen<br />

Massnahmen zu seiner Umsetzung zu treffen.<br />

Einzelpersonen können aus <strong>de</strong>m Abkommen keine klagbaren<br />

Ansprüche ableiten. Es können gegenüber <strong>de</strong>m Übereinkommen<br />

keine materiellen Vorbehalte angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Möglich sind aber gewisse Einschränkungen seitens <strong>de</strong>s<br />

Geltungsbereichs.<br />

Für die Schweiz ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 2 <strong>de</strong>s Datenschutzgesetzes<br />

die Notwendigkeit, die Datenbearbeitung<br />

durch natürliche Personen ausschliesslich zum persönlichen<br />

Gebrauch, die Datenbearbeitung in Zusammenhang mit Beratungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> eidgenössischen Räte, <strong><strong>de</strong>r</strong> Kantonsparlamente<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>versammlungen und die Datenbearbeitung<br />

durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz vom<br />

Geltungsbereich <strong>de</strong>s Übereinkommens auszunehmen (Art. 2<br />

Bst. b <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbeschlusses). Umgekehrt kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Geltungsbereich<br />

<strong>de</strong>s Übereinkommens für die Schweiz ohne<br />

weiteres auch auf Datenbearbeitungen durch juristische Personen<br />

und auf manuell geführte Datensammlungen ausge<strong>de</strong>hnt<br />

wer<strong>de</strong>n (Art. 2 Bst. a <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbeschlusses), da die<br />

schweizerische Datenschutzgesetzgebung auch diese Datenbearbeitungen<br />

regelt.<br />

Das Übereinkommen verbietet grundsätzlich Beschränkungen<br />

<strong>de</strong>s grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Datenverkehrs zwischen<br />

<strong>de</strong>n Mitgliedstaaten (Art. 12). Da es je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit kündbar ist und<br />

we<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Beitritt zu einer internationalen Organisation voraussetzt<br />

noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführt,<br />

untersteht es nicht <strong>de</strong>m Staatsvertragsreferendum<br />

(Art. 89 Abs. 3 BV).<br />

Schliesslich sieht das Übereinkommen in Artikel 13 vor, dass<br />

je<strong><strong>de</strong>r</strong> Mitgliedstaat eine o<strong><strong>de</strong>r</strong> mehrere Behör<strong>de</strong>n bezeichnet,<br />

welche die Aufgabe haben, <strong>de</strong>n an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Vertragsparteien<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung <strong>de</strong>s Übereinkommens Hilfe zu leisten.<br />

Für die Schweiz ist dies gemäss Artikel 2 Buchstabe c <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sbeschlusses <strong><strong>de</strong>r</strong> Eidgenössische Datenschutzbeauftragte.<br />

Der Datenaustausch im Rahmen <strong>de</strong>s weltumspannen<strong>de</strong>n<br />

Datenkommunikationsnetzes Internet wird durch das Übereinkommen<br />

nur insoweit betroffen, als lan<strong>de</strong>srechtliche Datenschutzregelungen<br />

diese Datenbearbeitungen erfassen.<br />

Der Beitritt zum Übereinkommen entbin<strong>de</strong>t aber nicht von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Aufgabe, für die spezifischen Probleme <strong>de</strong>s weltweiten Datenaustausches<br />

auf internationaler Ebene Lösungen zu suchen.<br />

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Beitritt<br />

zum Übereinkommen aus politischen und rechtlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

aufdrängt und dass das schweizerische Recht <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong>de</strong>s Übereinkommens entspricht. Der Bun<strong>de</strong>srat<br />

hat wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holt seine Absicht geäussert, <strong>de</strong>m Übereinkommen<br />

beizutreten. Die Kommission schliesst sich seiner Auffassung<br />

an, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Beitritt <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz zum Übereinkommen<br />

einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung und zur internationalen<br />

Zusammenarbeit im Bereich <strong>de</strong>s Datenaustausches<br />

und <strong>de</strong>s Datenschutzes leistet, was für unsere<br />

Wirtschaft, Forschung und Kultur von grosser Be<strong>de</strong>utung ist.<br />

Der Stän<strong><strong>de</strong>r</strong>at hat <strong>de</strong>n Beschlussentwurf am 13. März 1997<br />

einstimmig angenommen.<br />

Nabholz Lili (R, ZH) présente au nom <strong>de</strong> la Commission <strong>de</strong>s<br />

affaires juridiques (CAJ) le rapport écrit suivant:<br />

Lors <strong>de</strong> sa séance du 21 avril 1997, la commission s’est penchée<br />

sur le message du Conseil fédéral du 13 novembre<br />

1996 concernant l’adhésion à la Convention du Conseil <strong>de</strong><br />

l’Europe pour la protection <strong>de</strong>s personnes à l’égard du traitement<br />

automatisé <strong>de</strong>s données à caractère personnel, et a<br />

<strong>Bulletin</strong> <strong>officiel</strong> <strong>de</strong> l’Assemblée fédérale

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