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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l ...

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20. Juni 1997 N 1505 Interpellation von Allmen<br />

gelung <strong>de</strong>n Kantonen. Sieht nicht auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srat ein<br />

Problem darin, dass Kantonen, welche im Sinne <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufgabenneuverteilung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>artige Fonds schaffen, steuerlich eine<br />

Taxe occulte belastet wird?<br />

2. Was ge<strong>de</strong>nkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srat zu tun, damit <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteuerabzug<br />

für Beiträge aus diesen Fonds gewährt wer<strong>de</strong>n kann?<br />

Texte <strong>de</strong> l’interpellation du 13 décembre 1996<br />

Je prie le Conseil fédéral <strong>de</strong> répondre aux <strong>de</strong>ux questions<br />

suivantes:<br />

1. Dans le cadre <strong>de</strong> la révision <strong>de</strong> la loi sur la protection <strong>de</strong>s<br />

eaux, la Confédération renonce en gran<strong>de</strong> partie à subventionner<br />

les installations d’élimination <strong>de</strong>s déchets et les installations<br />

d’évacuation et d’épuration <strong>de</strong>s eaux et en laisse le<br />

soin aux cantons. De l’avis du Conseil fédéral, n’y aura-t-il<br />

pas un problème du fait que les cantons qui, conformément<br />

à la nouvelle répartition <strong>de</strong>s tâches, créeront un fond <strong>de</strong> gestion<br />

<strong>de</strong>s déchets et <strong>de</strong>s eaux usées <strong>de</strong>vront payer la taxe occulte?<br />

2. Que compte faire le Conseil fédéral afin que la déduction<br />

<strong>de</strong> l’impôt préalable soit accordée pour les versements provenant<br />

d’un tel fonds?<br />

Mitunterzeichner – Cosignataires: Baumann Stephanie,<br />

Bäumlin, Vollmer (3)<br />

Schriftliche Begründung – Développement par écrit<br />

Da künftig die aus allgemeinen Steuern finanzierten Bun<strong>de</strong>sbeiträge<br />

wegfallen, haben z. B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Kanton Bern und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Kanton Appenzell-Ausserrho<strong>de</strong>n im Sinne einer Spezialfinanzierung<br />

kantonale Abfall- und Abwasserfonds geschaffen.<br />

Weitere Kantone planen eine Einführung <strong><strong>de</strong>r</strong>artiger<br />

Fonds. Diese wer<strong>de</strong>n mittels Abwasser- und Abfallabgaben<br />

finanziert. Die letztlich von <strong>de</strong>n Bürgern zu entrichten<strong>de</strong>n Abgaben<br />

wer<strong>de</strong>n mit einem Mehrwertsteuersatz von 6,5 Prozent<br />

belastet. Erhalten die Abfall- und Abwasseranlagen aus<br />

diesen kantonalen Fonds Zuwendungen, so stuft die Eidgenössische<br />

Steuerverwaltung diese Zuwendungen gleich ein<br />

wie die aus allgemeinen Steuermitteln finanzierten Subventionen,<br />

d. h., sie lässt für diese Ausgleichszahlungen, die aus<br />

mehrwertsteuerbelasteten Gebühren finanziert wer<strong>de</strong>n, keinen<br />

Vorsteuerabzug zu. Das hat zur Folge, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Bund<br />

bei diesen kantonalen Fonds für Spezialfinanzierungen im<br />

Abfall- und Abwasserbereich eine Einphasensteuer von<br />

6,5 Prozent erhebt.<br />

Schriftliche Stellungnahme <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

vom 17. März 1997<br />

Rapport écrit du Conseil fédéral<br />

du 17 mars 1997<br />

Bei <strong>de</strong>n vom Interpellanten zu <strong>de</strong>n kantonalen Abfall- und Abwasserfonds<br />

aufgeworfenen Fragen sind hinsichtlich <strong>de</strong>s<br />

Sachverhalts zwei verschie<strong>de</strong>ne Leistungsverhältnisse auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>zuhalten.<br />

Einerseits erheben die Kantone bei <strong>de</strong>n<br />

Betreibern von Abwasser- und Abfallentsorgungsanlagen öffentlich-rechtliche<br />

Abgaben. Damit wer<strong>de</strong>n Kantonsbeiträge<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e an Investitionsprojekte finanziert. In einigen<br />

Kantonen wur<strong>de</strong>n zu diesem Zweck entsprechen<strong>de</strong> Fonds<br />

geschaffen. Die Abgaben zur Finanzierung für die u. a. auch<br />

vom Kanton Bern geschaffenen Fonds wer<strong>de</strong>n z. B. für <strong>de</strong>n<br />

Abwasserfonds bei <strong>de</strong>n Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen<br />

selbst o<strong><strong>de</strong>r</strong> in gewissen Fällen bei <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n<br />

erhoben (vgl. Art. 121 Abs. 3 <strong>de</strong>s bernischen Gesetzes über<br />

die Nutzung <strong>de</strong>s Wassers). Die Höhe dieser pro Jahr erhobenen<br />

Abgabe bemisst sich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Anzahl Einwohner im Einzugsgebiet<br />

eines Betreibers solcher Anlagen (vgl. Art. 121<br />

Abs. 4 <strong>de</strong>s erwähnten Gesetzes). An<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits stellen die<br />

Betreiber von Abwasser- und Abfallentsorgungsanlagen ihren<br />

Kun<strong>de</strong>n Rechnung für die ihnen erbrachten Entsorgungsleistungen.<br />

Diese Rechnungen enthalten u. a. auch – offen<br />

ausgewiesen o<strong><strong>de</strong>r</strong> bloss als Kostenfaktor – die von <strong>de</strong>n Kantonen<br />

bei <strong>de</strong>n Betreibern dieser Anlagen erhobenen öffentlich-rechtlichen<br />

Abgaben. Da Entsorgungsleistungen nicht<br />

unter die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Mehrwertsteuer ausgenommenen Dienstleistungen<br />

fallen, ist das volle hierfür in Rechnung gestellte<br />

<strong>Amtliches</strong> <strong>Bulletin</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>sversammlung</strong><br />

Entgelt (Abfall- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abwassergebühr und Abgabe an Fonds)<br />

zum Satz von 6,5 Prozent steuerbar. Denn wie aus Artikel 26<br />

Absatz 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWStV)<br />

hervorgeht, gehören öffentlich-rechtliche Abgaben, die überwälzt<br />

wer<strong>de</strong>n, ebenfalls zum steuerbaren Entgelt.<br />

Das gelten<strong>de</strong> Mehrwertsteuerrecht sieht im weiteren vor,<br />

dass Subventionen und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Beiträge <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen<br />

Hand bei <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Empfängern eine verhältnismässige<br />

Kürzung <strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs bewirken. Die Herkunft<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> finanziellen Mittel, aus <strong>de</strong>nen Subventionen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Beiträge <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Hand gewährt wer<strong>de</strong>n, ist hierbei<br />

völlig unerheblich (vgl. Art. 30 Abs. 6 MWStV). Somit führen<br />

auch solche von Gemeinwesen ausgerichteten Beiträge zu<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Kürzungen <strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs, die aus<br />

öffentlich-rechtlichen Abgaben stammen, auf welchen Mehrwertsteuern<br />

erhoben wur<strong>de</strong>n.<br />

Aus <strong>de</strong>m bernischen Dekret über die Fondsbeiträge an die<br />

Abwasser- und Abfallentsorgung sowie die Wasserversorgung<br />

(AWD) geht ferner hervor, dass zwischen <strong>de</strong>n geleisteten<br />

Abgaben und <strong>de</strong>n erhaltenen Beiträgen eines Betreibers<br />

von solchen Anlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel beträchtliche Unterschie<strong>de</strong><br />

bestehen dürften. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Tat sieht Artikel 3 Buchstabe e <strong>de</strong>s<br />

erwähnten Dekrets vor, dass Beitragsgesuche schlechthin<br />

abgelehnt wer<strong>de</strong>n können. Artikel 6 AWD hält sodann fest,<br />

dass sich die Beitragssätze nach <strong>de</strong>n Vorschriften über <strong>de</strong>n<br />

indirekten Finanzausgleich bemessen. Ebenso sind unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auch Zuschläge zum or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Beitragssatz möglich. Schliesslich sieht Artikel 8 <strong>de</strong>s<br />

fraglichen Dekrets vor, dass eine Prioritätenordnung zu erstellen<br />

ist, nach <strong><strong>de</strong>r</strong> die Gesuche zu behan<strong>de</strong>ln sind, wenn<br />

die Beitragsgesuche die verfügbaren Mittel übersteigen. Unter<br />

diesen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass die Betreiber<br />

von Abfall- und Abwasserreinigungsanlagen im Verhältnis<br />

zu <strong>de</strong>n an diese Fonds bezahlten Abgaben in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel<br />

sehr unterschiedliche Kantonsbeiträge an z. B. ihre Bauvorhaben<br />

erhalten.<br />

Aufgrund dieser Feststellungen können die vom Interpellanten<br />

gestellten Fragen wie folgt beantwortet wer<strong>de</strong>n.<br />

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Interpellanten angesprochene<br />

Taxe occulte nicht <strong>de</strong>n Kantonen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>de</strong>n<br />

Betreibern von Abfall- und Abwasserreinigungsanlagen «belastet»<br />

wird. Alsdann muss darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n, dass<br />

es nicht die Schaffung <strong><strong>de</strong>r</strong>artiger Fonds ist, die eine Taxe occulte<br />

verursacht. Wie bereits ausgeführt, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteuerabzug<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen nach Artikel 30 Absatz 6 MWStV<br />

verhältnismässig zu kürzen, wenn dieser Subventionen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Beiträge <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Hand erhält. Dabei spielt die<br />

Herkunft solcher Beiträge keine Rolle. Der Vorsteuerabzug<br />

ist somit auch dann entsprechend zu kürzen, wenn das Gemeinwesen<br />

Beiträge aus einem Fonds, wie z. B. einem Abfall-<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abwasserfonds, ausrichtet, welcher durch zweckgebun<strong>de</strong>ne<br />

Abgaben geäufnet wird. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Tat wäre es nicht<br />

sachgerecht, Subventionen o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Beiträge <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen<br />

Hand mehrwertsteuerlich nur <strong>de</strong>shalb an<strong><strong>de</strong>r</strong>s zu behan<strong>de</strong>ln,<br />

weil sie aus einem gesetzlich geregelten Spezialfonds<br />

und nicht einfach aus allgemeinen Steuermitteln <strong>de</strong>s<br />

Gemeinwesens stammen. Die Kommission für Wirtschaft<br />

und Abgaben <strong>de</strong>s Nationalrates (WAK-NR), welche mit Bericht<br />

vom 28. August 1996 ihren Entwurf eines Bun<strong>de</strong>sgesetzes<br />

über die Mehrwertsteuer <strong>de</strong>m Plenum <strong>de</strong>s Nationalrates<br />

unterbreitet und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srat zur Stellungnahme überwiesen<br />

hatte (BBl 1996 V 713ff.), hat an dieser Regelung ausdrücklich<br />

festgehalten, und zwar ohne dass sie für irgen<strong>de</strong>inen<br />

Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Wirtschaft eine Ausnahme vorgesehen hätte<br />

(vgl. Art. 36 Abs. 7 <strong>de</strong>s Gesetzentwurfes). Der Bun<strong>de</strong>srat hat<br />

in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 1997 die fragliche<br />

Bestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> WAK-NR insofern bekräftigt, als er ihr stillschweigend<br />

zugestimmt hat.<br />

2. Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Beantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage 1 ergibt sich, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bun<strong>de</strong>srat aufgrund <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Mehrwertsteuerrechts<br />

keine Massnahme vorsehen kann, damit sich Beiträge <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen<br />

Hand aus solchen Fonds hinsichtlich <strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>s auswirken, als wenn diese über irgendwelche<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Auszahlungsstellen ausgerichtet wer<strong>de</strong>n. Ein solches<br />

Vorgehen wür<strong>de</strong> Ungleichbehandlungen nach sich zie-

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