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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l ...

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20. Juni 1997 N 1563 Interpellation Bühlmann<br />

2. Gibt es einen Ehrenko<strong>de</strong>x unter diesen Agenturen, wonach<br />

die Vermittlung von Frauen zum Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> wirtschaftlichen<br />

Ausbeutung ihrer Sexualität verboten ist?<br />

3. Wäre <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srat bereit, diesen Agenturen die nötigen<br />

Auflagen zum Schutze <strong><strong>de</strong>r</strong> betroffenen Frauen zu machen<br />

und die Kontrollen zu verschärfen?<br />

Texte <strong>de</strong> l’interpellation du 20 mars 1997<br />

La loi sur le service <strong>de</strong> l’emploi et la location <strong>de</strong> services<br />

(LSE) exige une autorisation <strong>de</strong> l’Ofiamt en sus <strong>de</strong> l’autorisation<br />

cantonale pour le placement <strong>de</strong> personnes à l’étranger<br />

ou <strong>de</strong> l’étranger (art. 2 al. 3 LSE).<br />

Les bureaux <strong>de</strong> placement pratiquant ce type d’activité jouent<br />

un rôle décisif dans l’engagement <strong>de</strong> danseuses <strong>de</strong> cabaret<br />

en Suisse. Ils prennent <strong>de</strong>s premiers contacts à l’étranger<br />

avec ces femmes, qu’ils attirent souvent en faisant passer<br />

<strong>de</strong>s petites annonces anodines dans les journaux.<br />

1. L’Ofiamt et les offices du travail cantonaux examinent-ils<br />

soigneusement le dossier <strong>de</strong> ces bureaux <strong>de</strong> placement<br />

avant <strong>de</strong> délivrer les autorisations? Les contrôlent-ils régulièrement<br />

par la suite?<br />

2. Existe-t-il un co<strong>de</strong> déontologique entre ces agences, qui<br />

interdirait <strong>de</strong> placer <strong>de</strong>s femmes dans <strong>de</strong>s emplois où elles<br />

seraient sexuellement exploitées?<br />

3. Le Conseil fédéral est-il prêt à imposer à ces agences les<br />

obligations nécessaires pour protéger les femmes concernées<br />

et à intensifier les contrôles?<br />

Mitunterzeichner – Cosignataires: Aeppli, Aguet, Al<strong><strong>de</strong>r</strong>,<br />

Banga, Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Béguelin,<br />

Berberat, Chiffelle, Diener, Dormann, Fasel, Fässler, Fehr<br />

Lisbeth, Gadient, Goll, Gross Andreas, Gross Jost, Grossenbacher,<br />

Hafner Ursula, Hämmerle, Heberlein, Herczog, Hollenstein,<br />

Hubmann, Jans, Jaquet, Jeanprêtre, Jutzet,<br />

Langenberger, Leemann, Leuenberger, Marti Werner, Maury<br />

Pasquier, Meier Samuel, Müller-Hemmi, Nabholz, Rechsteiner<br />

Rudolf, Rennwald, Roth, Ruffy, Sema<strong>de</strong>ni, Spielmann,<br />

Strahm, Stump, Teuscher, Thanei, Thür, Tschäppät, Vermot,<br />

von Allmen, von Felten, Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehr, Zapfl, Zbin<strong>de</strong>n (55)<br />

Schriftliche Begründung – Développement par écrit<br />

Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht<br />

eine schriftliche Antwort.<br />

Schriftliche Stellungnahme <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

vom 21. Mai 1997<br />

Rapport écrit du Conseil fédéral<br />

du 21 mai 1997<br />

1. Bevor eine Auslandsvermittlungsagentur ihre Vermittlungstätigkeit<br />

aufnehmen kann, wird sie einer durch das AVG<br />

vorgeschriebenen Prüfung unterzogen. Wer regelmässig und<br />

gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, bedarf einer kantonalen<br />

Betriebsbewilligung. Wer seine Vermittlungstätigkeit<br />

grenzüberschreitend ausüben will, benötigt zusätzlich eine<br />

Bewilligung <strong>de</strong>s Biga. Für Betriebe, die ausschliesslich Auslandvermittlung<br />

betreiben wollen, bil<strong>de</strong>t die kantonale Betriebsbewilligung<br />

eine Voraussetzung für die Betriebsbewilligung<br />

<strong>de</strong>s Biga. Sie müssen somit bei <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen Behör<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Kantons, von wo aus sie ihre Geschäftstätigkeit<br />

auszuüben beabsichtigen, in einem ersten Schritt um eine<br />

kantonale Betriebsbewilligung ersuchen. Dazu müssen sie<br />

folgen<strong>de</strong> Bewilligungsvoraussetzungen nachweisen:<br />

a. Betriebliche Voraussetzungen<br />

– Der Han<strong>de</strong>lsregistereintrag <strong>de</strong>s Betriebes, welcher gewährleistet,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Betrieb an seinem Sitz rechtlich belangt<br />

wer<strong>de</strong>n kann;<br />

– das Vorhan<strong>de</strong>nsein eines zweckmässigen Geschäftslokals,<br />

welches verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n soll, dass vertrauliche Gespräche in<br />

Wohnungsräumen, Gaststätten, Verkaufslokalen und <strong><strong>de</strong>r</strong>gleichen<br />

geführt wer<strong>de</strong>n;<br />

– die Tatsache, dass kein an<strong><strong>de</strong>r</strong>es Gewerbe betrieben wird,<br />

welches die Interessen von Stellensuchen<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Arbeitgebern<br />

gefähr<strong>de</strong>n könnte.<br />

b. Persönliche Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> für die Leitung <strong>de</strong>s Betriebes<br />

verantwortlichen Person:<br />

<strong>Amtliches</strong> <strong>Bulletin</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>sversammlung</strong><br />

– Schweizer Bürgerrecht o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>lassungsbewilligung;<br />

– die Gewährleistung einer fachgerechten Vermittlung, womit<br />

die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung einer Arbeitsvermittlungsstelle<br />

sichergestellt wer<strong>de</strong>n sollen (in diesem<br />

Punkt hat das Biga im Hinblick auf eine beabsichtigte Verordnungsrevision<br />

eine Praxisän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung vorgenommen und stellt<br />

nun erhöhte Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen);<br />

– einen guten Leumund.<br />

Weiter müssen die Gesuchsteller <strong>de</strong>m Bewilligungsgesuch<br />

die Vertragsformulare beilegen, die sie bei ihrer Vermittlungstätigkeit<br />

zu verwen<strong>de</strong>n ge<strong>de</strong>nken. Diese wer<strong>de</strong>n auf<br />

ihre Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n AVG-Bestimmungen kontrolliert.<br />

Allfällige Vertragsbestimmungen, die mit <strong>de</strong>m AVG nicht<br />

übereinstimmen, müssen die Gesuchsteller korrigieren. Sind<br />

alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und die Vertragsformulare<br />

korrekt abgefasst, wird durch die kantonale Behör<strong>de</strong><br />

die Bewilligung, welche zur Vermittlung in <strong><strong>de</strong>r</strong> ganzen<br />

Schweiz berechtigt, erteilt.<br />

In einem zweiten Schritt wird die kantonale Behör<strong>de</strong> die Gesuchsunterlagen<br />

an das Biga weiterleiten. Das Biga prüft zuerst<br />

einmal, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind,<br />

und ist dabei nicht an <strong>de</strong>n kantonalen Bewilligungsentscheid<br />

gebun<strong>de</strong>n. Neben <strong>de</strong>n Grundvoraussetzungen muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesuchsteller<br />

zusätzlich nachweisen, dass die für die Leitung<br />

verantwortliche Person über ausreichen<strong>de</strong> Kenntnisse <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verhältnisse in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Staaten verfügt. Darunter<br />

fallen primär Kenntnisse über Einreise und Aufnahme einer<br />

Erwerbstätigkeit (frem<strong>de</strong>npolizeiliche Vorschriften) und<br />

die gesetzliche Regelung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsvermittlung.<br />

Eine regelmässige periodische Kontrolle <strong><strong>de</strong>r</strong> Bewilligungsvoraussetzungen<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermittlungstätigkeit wur<strong>de</strong> vom<br />

Gesetzgeber nicht vorgesehen. Hingegen hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber<br />

eine allgemeine Auskunftspflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermittler vorgesehen,<br />

womit im Bedarfsfall auch nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Erteilung einer Bewilligung<br />

je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit die für die Geschäftsführung massgeben<strong>de</strong>n<br />

Bücher und Belege eingesehen und kontrolliert wer<strong>de</strong>n<br />

können. Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holten o<strong><strong>de</strong>r</strong> schwerwiegen<strong>de</strong>n<br />

Verstosses gegen das AVG und seine Ausführungsvorschriften<br />

sowie die auslän<strong><strong>de</strong>r</strong>rechtlichen Zulassungsvorschriften<br />

ist die Möglichkeit <strong>de</strong>s Bewilligungsentzugs vorgesehen.<br />

Dieser kann mit einer Wartefrist von maximal zwei<br />

Jahren für die Einreichung eines neuen Bewilligungsgesuches<br />

verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Ein Entzug <strong><strong>de</strong>r</strong> Bewilligung ohne<br />

Wartefrist ist zu<strong>de</strong>m vorgesehen für <strong>de</strong>n Fall, dass die Bewilligungsvoraussetzungen<br />

nicht mehr erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Dem Bun<strong>de</strong>srat liegen keine Informationen über einen solchen<br />

Ehrenko<strong>de</strong>x vor.<br />

3. Mit <strong>de</strong>n betroffenen Verbän<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermittlungsagenturen<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> Cabaret-Direktionen wur<strong>de</strong> durch das Biga in Zusammenarbeit<br />

mit <strong>de</strong>m BFA ein neuer Mustervertrag erarbeitet,<br />

welcher einerseits einen Vermittlungsvertrag zwischen<br />

Cabaret-Tänzerin und Vermittlungsagentur, an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits einen<br />

Arbeitsvertrag zwischen Cabaret-Direktion und Cabaret-<br />

Tänzerin beinhaltet. Dieser Mustervertrag ersetzt <strong>de</strong>n bisherigen<br />

aus <strong>de</strong>m Jahre 1993 und bringt <strong>de</strong>n Cabaret-Tänzerinnen<br />

Verbesserungen im Bereiche <strong>de</strong>s Sozialversicherungsschutzes.<br />

Zum ersten Mal wird jetzt zu<strong>de</strong>m im Wortlaut <strong>de</strong>s<br />

Vertrags erwähnt, dass die Cabaret-Tänzerinnen nicht zur<br />

Alkoholanimation <strong><strong>de</strong>r</strong> Gäste angehalten wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Ebenfalls wur<strong>de</strong> die Probezeit gestrichen, so dass jetzt ein<br />

Cabaret-Betreiber eine ihm vom Aussehen her nicht zusagen<strong>de</strong><br />

Tänzerin nicht einfach wie<strong><strong>de</strong>r</strong> entlassen kann, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

an die Vertragsdauer gebun<strong>de</strong>n bleibt. Frem<strong>de</strong>npolizei<br />

und Arbeitsmarktbehör<strong>de</strong> kontrollieren die Einhaltung <strong>de</strong>s<br />

Mustervertrags.<br />

Zusätzlich wur<strong>de</strong>n bereits früher im Rahmen <strong>de</strong>s Auslän<strong><strong>de</strong>r</strong>rechts<br />

(BVO-Revision auf <strong>de</strong>n 1. November 1995) für die einzelnen<br />

Cabaret-Direktionen Höchstzahlen für ausländische<br />

Cabaret-Tänzerinnen festgelegt, damit nur noch diejenigen<br />

Arbeitsbewilligungen erteilt wer<strong>de</strong>n, welche für die tänzerischen<br />

Darbietungen auch wirklich nötig sind.<br />

Aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige<br />

Angelegenheiten erlassenen Weisung wer<strong>de</strong>n zu<strong>de</strong>m<br />

in <strong>de</strong>n betroffenen Botschaften vor <strong>de</strong>m Erteilen eines

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