Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l ...
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20. Juni 1997 N 1459 Motion Hochreutener<br />
Die Frage, inwieweit bei <strong><strong>de</strong>r</strong> solidarischen Haftung mehrerer<br />
Personen das individuelle Verschul<strong>de</strong>n haftungsbegrenzend<br />
sein soll, wird im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesamtrevision <strong>de</strong>s Haftpflichtrechts<br />
behan<strong>de</strong>lt. Hier wird die Verallgemeinerung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
aktienrechtlichen Regelung von Artikel 759 <strong>de</strong>s Obligationenrechts<br />
vorgeschlagen (Bericht <strong><strong>de</strong>r</strong> Studienkommission für<br />
die Gesamtrevision <strong>de</strong>s Haftpflichtrechts, 1991, S. 102ff.,<br />
These 59-2).<br />
Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> parlamentarischen<br />
Initiative 85.227, Allgemeiner Teil <strong>de</strong>s Sozialversicherungsrechts,<br />
beantragte Entwurf eines Bun<strong>de</strong>sgesetzes<br />
über <strong>de</strong>n Allgemeinen Teil <strong>de</strong>s Sozialversicherungsrechts<br />
(ATSG) eine spezielle Haftungsregelung (Art. 86) enthält.<br />
Folgt man <strong>de</strong>m in <strong><strong>de</strong>r</strong> vertieften Stellungnahme <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>srates gestellten Antrag, das BVG sei auch <strong>de</strong>m Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>s ATSG zu unterstellen (BBl 1994 V<br />
928ff.), so wäre die Haftungsfrage im Rahmen dieser Gesetzgebung<br />
zu prüfen.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srat weist zu<strong>de</strong>m darauf hin, dass am 1. Juli 1996<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> neue Artikel 49a BVV2 in Kraft getreten ist, wonach das<br />
paritätische Organ zwingend seine Führungsaufgabe vollumfänglich<br />
wahrzunehmen hat und damit auch in erster Linie<br />
dafür verantwortlich ist. Diese Norm muss bei einer allfälligen<br />
Neuregelung <strong><strong>de</strong>r</strong> Haftung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Grundsätzlich gilt im Haftpflichtrecht die solidarische Haftung<br />
aller Beteiligten. Zur solidarischen Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsführungs-<br />
und Kontrollorgane fehlt allerdings eine<br />
bun<strong>de</strong>sgerichtliche Rechtsprechung. Der Vorschlag <strong>de</strong>s Motionärs<br />
zielt auf eine Ausweitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kontrollstelle<br />
ab. Der Bun<strong>de</strong>srat ist sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Problematik bewusst und<br />
ist bereit, diese in einem umfassen<strong><strong>de</strong>r</strong>en Rahmen (siehe Einleitung)<br />
generell zu prüfen.<br />
Er erachtet eine solidarische Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsführungs-<br />
und Kontrollorgane aus folgen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n als angezeigt:<br />
a. Bei kleineren Vorsorgeeinrichtungen haben die Kontrollorgane<br />
(Kontrollstelle und Experte <strong><strong>de</strong>r</strong> beruflichen Vorsorge)<br />
zum Teil eine wesentlich bessere Sachkenntnis als die Geschäftsführungsorgane<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsorgeeinrichtung. Dies rechtfertigt<br />
eine solidarische Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kontrollorgane bei<br />
schuldhaftem Verhalten für <strong>de</strong>n ganzen Scha<strong>de</strong>n.<br />
b. Bei grossen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen<br />
besteht die Gefahr, dass sich die Kontrollorgane bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtmässigkeit von <strong><strong>de</strong>r</strong> wirtschaftlichen Be<strong>de</strong>utung<br />
<strong>de</strong>s Auftragsverhältnisses leiten lassen, welches je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit<br />
gekündigt wer<strong>de</strong>n kann. Die gesetzliche Androhung, allenfalls<br />
für <strong>de</strong>n gesamten Scha<strong>de</strong>n solidarisch zu haften,<br />
könnte diese Gefahr min<strong><strong>de</strong>r</strong>n.<br />
3. Minimalbestimmungen für die kantonale Staatshaftung<br />
wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesamtrevision <strong>de</strong>s Haftpflichtrechts<br />
bereits geprüft. Ein Vorschlag geht dahin, dass das kantonale<br />
Recht zumin<strong>de</strong>st eine verschul<strong>de</strong>nsunabhängige Haftung <strong>de</strong>s<br />
Gemeinwesens vorsehen soll (Bericht <strong><strong>de</strong>r</strong> Studienkommission<br />
für die Gesamtrevision <strong>de</strong>s Haftpflichtrechts, 1991,<br />
S. 81ff., These 54-3). Die Frage im Zusammenhang mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Aufsicht im BVG ist in diesem erweiterten Rahmen zu prüfen.<br />
4. Die berufliche Vorsorge ist privatwirtschaftlich organisiert.<br />
Sie wird hauptsächlich von Stiftungen durchgeführt, welche<br />
eigenverantwortlich die entsprechen<strong>de</strong>n Aufgaben wahrnehmen.<br />
Diese Stiftungen wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel von einzelnen Betrieben,<br />
Verbän<strong>de</strong>n, Banken und Versicherungen getragen.<br />
Auch die Kontrolle (Kontrollstelle und Experte <strong><strong>de</strong>r</strong> beruflichen<br />
Vorsorge) ist privatwirtschaftlicher Natur. Auf diese freiheitliche<br />
Gestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> beruflichen Vorsorge wird von diesen Stellen<br />
bei allfälligen Eingriffen durch die Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n immer<br />
wie<strong><strong>de</strong>r</strong> hingewiesen. Der Bun<strong>de</strong>srat ist <strong>de</strong>shalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Ansicht,<br />
dass als Korrelat zu dieser Freiheit in <strong><strong>de</strong>r</strong> beruflichen<br />
Vorsorge auch die primäre Haftung dieser privatrechtlichen<br />
Institutionen steht. Diese primäre Verantwortlichkeit ist <strong>de</strong>nn<br />
auch, wie unter Ziffer 1 erwähnt, in Artikel 49a BVV2 hervorgehoben.<br />
Deshalb scheint es auch sinnvoll, dass sich eine<br />
Vorsorgeeinrichtung das Verschul<strong>de</strong>n ihrer Organe anrechnen<br />
lassen muss, falls sie selbst von <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
Scha<strong>de</strong>nersatz verlangt. Falls andre Personen (Destinatäre,<br />
sonstige Gläubiger) von <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsbehör<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nersatz<br />
<strong>Amtliches</strong> <strong>Bulletin</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>sversammlung</strong><br />
verlangen, dürfte diesen <strong>de</strong> lege lata die Aktivlegitimation fehlen<br />
(vgl. unten Ziff. 5). Falls sie, entgegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Auffassung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>srates, doch aktiv legitimiert sein sollten, wür<strong>de</strong> nach<br />
<strong>de</strong>m allgemeinen Grundsatz <strong>de</strong>s Haftpflichtrechts die Haftung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsbehör<strong>de</strong> nur dann entfallen, wenn grobes Verschul<strong>de</strong>n<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Organe <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsorgeeinrichtung als ausschliessliche<br />
Ursache <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns anzusehen ist. Der Bun<strong>de</strong>srat<br />
ist bereit, die Frage näher zu prüfen.<br />
5. Der Bun<strong>de</strong>srat erachtet auch diese Problematik generell<br />
als prüfenswert, losgelöst vom BVG.<br />
Eine Verlängerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verjährungsfristen wird bereits im<br />
Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesamtrevision <strong>de</strong>s Haftpflichtrechts vorgeschlagen.<br />
Damit die Fristen für kantonalen Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
gelten, müsste eine spezielle bun<strong>de</strong>srechtliche Haftungsnorm<br />
geschaffen wer<strong>de</strong>n. Eine so weit gehen<strong>de</strong> Ersetzung<br />
von kantonalem Recht durch Bun<strong>de</strong>srecht gibt es heute<br />
in einzelnen Bereichen (z. B. Zivilstandswesen, Art. 42 ZGB).<br />
Es wird zu prüfen sein, ob eine analoge Anwendung auch in<br />
bezug auf das BVG angezeigt ist.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srat ist ebenfalls damit einverstan<strong>de</strong>n zu prüfen,<br />
ob die Destinatäre und die Gläubiger klageberechtigt sein<br />
sollen. Allerdings sei jetzt schon darauf hingewiesen, dass<br />
bei etwa 3,5 Millionen Versicherten die Gefahr besteht, dass<br />
es zu einer Häufung solcher Prozesse gegen die Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
kommen könnte und dass dies einen erheblichen<br />
Mehraufwand für die Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n zur Folge hätte. Genau<br />
aus diesen Überlegungen hat seinerzeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srat in<br />
seiner Botschaft zum BVG die Aktivlegitimation <strong><strong>de</strong>r</strong> Versicherten<br />
zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen<br />
nach Artikel 52 BVG gegen Organe <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsorgeeinrichtungen<br />
und gegen Kontrollorgane für mittelbaren Scha<strong>de</strong>n<br />
abgelehnt (vgl. BBl 1976 I 258). Der Gesetzgeber folgte<br />
ihm in diesem Punkt.<br />
Schriftliche Erklärung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />
Déclaration écrite du Conseil fédéral<br />
Der Bun<strong>de</strong>srat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan<strong>de</strong>ln.<br />
Überwiesen als Postulat – Transmis comme postulat<br />
96.3665<br />
Motion Hochreutener<br />
Task force für die Begleitung<br />
<strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>s KVG<br />
Motion Hochreutener<br />
Exécution <strong>de</strong> la LAMal.<br />
Mise en place d’un groupe <strong>de</strong> suivi<br />
__________________________________________________________<br />
Wortlaut <strong><strong>de</strong>r</strong> Motion vom 13. Dezember 1996<br />
Der Bun<strong>de</strong>srat wird beauftragt, eine Verständigungsgruppe<br />
(Task force) einzusetzen. Darin müssen vertreten sein: eidgenössische<br />
Parlamentarier (Subkommission SGK), Bun<strong>de</strong>sverwaltung,<br />
Kantone, Leistungserbringer, Versicherer,<br />
Patienten und Versicherte sowie Kommunikationsfachleute.<br />
Diese Task force hat die Aufgabe, die Umsetzung <strong>de</strong>s KVG<br />
konsequent zu begleiten. Zu<strong>de</strong>m erarbeitet sie ein Informationskonzept<br />
und entwickelt Strategien zur koordinierten Information<br />
über das Gesundheitswesen und die Krankenversicherung,<br />
um <strong>de</strong>n Informationsnotstand möglichst rasch zu<br />
beheben. Der Einsatz wird auf zwei Jahre befristet. Alle diese<br />
Aktivitäten sollen in enger Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Eidgenössischen<br />
Departement <strong>de</strong>s Innern erfolgen.<br />
Texte <strong>de</strong> la motion du 13 décembre 1996<br />
Le Conseil fédéral est chargé d’instituer un groupe <strong>de</strong> suivi<br />
(Task force) qui comprendra <strong>de</strong>s représentants du Parlement