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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l ...

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Interpellation von Allmen 1504 N 20 juin 1997<br />

tentes pour faire supprimer cette exonération qui désavantage<br />

nettement les entreprises suisses?<br />

5. Comment pense-t-il assurer la perception <strong>de</strong> la TVA due à<br />

la frontière en plus <strong>de</strong>s droits <strong>de</strong> douane?<br />

Mitunterzeichner – Cosignataires: Keine – Aucun<br />

Schriftliche Begründung – Développement par écrit<br />

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht<br />

eine schriftliche Antwort.<br />

Schriftliche Stellungnahme <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

vom 14. Mai 1997<br />

Rapport écrit du Conseil fédéral<br />

du 14 mai 1997<br />

Es entspricht einem im Umsatzsteuerrecht international anerkannten<br />

Grundsatz, dass die Steuer auf Umsätzen in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Regel <strong><strong>de</strong>r</strong> Staatskasse <strong>de</strong>sjenigen Staates zukommen soll, in<br />

welchem das Wirtschaftsgut (Gegenstand o<strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstleistung)<br />

konsumiert wird. Dieser Grundsatz ist unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezeichnung<br />

«Bestimmungslandprinzip» bekannt. Auch das in<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz gelten<strong>de</strong> Mehrwertsteuerrecht hält sich grundsätzlich<br />

an dieses Prinzip. In Anwendung dieses Grundsatzes<br />

sind die vom Interpellanten angesprochenen Reparaturen<br />

an ausländische Autos <strong>de</strong>nn auch in <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Mehrwertsteuer befreit, wenn das reparierte Auto hernach<br />

aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz ausgeführt wird und <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausfuhrnachweis<br />

vorliegt.<br />

Wenn die französischen Zollbehör<strong>de</strong>n die mehrwertsteuerfreie<br />

Vornahme von Reparaturen an Autos zulassen, welche<br />

im Anschluss daran Frankreich wie<strong><strong>de</strong>r</strong> verlassen, han<strong>de</strong>ln<br />

sie – genauso wie die Eidgenössische Zoll- und Steuerverwaltung<br />

auch – nur gemäss <strong>de</strong>m allgemein anerkannten Bestimmungslandprinzip.<br />

Zu<strong>de</strong>m ist die Anwendung dieses<br />

Prinzips für die Reparaturen an Autos in <strong><strong>de</strong>r</strong> EU, die aus einem<br />

Nicht-EU-Land wie <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz stammen und die nach<br />

Vornahme dieser Arbeiten wie<strong><strong>de</strong>r</strong> in ein Land ausserhalb <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

EU exportiert wer<strong>de</strong>n, im EWG-Reglement Nr. 2454/93 vom<br />

2. Juli 1993 <strong>de</strong>nn auch ausdrücklich vorgesehen.<br />

Das vom Interpellanten erwähnte Schreiben <strong><strong>de</strong>r</strong> französischen<br />

Zollbehör<strong>de</strong> an die Garagenbetriebe im Elsass macht<br />

diese letzteren bloss darauf aufmerksam, dass auch nach<br />

Herstellung <strong>de</strong>s EU-Binnenmarktes die schon 1983 eingeführte<br />

Erleichterung <strong>de</strong>s Ausfuhrnachweises weiterhin gültig<br />

ist. Gemäss <strong>de</strong>m Wortlaut <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Garagenbetrieben zugestellten<br />

«fiche technique» müssen für die steuerbefreite Fakturierung<br />

von Reparaturen an Fahrzeugen, die in einem Land<br />

ausserhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> EU immatrikuliert sind, folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

– die Führung einer Eingangs- und Ausgangskontrolle <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

bearbeiteten Fahrzeuge, die <strong>de</strong>n Zollbehör<strong>de</strong>n auf erstes<br />

Verlangen vorzulegen ist;<br />

– die Aufbewahrung eines Rechnungsexemplars, das beim<br />

Verlassen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> reparierten Fahrzeuge durch die<br />

Zollbehör<strong>de</strong>n visiert wur<strong>de</strong> (das so visierte Dokument ist somit<br />

als Ausfuhrnachweis unerlässlich).<br />

Kehrseite dieser Steuerbefreiung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausfuhr ist, dass<br />

die im Hinblick auf ihre Ausfuhr steuerbefreiten Leistungen<br />

(Autoreparaturen) alsdann bei ihrer Einfuhr mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Umsatzsteuer<br />

<strong>de</strong>s Bestimmungslan<strong>de</strong>s belastet wer<strong>de</strong>n. Damit wird<br />

eine gleich hohe Umsatzsteuerbelastung <strong><strong>de</strong>r</strong> importierten<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> im Inland erbrachten gleichartigen Leistungen erreicht.<br />

Dies geht übrigens auch aus <strong>de</strong>m letzten Absatz <strong>de</strong>s<br />

vom Interpellanten erwähnten Zeitungsartikels hervor. Die<br />

Anwendung <strong>de</strong>s Bestimmungslandprinzips führt somit zu einer<br />

wettbewerbsneutralen Umsatzbesteuerung <strong>de</strong>s internationalen<br />

Wirtschaftsverkehrs.<br />

Aufgrund dieser Feststellungen können die vom Interpellanten<br />

gestellten Einzelfragen wie folgt beantwortet wer<strong>de</strong>n:<br />

1. Der Erlass solcher Anordnungen durch Frankreich als souveränen<br />

Staat bedarf keiner Zustimmung durch die Schweiz.<br />

Dies auch dann nicht, wenn diese im Verkehr mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Schweiz Auswirkungen zeitigen sollten.<br />

2. Sicher ist die Erleichterung <strong><strong>de</strong>r</strong> Formalitäten für <strong>de</strong>n Nachweis<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausfuhr für <strong>de</strong>n Entscheid <strong><strong>de</strong>r</strong> Autohalter, wo sie die<br />

Reparaturen an ihren Fahrzeugen ausführen lassen, von Be<strong>de</strong>utung.<br />

Es ist jedoch sehr ungewiss, wie sich diese Erleichterung<br />

auf die Höhe <strong>de</strong>s Umsatzes <strong>de</strong>s schweizerischen<br />

Auto- und Karosserie-Reparaturgewerbes im grenznahen<br />

Gebiet auswirkt. Die Art und Weise <strong>de</strong>s Erbringens <strong>de</strong>s Ausfuhrnachweises<br />

ist nämlich nur einer unter zahlreichen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Bestimmungsfaktoren für diesen Entscheid: Frankenkurs,<br />

Qualitäts- und Preisunterschie<strong>de</strong> (ohne Steuer) dieser<br />

Arbeiten, Risiko <strong><strong>de</strong>r</strong> Vornahme unnötiger Arbeiten durch die<br />

Garage, Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> verabre<strong>de</strong>ten Termine, Anfahrtsweg,<br />

Kulanz bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Erledigung von Beanstandungen, Möglichkeit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Durchsetzung von Ansprüchen auf <strong>de</strong>m Rechtsweg usw.<br />

3. Verstösse gegen internationale o<strong><strong>de</strong>r</strong> bilaterale Abkommen<br />

liegen hier offensichtlich keine vor. Die Steuerbefreiung von<br />

Reparaturen an temporär in die EU eingeführten Autos aus<br />

Nicht-EU-Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n, die nach Vornahme dieser Arbeiten wie<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

in ein Land ausserhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> EU exportiert wer<strong>de</strong>n, ist nicht<br />

nur in <strong>de</strong>m hiervor erwähnten EWG-Reglement vorgesehen.<br />

Diese Steuerbefreiung ist auch Gegenstand von Artikel 15<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Ziffer 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> 6. EU-Richtlinie über die Harmonisierung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Umsatzsteuern. Des weiteren gibt es im Bereich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> indirekten Steuern keine Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

wie dies für die direkten Steuern in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall<br />

ist. Die fragliche Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> französischen Zoll- bzw.<br />

Steuerbehör<strong>de</strong> kann somit auch nicht gegen ein für diese<br />

Frage verbindliches Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />

Frankreich und <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz verstossen.<br />

4. Aus <strong>de</strong>n bisher gemachten Ausführungen folgt, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bun<strong>de</strong>srat keinen Einfluss darauf nehmen kann, wie die französischen<br />

Behör<strong>de</strong>n die Bedingungen festzulegen haben,<br />

wie <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausfuhr für Reparaturen an ausländischen<br />

Autos zu erbringen ist. Die Schweiz wür<strong>de</strong> sich Anweisungen<br />

von Frankreich, wie sie im einzelnen <strong>de</strong>n Nachweis<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausfuhr für bestimmte Leistungen festzulegen hat, genauso<br />

verbitten.<br />

5. Schon aus Grün<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Erhebungs- bzw. Kontrollwirtschaftlichkeit<br />

wäre es kaum durchführbar, die im Ausland<br />

ausgeführten Reparaturen an allen in die Schweiz einreisen<strong>de</strong>n<br />

Fahrzeugen mit Schweizer Nummernschil<strong><strong>de</strong>r</strong>n lückenlos<br />

zu erheben. Ferner kann es schwerlich verantwortet wer<strong>de</strong>n,<br />

je<strong>de</strong>s von Frankreich in die Schweiz einreisen<strong>de</strong> und in diesem<br />

Land immatrikulierte Fahrzeug auf allfällige im Ausland<br />

besorgte Reparaturen zu kontrollieren, einzig um die Erhebung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Einfuhrsteuer sicherzustellen.<br />

Hingegen hält <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srat dafür, dass, wie die Erfahrung<br />

allgemein zeigt, gezielt durchgeführte Stichproben wesentlich<br />

dazu beitragen, dass die <strong>de</strong>m Fahrzeugführer obliegen<strong>de</strong><br />

Deklarationspflicht bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Einfuhr besser erfüllt wird.<br />

Erklärung <strong>de</strong>s Interpellanten: teilweise befriedigt<br />

Déclaration <strong>de</strong> l’interpellateur: partiellement satisfait<br />

96.3672<br />

Interpellation von Allmen<br />

Mehrwertsteuer und kantonale<br />

Abfall- und Abwasserfonds<br />

Interpellation von Allmen<br />

Fonds cantonaux <strong>de</strong> gestion<br />

<strong>de</strong>s déchets et <strong>de</strong>s eaux usées.<br />

Prélèvement <strong>de</strong> la TVA<br />

___________________________________________________________<br />

Wortlaut <strong><strong>de</strong>r</strong> Interpellation vom 13. Dezember 1996<br />

Ich bitte <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srat um die Beantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> folgen<strong>de</strong>n<br />

Fragen:<br />

1. Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Revision <strong>de</strong>s Gewässerschutzgesetzes zieht sich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bund weitgehend aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Subventionierung von Abfallund<br />

Abwasseranlagen zurück und überlässt die künftige Re-<br />

<strong>Bulletin</strong> <strong>officiel</strong> <strong>de</strong> l’Assemblée fédérale

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