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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l ...

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20. Juni 1997 N 1471 Motion Strahm<br />

Die ständige Verweigerung <strong><strong>de</strong>r</strong> grossen Amtshilfe kommt die<br />

Schweizer Wirtschaft teuer zu stehen. So verweigerte die<br />

Regierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland die von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Schweiz gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te Beseitigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Sockelsteuer (zurückbehaltener<br />

Sockel bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Rückerstattung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verrechnungssteuer<br />

über die Grenze, <strong><strong>de</strong>r</strong> für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen «verloren»<br />

ist) mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Begründung, die Schweiz müsse im Gegenzug<br />

die Amtshilfe erweitern. Diese Aus<strong>de</strong>hnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Amtshilfe<br />

wur<strong>de</strong> aber auf Druck <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweizerischen Bankiervereinigung<br />

vom Bun<strong>de</strong>srat nicht gewährt.<br />

Die bestehen<strong>de</strong> Sockelsteuer ist ein Nachteil für <strong>de</strong>n Standort<br />

Schweiz im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Holdingbesteuerung. Dieser<br />

Nachteil kommt uns teuer zu stehen, weil nun mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Reform<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensbesteuerung eine Kompensation auf an<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

Art und Weise – unter grossen Ertragsausfällen für <strong>de</strong>n<br />

Staat – geleistet wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Es drängt sich <strong>de</strong>shalb eine Überprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abkommenspolitik<br />

bei <strong>de</strong>n DBA auf: Die Amtshilfe <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz muss nun<br />

unverzüglich erweitert wer<strong>de</strong>n, bevor wir vom Ausland dazu<br />

gezwungen wer<strong>de</strong>n und neue Schä<strong>de</strong>n für das Ansehen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Schweiz und Nachteile für <strong>de</strong>n Wirtschaftsstandort entstehen.<br />

Schriftliche Stellungnahme <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

vom 9. Juni 1997<br />

Rapport écrit du Conseil fédéral<br />

du 9 juin 1997<br />

1. Die meisten Staaten, die untereinan<strong><strong>de</strong>r</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

abschliessen, vereinbaren darin <strong>de</strong>n Austausch<br />

von Informationen sowohl für die ordnungsgemässe<br />

Anwendung <strong>de</strong>s Abkommens als auch für die Durchsetzung<br />

<strong>de</strong>s innerstaatlichen Rechts <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragsstaaten. Auch das<br />

Musterabkommen <strong><strong>de</strong>r</strong> OECD enthält eine solche sogenannte<br />

«grosse Auskunftsklausel». Demgegenüber hat sich die<br />

Schweiz – mit Zustimmung und Unterstützung <strong><strong>de</strong>r</strong> eidgenössischen<br />

Räte – seit jeher auf <strong>de</strong>n Standpunkt gestellt, dass<br />

Doppelbesteuerungsabkommen einzig die Vermeidung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

internationalen Doppelbesteuerung zum Zweck haben und<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Informationsaustausch daher auf Auskünfte beschränkt<br />

bleiben muss, die für die richtige Anwendung eines<br />

Abkommens erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind. Aus dieser Haltung heraus hat<br />

die Schweiz <strong>de</strong>nn auch einen ausdrücklichen Vorbehalt zur<br />

Bestimmung <strong>de</strong>s Musterabkommens <strong><strong>de</strong>r</strong> OECD über die<br />

Amtshilfe angebracht.<br />

In ihren Verhandlungen über <strong>de</strong>n Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ist es <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz bisher praktisch<br />

immer gelungen, ihre Auffassung durchzusetzen. Die einzige<br />

Ausnahme bil<strong>de</strong>t das Abkommen vom 24. Mai 1951 mit <strong>de</strong>n<br />

USA, das auch <strong>de</strong>n Austausch von Informationen, die für die<br />

Verhütung von Betrugs<strong>de</strong>likten im Zusammenhang mit einer<br />

unter das Abkommen fallen<strong>de</strong>n Steuer erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind, einschliesst.<br />

Auch das am 2. Oktober 1996 unterzeichnete revidierte<br />

Abkommen mit <strong>de</strong>n USA sieht diese begrenzte Ausweitung<br />

vor.<br />

2. Der Motionär erwartet von <strong><strong>de</strong>r</strong> verlangten Ausweitung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Amtshilfe in Steuerfragen, dass im Gegenzug von an<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Staaten (insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e von Deutschland und <strong>de</strong>n USA) die<br />

Reduktion <strong><strong>de</strong>r</strong> Quellensteuer auf Beteiligungsdivi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n auf<br />

Null erreicht wer<strong>de</strong>n kann. Damit könnte ein Nachteil für <strong>de</strong>n<br />

Standort Schweiz im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Holdingbesteuerung beseitigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Wegfall von Quellensteuern auf Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nzahlungen<br />

unter verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen, <strong><strong>de</strong>r</strong> aufgrund<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Mutter-Tochter-Richtlinie im EU-Raum weitgehend<br />

verwirklicht wor<strong>de</strong>n ist, stellt in <strong><strong>de</strong>r</strong> Tat einen Standortvorteil<br />

dar. Bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Hess Peter<br />

91.3326 (Holdingstandort Schweiz. Verbesserung <strong><strong>de</strong>r</strong> steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen) hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srat anerkannt,<br />

dass es ein schweizerisches Anliegen sein müsse, auf <strong>de</strong>m<br />

Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> Verhandlung mit <strong>de</strong>n wichtigsten europäischen<br />

Staaten, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Doppelbesteuerungsabkommen mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Schweiz diese Quellensteuerbefreiung von Beteiligungsdivi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

noch nicht vorsehen, eine Angleichung an die Mutter-Tochter-Richtlinie<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> EU zu erreichen. Erste Teilerfolge<br />

sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenzeit bereits zu verzeichnen, konnten<br />

doch die Abkommen mit Schwe<strong>de</strong>n, Finnland und Frankreich<br />

<strong>Amtliches</strong> <strong>Bulletin</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>sversammlung</strong><br />

in diesem Sinne revidiert wer<strong>de</strong>n. Im weiteren sieht auch das<br />

neue Abkommen mit Luxemburg einen Nullsatz für Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

auf Beteiligungen von min<strong>de</strong>stens 25 Prozent vor.<br />

Entsprechen<strong>de</strong> Verhandlungen mit Deutschland konnten bisher<br />

nicht zu einem Abschluss gebracht wer<strong>de</strong>n. Die <strong>de</strong>utschen<br />

Gegenfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen beschränken sich in<strong>de</strong>ssen nicht<br />

auf eine Aus<strong>de</strong>hnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Amtshilfe. Deutschland verlangt<br />

zusätzlich das Recht, einseitig von <strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiungs- zur Anrechnungsmetho<strong>de</strong><br />

zu wechseln und internrechtliche Missbrauchsvorschriften<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, die im Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruch zu<br />

<strong>de</strong>njenigen stehen, die das gelten<strong>de</strong> Abkommen vorsieht.<br />

Schliesslich müsste die Schweiz die <strong>de</strong>utsche Haltung bezüglich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Besteuerung von Einkünften <strong>de</strong>utscher<br />

GmbH & Co. KG akzeptieren. Es steht somit keineswegs<br />

fest, dass ein Entgegenkommen <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Amtshilfe von <strong>de</strong>utscher Seite mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung zur gegenseitigen<br />

Quellensteuerbefreiung auf Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nzahlungen<br />

unter verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen honoriert wür<strong>de</strong>, zumal<br />

auch eine schweizerische Zustimmung zu einer grossen<br />

Auskunftsklausel nur <strong>de</strong>n Austausch <strong><strong>de</strong>r</strong>jenigen Informationen<br />

ermöglichen wür<strong>de</strong>, die aufgrund <strong>de</strong>s internen Rechts<br />

bei<strong><strong>de</strong>r</strong> Staaten erhältlich sind. Aufgrund <strong>de</strong>s schweizerischen<br />

Bankgeheimnisses könnten Bankauskünfte, an <strong>de</strong>nen<br />

Deutschland in erster Linie interessiert ist, nur in Fällen von<br />

Abgabebetrug ausgetauscht wer<strong>de</strong>n. Dies ist aber, je<strong>de</strong>nfalls<br />

für die Durchführung eines Strafverfahrens, bereits heute<br />

aufgrund <strong>de</strong>s IRSG im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtshilfe möglich, wobei<br />

je<strong>de</strong> direkte o<strong><strong>de</strong>r</strong> indirekte Verwendung durch die Steuerbehör<strong>de</strong>n<br />

untersagt ist.<br />

Im Verhältnis zu <strong>de</strong>n USA ist festzuhalten, dass die Frage <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Amtshilfe keinen Einfluss auf die amerikanische Politik bezüglich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Quellenbesteuerung von Beteiligungsdivi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

hat, haben doch die USA bisher keinem einzigen Staat einen<br />

Nullsatz zugestan<strong>de</strong>n.<br />

3. Eine Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> schweizerischen Abkommenspolitik im<br />

Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Amtshilfe käme einem Dammbruch gleich,<br />

könnte doch ein entsprechen<strong>de</strong>s Entgegenkommen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Schweiz nicht auf Staaten beschränkt bleiben, von <strong>de</strong>nen als<br />

Gegenleistung Konzessionen in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en für die Schweiz<br />

wichtigen Abkommensbereichen ausgehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n<br />

könnten. Vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die meisten<br />

Vertragsstaaten die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen<br />

über die Revision ihrer Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz verlangen wür<strong>de</strong>n. Dies wür<strong>de</strong> die Möglichkeiten<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Einsatz<br />

ihrer personellen Mittel für <strong>de</strong>n Abschluss o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Revision<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> im Interesse <strong><strong>de</strong>r</strong> schweizerischen Wirtschaft<br />

liegen<strong>de</strong>n Doppelbesteuerungsabkommen stark beeinträchtigen.<br />

Schliesslich müssten <strong><strong>de</strong>r</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung<br />

auch zusätzliche Stellen zugeteilt wer<strong>de</strong>n, wäre sie<br />

doch mit ihrem heutigen Personalbestand ausserstan<strong>de</strong>, die<br />

zu erwarten<strong>de</strong> Anzahl Auskunftsbegehren zu bearbeiten.<br />

4. Trotz dieser Be<strong>de</strong>nken ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srat bereit, das Eidgenössische<br />

Finanz<strong>de</strong>partement zu beauftragen, im Rahmen<br />

eines Vernehmlassungsverfahrens bei <strong>de</strong>n Kantonen und<br />

<strong>de</strong>n interessierten Wirtschaftsverbän<strong>de</strong>n abzuklären, ob und<br />

unter welchen Voraussetzungen einer Lockerung <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen<br />

schweizerischen Praxis in Betracht kommen könnte.<br />

Schriftliche Erklärung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

Déclaration écrite du Conseil fédéral<br />

Der Bun<strong>de</strong>srat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan<strong>de</strong>ln.<br />

Präsi<strong>de</strong>ntin: Der Vorstoss wird von Herrn Hess Peter bekämpft.<br />

Die Diskussion wird verschoben.<br />

Verschoben – Renvoyé

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