Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l ...
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Interpellation Strahm 1568 N 20 juin 1997<br />
Schriftliche Begründung – Développement par écrit<br />
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht<br />
eine schriftliche Antwort.<br />
Schriftliche Stellungnahme <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />
vom 18. Dezember 1996<br />
Rapport écrit du Conseil fédéral<br />
du 18 décembre 1996<br />
1. Am 1. Januar 1996 sind das Bun<strong>de</strong>sgesetz über das öffentliche<br />
Beschaffungswesen (BoeB vom 16. Dezember<br />
1994; SR 172.056.1) und die Verordnung über das öffentliche<br />
Beschaffungswesen (VoeB vom 15. Dezember 1995; SR<br />
172.056.11) in Kraft gesetzt wor<strong>de</strong>n. Damit sind die nötigen<br />
Voraussetzungen vorhan<strong>de</strong>n, um einen transparenten, freien<br />
Wettbewerb sicherzustellen. In Vereinbarungen zwischen<br />
<strong>de</strong>m Bund und <strong>de</strong>n Bahnen betreffend <strong>de</strong>n Bau und die Finanzierung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Neat wur<strong>de</strong>n die Bauherren verpflichtet, das<br />
jeweils gelten<strong>de</strong> Submissionsrecht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s sowie<br />
Artikel 13 <strong>de</strong>s Alpentransitbeschlusses vom 4. Oktober 1991<br />
(SR 742.104) einzuhalten. Somit haben die Bahnen die Bestimmungen<br />
dieser Erlasse zu beachten. Die zuständigen<br />
Organe <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s(SKK, BAV, EFK) überwachen <strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />
Einhaltung durch die Bahnen.<br />
2. Aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> Neat-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November<br />
1992 ist die Neat-Projektaufsicht <strong>de</strong>s EVED u. a. damit<br />
beauftragt, die gemäss BoeB/VoeB abzuwickeln<strong>de</strong> Submissions-<br />
und Vergebungspraxis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bahnen zu beurteilen<br />
sowie die nationale und internationale Wettbewerbssituation<br />
zu verfolgen. Den das BoeB bzw. die VoeB ergänzen<strong>de</strong>n Regelungs-<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Präzisierungsbedürfnissen im Neat-Submissionswesen<br />
wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Neat-Controllingweisung (2. Teil) <strong>de</strong>s<br />
EVED Rechnung getragen. Sie wird mit Vorschriften zur<br />
Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Submissions- und Vertragspraxis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bahnen<br />
ergänzt.<br />
Die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bahnen wird<br />
mittels eines von ihnen unabhängigen Controllings, das für<br />
alle Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesamtvorhaben Alptransit und Integration<br />
Ostschweiz eingesetzt wird, überwacht. Dieses Controlling<br />
enthält entsprechen<strong>de</strong> Weisungen sowie Zielvorgaben <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Behör<strong>de</strong>nstufe für die Submissions- und Vertragsgestaltung.<br />
Im Controllingbereich <strong>de</strong>s Submissionswesens geht es insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
darum, die Einhaltung <strong>de</strong>s Submissionsrechtes<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und seiner Weisungen mittels Stichproben und<br />
Standardkontrollen zu überwachen. Im Bereich <strong>de</strong>s Vertragswesens<br />
sind die Verträge auf ihre Tauglichkeit zu prüfen, das<br />
Projekt innerhalb <strong>de</strong>s vorgegebenen Zeit- und Kostenrahmens<br />
sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> vereinbarten Qualität zu realisieren.<br />
Im Rahmen ihres im Aufbau befindlichen Neat-Qualitätsmanagements<br />
sehen die Bahnen ihrerseits eine straffe Begleitung<br />
und durchgehen<strong>de</strong> Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Submissions- und<br />
Vergabeprozesse vor.<br />
3. Als Bauherren sind die Bahnen für die Auftragsvergabe<br />
verantwortlich. Dabei müssen sie im Rahmen <strong>de</strong>s «freien<br />
Wettbewerbes» in- und ausländische Anbieter gleichberechtigt<br />
behan<strong>de</strong>ln. Die Gleichbehandlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslän<strong><strong>de</strong>r</strong> setzt<br />
aber gemäss BoeB/VoeB <strong>de</strong>n Nachweis voraus, dass sie für<br />
Arbeiten, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweiz ausgeübt wer<strong>de</strong>n, die ortsüblichen<br />
Arbeits- und Arbeitsschutzbedingungen einhalten. Vom<br />
Gegenrechtsprinzip, wonach ausländische Anbieter und Anbieterinnen<br />
nur insoweit berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, als schweizerischen<br />
Anbietern und Anbieterinnen im betreffen<strong>de</strong>n Staat<br />
Gegenrecht gewährt wird, sind gera<strong>de</strong> die Beschaffungen im<br />
Rahmen <strong>de</strong>s Alpentransitbeschlusses ausgenommen<br />
(Art. 33 Abs. 2 VoeB). Es besteht Gewähr dafür, dass diesen<br />
Bestimmungen von allen Neat-Bauherren nachgelebt wird<br />
(vgl. Ausführungen zu Fragen 1 und 2).<br />
4. Die Bahnen tragen als Bauherren gegenüber <strong>de</strong>m Bund<br />
die alleinige Verantwortung für die korrekte Planung und<br />
Ausführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Werke sowie für die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kosten<br />
(Art. 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Neat-Vereinbarungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>n Bahnen).<br />
Mit einer umfassen<strong>de</strong>n Dokumentations- und Terminverwaltung<br />
wird sichergestellt, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srat und das Parlament<br />
gemäss <strong><strong>de</strong>r</strong> Neat-Controllingweisung <strong>de</strong>s EVED je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit<br />
über <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>s Projektes informiert wer<strong>de</strong>n können.<br />
Eine <strong>de</strong>taillierte Berichterstattung ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e im Bereich<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Kostenüberwachung vorgesehen. Die Informationsbedürfnisse<br />
wer<strong>de</strong>n betreffend Umfang, Detaillierungsgrad,<br />
Periodizität <strong><strong>de</strong>r</strong> Kosten und Termine sowie Regelungen über<br />
die Vertrags- und In<strong>de</strong>xteuerung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Neat-Controllingweisung<br />
<strong>de</strong>s EVED vom 7. Juli 1995 festgelegt. Die Handhabung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragsteuerung erfolgt gemäss <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n<br />
Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Konferenz <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauorgane <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, diejenige<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> In<strong>de</strong>xteuerung aufgrund einer speziellen Vereinbarung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Eidgenössischen Finanzverwaltung und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>samtes<br />
für Verkehr vom Dezember 1994 (Regelung In<strong>de</strong>xteuerung<br />
Alptransit und Integration Ostschweiz zwischen<br />
<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>samt für Verkehr und <strong><strong>de</strong>r</strong> Eidgenössischen Finanzverwaltung<br />
vom 28. Dezember 1994). Zu<strong>de</strong>m soll das<br />
Kosten- und Leistungscontrolling durch ein spezielles Informatiksystem<br />
unterstützt wer<strong>de</strong>n. Damit wird eine transparente<br />
Handhabung <strong><strong>de</strong>r</strong> Teuerung erreicht und wer<strong>de</strong>n Kostenüberraschungen<br />
vermie<strong>de</strong>n.<br />
Die Aufteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Risiken erfolgt nach <strong>de</strong>n im schweizerischen<br />
Bauwesen bewährten Prinzipien. Je<strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragspartner<br />
hat die von ihm beeinflussbaren Risiken im vollen Umfang<br />
zu tragen. Die übrigen Risiken (wie höhere Gewalt, trotz<br />
sorgfältiger Erkundung fehlerhafte geologische Profile) wer<strong>de</strong>n<br />
nach <strong>de</strong>m Zweckmässigkeitsprinzip zugewiesen, bei<br />
Bauvorhaben von institutionalisierten Bauherren entsprechend<br />
<strong>de</strong>m OR <strong>de</strong>m Bauherrn.<br />
5. Für die Regelung <strong><strong>de</strong>r</strong> Schnittstellenrisiken und entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gewährleistungspflichten sowie Sicherstellungen<br />
bzw. Garantien ist in <strong>de</strong>n Werkverträgen zwischen Bauherren<br />
(Bahnen) und Unternehmern zu sorgen. Zu<strong>de</strong>m können<br />
die Schnittstellenrisiken bereits in einem frühen Projektstadium<br />
durch eine zweckmässige Aufteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulose minimiert<br />
wer<strong>de</strong>n, und zwar nach funktionalen und/o<strong><strong>de</strong>r</strong> zeitkritischen<br />
Gesichtspunkten zwecks Vermeidung von Zeitverlusten.<br />
Die Frage <strong><strong>de</strong>r</strong> durchgehen<strong>de</strong>n Sicherheitsleistungen und Garantien<br />
hat sich als Schlüsselfrage herausgestellt. Dieser<br />
Problematik wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Neat-Controllingweisung Rechnung<br />
getragen (vgl. Ausführungen zu Frage 2).<br />
6. Der Bun<strong>de</strong>srat hat betreffend die künftig für die Neat anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Submissions- und Vertragspraxis keine Kenntnis<br />
von unzulässigen Druckversuchen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauwirtschaft. Wie<br />
schon ausgeführt, macht <strong><strong>de</strong>r</strong> Bund Vorgaben, um die Einhaltung<br />
<strong>de</strong>s Zeit- und Kostenrahmens zu gewährleisten.<br />
7. Die Bahnen sind verpflichtet, die rechtlich relevanten Neat-<br />
Akten (Submissionsakten, Verträge, Vertragsgrundlagen,<br />
Pläne <strong>de</strong>s ausgeführten Projektes, Schlussabrechnungen,<br />
Mess- und Prüfbelege, Korrespon<strong>de</strong>nzen, Protokolle) vollumfänglich<br />
aufzubewahren. Beim Bun<strong>de</strong>samt für Verkehr ist<br />
für die Neat-Dokumentation auf Behör<strong>de</strong>nstufe seit 1993<br />
eine spezielle Dokumentationsstelle beauftragt.<br />
8. Der Bund wird im Rahmen seines Submissions- und Vertragscontrollings<br />
beim EVED in die diesbezügliche Strategie<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bahnen frühzeitig Einsicht nehmen und gegebenenfalls<br />
Weisungen erteilen.<br />
Gemäss VoeB steht es grundsätzlich <strong>de</strong>n Anbietern zu<strong>de</strong>m<br />
frei, zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten<br />
einzureichen. Die Bauherren können aber diese Möglichkeit<br />
einschränken o<strong><strong>de</strong>r</strong> ausschliessen (Art. 22 VoeB). Die Frage<br />
betreffend eine zweckmässige Aufteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulose wur<strong>de</strong><br />
bereits unter Ziffer 5 behan<strong>de</strong>lt (s. oben).<br />
Erklärung <strong>de</strong>s Interpellanten: teilweise befriedigt<br />
Déclaration <strong>de</strong> l’interpellateur: partiellement satisfait<br />
Diskussion verschoben – Discussion renvoyée<br />
<strong>Bulletin</strong> <strong>officiel</strong> <strong>de</strong> l’Assemblée fédérale