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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l ...

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Initiative parlementaire (Le<strong><strong>de</strong>r</strong>gerber) 1170 N 12 juin 1997<br />

<strong>de</strong>s relativ engen Goldmarktes im Vergleich zu <strong>de</strong>n Zusatzerträgen<br />

aus <strong>de</strong>m ’fast track’-Verfahren erheblich geringer<br />

sein und vermutlich verteilt über einen längeren Zeitabschnitt<br />

anfallen wer<strong>de</strong>n. Deshalb liesse es sich nur dann vertreten,<br />

die Reform <strong><strong>de</strong>r</strong> Währungsverfassung aus <strong>de</strong>m Projekt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Totalrevision <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sverfassung herauszubrechen, wenn<br />

dadurch wesentliche Zeitgewinne resultierten. Dies ist jedoch<br />

beim gegenwärtigen Stand <strong><strong>de</strong>r</strong> Totalrevision <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sverfassung<br />

nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall: Die Kommissionsarbeiten zur Totalrevision<br />

sollen gemäss Planung <strong>de</strong>s Parlaments bis En<strong>de</strong> 1997<br />

been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Diskussionen im Plenum bei<strong><strong>de</strong>r</strong> Räte<br />

können damit vor En<strong>de</strong> 1998 abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, was<br />

eine Volksabstimmung im Frühjahr 1999 ermöglicht. Dieser<br />

Zeitplan wür<strong>de</strong> auch von einer Teilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfassungsreform<br />

in zwei Phasen nicht tangiert, da die Reform <strong><strong>de</strong>r</strong> Währungsverfassung<br />

als reine Nachführung in die erste Phase<br />

fallen wür<strong>de</strong>. Bei einer separaten Reform <strong><strong>de</strong>r</strong> Währungsverfassung<br />

könnten wir nach Abschluss <strong>de</strong>s ’fast track’-Verfahrens<br />

im April mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausarbeitung einer Vorlage zur Reform<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Währungsverfassung und Anpassung <strong>de</strong>s NBG beginnen.<br />

Da wir jedoch mit etwa fünf Monaten für die Erstellung<br />

einer solchen Vorlage rechnen und anschliessend Ämterkonsultations-<br />

und Mitberichtsverfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

müssten, könnten die Kommissionssitzungen nicht vor En<strong>de</strong><br />

Jahr beginnen. Die bei<strong>de</strong>n Vorgehensweisen stimmen daher<br />

zeitlich in etwa überein. Ich möchte Ihnen <strong>de</strong>shalb vorschlagen,<br />

auf ein Herausbrechen <strong>de</strong>s Geld- und Währungsartikels<br />

aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Totalrevision <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sverfassung zu verzichten.<br />

Ich sichere Ihnen auf je<strong>de</strong>n Fall zu, sofort nach Abschluss<br />

<strong>de</strong>s ’fast track’-Verfahrens eine gemeinsame Arbeitsgruppe<br />

<strong>de</strong>s EFD und <strong><strong>de</strong>r</strong> SNB mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausarbeitung einer Vorlage zur<br />

Anpassung <strong>de</strong>s NBG und <strong>de</strong>s Münzgesetzes an die neuen<br />

Verfassungsbestimmungen zu beauftragen. Somit kann bei<br />

einer allfälligen Verzögerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Totalrevision je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit ohne<br />

Zeitverlust die Reform <strong><strong>de</strong>r</strong> Währungsverfassung separat an<br />

die Hand genommen wer<strong>de</strong>n.»<br />

3.3 Sitzung vom 29. Januar 1997<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung vom 29. Januar 1997 schloss sich die WAK-<br />

NR für <strong>de</strong>n «fast track» <strong>de</strong>m Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstehers <strong>de</strong>s<br />

EFD an. An<strong><strong>de</strong>r</strong>er Auffassung war die WAK-NR hingegen,<br />

was die Verfassungsreform («slow track») anbetrifft.<br />

Erstens betrachtete sie <strong>de</strong>n bisher bekannten Zeitplan für die<br />

parlamentarischen Beratungen als unsicher; es könnte auch<br />

mit einem späteren Abschluss als En<strong>de</strong> 1998 gerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Zweitens ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausgang <strong><strong>de</strong>r</strong> Volksabstimmung ungewiss.<br />

Eine Ablehnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Revision be<strong>de</strong>utete einen nicht wie<strong><strong>de</strong>r</strong>gutzumachen<strong>de</strong>n<br />

Zeitverlust, somit <strong>de</strong>n Verlust von weiteren<br />

möglichen Zusatzerträgen in Millionenhöhe. Die Möglichkeit<br />

eines Zeitverlusts im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Totalrevision ist umgekehrt<br />

die Chance eines Zeitgewinns mit einer separaten Beratung.<br />

Drittens geht Artikel 89 <strong>de</strong>s Verfassungsentwurfes über eine<br />

reine Nachführung hinaus und ist damit ein gutes Beispiel für<br />

eine vorzuziehen<strong>de</strong> Partialrevision. Der Vertreter <strong><strong>de</strong>r</strong> SNB<br />

hatte eingeräumt, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurf nicht unumstritten war. In<br />

diesem Fall gehört er in ein Son<strong><strong>de</strong>r</strong>verfahren, um die Nachführung<br />

nicht zu belasten.<br />

Viertens konnte sich die WAK-NR <strong>de</strong>s Eindrucks nicht erwehren,<br />

dass die Zeichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeit nicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> nur teilweise erkannt<br />

wor<strong>de</strong>n sind. Einerseits wur<strong>de</strong> die Notwendigkeit einer<br />

Verfassungs- und Gesetzesrevision als bisher fehlen<strong>de</strong> Voraussetzung<br />

für ein effizienteres Management <strong><strong>de</strong>r</strong> Währungsreserven<br />

angesehen, an<strong><strong>de</strong>r</strong>seits wur<strong>de</strong> aber nichts unternommen,<br />

um diese Grundlage auf schnellstem Weg zu<br />

schaffen.<br />

Die WAK-NR beschloss an <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung vom 29. Januar 1997<br />

mit 21 zu 0 Stimmen die Ergreifung einer parlamentarischen<br />

Initiative (parlamentarische Initiative WAK-NR «Bun<strong>de</strong>sverfassung.<br />

Geld- und Währungsartikel»), welche <strong>de</strong>n Teil <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Initiative Le<strong><strong>de</strong>r</strong>gerber übernimmt, <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht von <strong><strong>de</strong>r</strong> NBG-Revision<br />

abge<strong>de</strong>ckt wird. Sie setzte <strong>de</strong>n Entscheid über «Folge<br />

geben» o<strong><strong>de</strong>r</strong> «keine Folge geben» erneut aus und beauftragte<br />

mit 19 zu 0 Stimmen eine Subkommission (Deiss, Bo<strong>de</strong>nmann,<br />

Cavadini Adriano, Schmid Samuel), einen Entwurf<br />

zu <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Verfassungsartikeln über die Geld- und<br />

Währungspolitik vorzulegen, <strong><strong>de</strong>r</strong> auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Basis <strong>de</strong>s Artikels<br />

89 <strong>de</strong>s Verfassungsentwurfes beruht.<br />

Bericht und Antrag sollen mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellungnahme <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

in <strong><strong>de</strong>r</strong> Sommersession im Erstrat behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine erste Sitzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Subkommission wur<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n<br />

24. Februar 1997 festgesetzt. Diese soll um je einen Vertreter<br />

<strong>de</strong>s EFD, <strong><strong>de</strong>r</strong> Nationalbank, <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>samtes für Justiz<br />

und eines noch zu wählen<strong>de</strong>n aussenstehen<strong>de</strong>n Experten<br />

erweitert wer<strong>de</strong>n.<br />

Die WAK-NR bat <strong>de</strong>n Vorsteher <strong>de</strong>s EFD, die sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Revision <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfassung ergeben<strong>de</strong>n Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s NBG<br />

auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Basis von Artikel 89 <strong>de</strong>s Verfassungsentwurfes parallel<br />

in Arbeit zu nehmen und gleichzeitig vorzulegen. Die<br />

Subkommission wer<strong>de</strong> prüfen, ob dieser Gesetzesanpassung<br />

allenfalls auch mit einer Übergangsbestimmung in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verfassung Genüge getan wer<strong>de</strong>n kann.<br />

3.4 Sitzung vom 4. März 1997<br />

Am 4. März 1997 liess sich die WAK-NR von <strong><strong>de</strong>r</strong> Subkommission<br />

orientieren:<br />

An <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung vom 24. Februar 1997 lag <strong><strong>de</strong>r</strong> Subkommission<br />

ein Papier <strong>de</strong>s Rechtsdienstes <strong><strong>de</strong>r</strong> Parlamentsdienste<br />

zu Verfahrensfragen vor. Dieses hält die Kommissionsinitiative<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> WAK-NR für unzulässig. Der Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> WAK-NR<br />

vom 29. Januar 1997, die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> parlamentarischen<br />

Initiative Le<strong><strong>de</strong>r</strong>gerber in einer eigenen Initiative zu übernehmen,<br />

sei nach <strong><strong>de</strong>r</strong> vom Bun<strong>de</strong>srat <strong>de</strong>m Parlament zugestellten<br />

Botschaft vom 20. November 1996, 96.091, Reform <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bun<strong>de</strong>sverfassung, gefasst wor<strong>de</strong>n. «Seit diesem Tag ist es<br />

nicht mehr möglich, mit parlamentarischen Initiativen Verfassungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

zu verlangen. Hingegen kann je<strong>de</strong>s Ratsmitglied<br />

und können a fortiori auch vorberaten<strong>de</strong> Kommissionen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> (die Verfassungsreform) beraten<strong>de</strong>n Kommission<br />

Anträge einreichen (Art. 31 Abs. 2 GRN). Selbstverständlich<br />

ist auch das Antragsrecht im Plenum gewährleistet.»<br />

Das Vorschlagsrecht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates auf eine Partialrevision<br />

bleibt hingegen während <strong><strong>de</strong>r</strong> ganzen Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfassungsreform<br />

bestehen. Ebenso ist eine Volksinitiative zulässig.<br />

Diese Auslegung wur<strong>de</strong> begrün<strong>de</strong>t sowohl mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherstellung<br />

einer geordneten Abfolge <strong><strong>de</strong>r</strong> Beratungen zur Verfassungsreform<br />

und möglichen Komplikationen bei einer Missachtung.<br />

Sollte sich die Verfassungsreform verzögern, so wäre das<br />

EFD bereit, «die Reform <strong><strong>de</strong>r</strong> Geld- und Währungsverfassung<br />

separat an die Hand» zu nehmen (Brief <strong>de</strong>s Vorstehers <strong>de</strong>s<br />

Eidg. Finanz<strong>de</strong>partements vom 27. November 1996).<br />

Es ist nicht geklärt, wann dieser Zeitplan als verzögert angesehen<br />

wür<strong>de</strong>.<br />

Die WAK-NR hätte in diesem Fall nur die Möglichkeit, <strong>de</strong>n<br />

Räten über <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srat eine Partialrevision vorlegen zu<br />

lassen. Auch die WAK-NR müsste klar festlegen, wann für<br />

sie <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitpunkt einer Verzögerung erreicht wäre o<strong><strong>de</strong>r</strong> ob er<br />

schon erreicht ist.<br />

Während eine Partialrevision mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Annahme durch Volk<br />

und Stän<strong>de</strong> in Kraft tritt, ist für die total revidierte Verfassung<br />

wegen <strong>de</strong>n vielfältigen Anpassungsarbeiten mit einem erheblich<br />

späteren Inkrafttreten zu rechnen.<br />

Aus <strong>de</strong>n Materialien zu Artikel 21bis Absatz 3 GVG geht jedoch<br />

auch hervor, dass beim zeitweisen Ausschluss <strong>de</strong>s Initiativrechts<br />

nur die Einzelinitiative gemeint ist (GVG-Revisionen<br />

vom 24.6.1970 und 23.3.1984). Die Kommissionsinitiative<br />

hat eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Qualität als die Einzelinitiative, weil die<br />

Mehrheit einer Abordnung <strong>de</strong>s Rates aktiv wird (in diesem<br />

Fall mit einmal 21 zu 0 Stimmen und einmal mit 18 zu<br />

0 Stimmen). Mit <strong>de</strong>n Kommissionen ist das Parlament handlungsfähig,<br />

nur mit <strong>de</strong>m Instrument <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommissionsinitiative<br />

ist es initiativfähig. Einschränkungen dieses Initiativrechts<br />

stellen das Parlament gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Regierung<br />

schlechter.<br />

Die WAK-NR bekräftigte darauf mit 18 zu 0 Stimmen ihren<br />

Beschluss, die Initiative für eine Partialrevision <strong><strong>de</strong>r</strong> Artikel 38<br />

und 39 BV zu ergreifen, und teilte dies <strong>de</strong>m Büro Nationalrat<br />

mit. In ihrem Bericht vom 7. März 1997 hielt sie als hauptsächliche<br />

Argumente fest:<br />

<strong>Bulletin</strong> <strong>officiel</strong> <strong>de</strong> l’Assemblée fédérale

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