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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l ...

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20. Juni 1997 N 1433 Parlamentarische Initiative (Rychen)<br />

– Es kann behauptet wer<strong>de</strong>n, dass Bun<strong>de</strong>srat und Parlament<br />

die Folgen <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Artikel 25 und 33 im Zusammenhang<br />

mit Artikel 44 KVG über <strong>de</strong>n Tarifschutz nicht richtig<br />

eingeschätzt haben o<strong><strong>de</strong>r</strong> dass ungewollt eine falsche Formulierung<br />

gewählt wur<strong>de</strong>. Es ist aber insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Debatte im Stän<strong><strong>de</strong>r</strong>at wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holt darauf aufmerksam gemacht<br />

wor<strong>de</strong>n, dass es sich nicht um eine Vollkosten<strong>de</strong>kkung,<br />

son<strong><strong>de</strong>r</strong>n um Beiträge <strong><strong>de</strong>r</strong> Kassen an die vollen Kosten<br />

handle.<br />

– Der I<strong>de</strong>e <strong><strong>de</strong>r</strong> För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Spitex haben praktisch alle politischen<br />

Kräfte zugestimmt; dies in <strong><strong>de</strong>r</strong> klaren Meinung, Kosten<br />

sparen zu können. Diese Überlegungen stimmen aber<br />

nur dann, wenn im Gegenzug entsprechen<strong>de</strong> Spitalkapazitäten<br />

abgebaut wer<strong>de</strong>n. Dies ist aber noch lange nicht erfüllt.<br />

Der Ausbau <strong><strong>de</strong>r</strong> Spitex sollte sinnvollerweise parallel zum<br />

Abbau <strong><strong>de</strong>r</strong> Akutbetten vor sich gehen.<br />

– Durch die dargestellten Kostenentwicklungen fin<strong>de</strong>t eine<br />

massive Verlagerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kosten vom Steuerzahler zum Prämienzahler<br />

statt. Eine teilweise Verlagerung dürfte vom Gesetzgeber<br />

durchaus gewollt sein, aber sicherlich nicht in diesem<br />

Ausmass. Vor allem geht es jetzt darum, die sich abzeichnen<strong>de</strong><br />

massive Mengen- und Kostenausweitung zu<br />

stoppen.<br />

Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Erläuterungen<br />

4. Erläuterungen zu <strong>de</strong>n einzelnen Bestimmungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbeschlusses<br />

Artikel 1: Krankenpflege zu Hause<br />

Gemäss <strong>de</strong>n bun<strong>de</strong>srätlichen Bestimmungen haben die<br />

Krankenversicherer grundsätzlich die vollen Kosten für die<br />

von <strong>de</strong>n Spitexorganisationen erbrachten Leistungen gemäss<br />

Artikel 7 KLV zu erbringen. Mit dieser Bestimmung wird<br />

an diesem Grundsatz festgehalten. Die zu erwarten<strong>de</strong> Kostenentwicklung<br />

und Mengenausweitung soll jedoch dadurch<br />

gebremst wer<strong>de</strong>n, dass für die zu erbringen<strong>de</strong>n Pflegeleistungen<br />

ein Zeitbudget eingeführt wird. Pro Quartal dürfen <strong>de</strong>mentsprechend<br />

von <strong>de</strong>n Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern<br />

während <strong><strong>de</strong>r</strong> Dauer <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbeschlusses<br />

pro Quartal nur noch 60 Stun<strong>de</strong>n verrechnet wer<strong>de</strong>n. Dieses<br />

Zeitbudget erscheint aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> bis heute überhaupt<br />

verfügbaren Daten als ausreichend, zumal man davon ausgehen<br />

kann, dass etwa 90 Prozent <strong><strong>de</strong>r</strong> Patientinnen und Patienten<br />

mit diesem Zeitbudget in ausreichen<strong>de</strong>m Masse pflegerisch<br />

betreut wer<strong>de</strong>n können. Für diejenigen Patientinnen<br />

und Patienten, die mit diesem Zeitbudget aus medizinischen<br />

Grün<strong>de</strong>n nicht auskommen, haben die Tarifpartner in ihren<br />

Vereinbarungen eine Erhöhung <strong>de</strong>s Zeitbudgets zu vereinbaren.<br />

Zur Abklärung, ob ein Härtefall vorliegt, können die Tarifpartner<br />

beispielsweise eine unabhängige Kontrollstelle einführen,<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> sie können die Überprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> medizinischen<br />

Notwendigkeit auch <strong>de</strong>m Vertrauensarzt überlassen. Mit dieser<br />

Härtefallklausel ist somit sichergestellt, dass Patientinnen<br />

und Patienten auch in <strong>de</strong>n Genuss von mehr als 60 Stun<strong>de</strong>n<br />

Pflegeleistungen pro Quartal gelangen, sofern dies medizinisch<br />

notwendig ist. Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass<br />

mit dieser Regelung <strong>de</strong>n Versicherten keine eigenen zusätzlichen<br />

Kosten erwachsen wer<strong>de</strong>n. In Absatz 2 wird neu die<br />

Klassifizierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Pflegestufen gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t, dies analog zu <strong>de</strong>n<br />

Pflegeheimen. Auf diese Weise sollen die Pflegebedürfnisse<br />

und damit die Kosten differenzierter beurteilt und gesteuert<br />

wer<strong>de</strong>n. Trotz allen gegenteiligen Beteuerungen ist diese<br />

Klassifizierung auch im Spitexbereich anwendbar.<br />

Artikel 2: Krankenpflege im Pflegeheim<br />

Wie bereits vorgängig erläutert, wollte <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber die<br />

obligatorische Krankenversicherung nicht zu einer eigentlichen<br />

Pflegeversicherung ausbauen. Damit man die Kosten<br />

im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Krankenpflege in Pflegeheimen bereits frühzeitig<br />

in <strong>de</strong>n Griff bekommt, soll <strong>de</strong>shalb von <strong>de</strong>n Krankenversicherern<br />

für die in Pflegeheimen erbrachten Leistungen gemäss<br />

Artikel 7 KLV nur noch ein Beitrag an die Kosten übernommen<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Mit dieser Regelung ist die volle<br />

Kostenübernahme durch die Krankenversicherer nicht mehr<br />

garantiert, weshalb für die Versicherten auch kein Tarifschutz<br />

mehr gemäss Artikel 44 KVG besteht. Aus diesem Grund ist<br />

mit dieser Regelung <strong><strong>de</strong>r</strong> Tarifschutz in diesem Leistungsbereich<br />

aufzuheben. Dies be<strong>de</strong>utet, dass für die nunmehr unge-<br />

<strong>Amtliches</strong> <strong>Bulletin</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>sversammlung</strong><br />

<strong>de</strong>ckten Kosten <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungserbringer Dritte aufzukommen<br />

haben. Dies können einerseits die Versicherten selber sein,<br />

aber an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits können es natürlich auch die Kantone, die<br />

Gemein<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Gemeinwesen sein, die diese Kosten<br />

übernehmen.<br />

Mit dieser Bestimmung wird <strong>de</strong>n Tarifpartnern vorgeschrieben,<br />

dass sie eine drei- o<strong><strong>de</strong>r</strong> mehrstufige Klassifizierung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Pflegebedürftigkeit sowie von <strong><strong>de</strong>r</strong>en entsprechen<strong>de</strong>n vollen<br />

Kosten zu vereinbaren haben. Mit dieser mehrstufigen Klassifizierung<br />

sollen die entsprechen<strong>de</strong>n Leistungen transparenter<br />

und auch kostengerechter vergütet wer<strong>de</strong>n. Damit lässt<br />

sich auch die Wirtschaftlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungen besser beurteilen.<br />

Zum heutigen Zeitpunkt bestehen in verschie<strong>de</strong>nen<br />

Kantonen bereits solche Klassifikationssysteme. Mit dieser<br />

offen formulierten Regelung wird es <strong>de</strong>n Tarifpartnern möglich<br />

sein, bestehen<strong>de</strong> Systeme grundsätzlich beibehalten zu<br />

können.<br />

In Absatz 1 dieser Bestimmung wur<strong>de</strong> bereits <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundsatz<br />

verankert, dass die Krankenversicherer nur noch einen Beitrag<br />

an die Kosten für Pflegeleistungen in Pflegeheimen zu<br />

übernehmen haben. In Absatz 3 wird nun dieser Beitrag auf<br />

maximal die Hälfte von <strong>de</strong>n tariflich vereinbarten Kosten festgelegt.<br />

Artikel 3: Neue Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer<br />

Gestützt auf die bun<strong>de</strong>srechtlichen Bestimmungen ist bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Zulassung von neuen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern<br />

gemäss Artikel 38 KVG davon auszugehen,<br />

dass die jeweiligen Kosten für die Leistungen voll von <strong>de</strong>n<br />

Krankenversicherern zu übernehmen sind. Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Zulassung<br />

neuer Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ist daher<br />

je<strong>de</strong>smal nebst einer Mengenzunahme auch mit einer erheblichen<br />

Kostenzunahme in <strong><strong>de</strong>r</strong> obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />

zu rechnen; eine Kostenzunahme, welche<br />

die Krankenversicherer in Form von alljährlichen Prämienerhöhungen<br />

an die Versicherten weiterzugeben haben. In<br />

absehbarer Zeit wird in diesem Zusammenhang <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srat<br />

über die Zulassung <strong><strong>de</strong>r</strong> selbständig tätigen Psychotherapeutinnen<br />

und Psychotherapeuten zu entschei<strong>de</strong>n haben.<br />

Aufgrund von Schätzungen <strong>de</strong>s Konkordates <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweizerischen<br />

Krankenversicherer ist davon auszugehen, dass bei<br />

einer Zulassung <strong><strong>de</strong>r</strong> selbständig tätigen Psychotherapeutinnen<br />

und Psychotherapeuten mit einer Leistungserweiterung<br />

im Umfang von etwa 135 Millionen Franken (Stand 1996) zu<br />

rechnen ist. Aus diesen Grün<strong>de</strong>n wird auch vor allem von seiten<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Krankenversicherer ein Moratorium für die Zulassung<br />

von neuen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern<br />

für die soziale Krankenversicherung gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

enormen und politisch höchst brisanten Prämienentwicklung<br />

(= Kostenentwicklung) ist ein Moratorium kaum mehr zu umgehen.<br />

Den betroffenen «warten<strong>de</strong>n» Leistungserbringern<br />

mag dies aus verständlichen Grün<strong>de</strong>n kaum gefallen. Es ist<br />

allerdings darauf hinzuweisen, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschluss zeitlich<br />

beschränkt ist und damit nicht <strong>de</strong>finitive Absagen an neue Leistungserbringer<br />

beinhaltet. Für die Prämienzahler dürfte aber<br />

aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> wirtschaftlichen und sozialen Lage vorerst eine<br />

Abflachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prämiensteigerungen im Vor<strong><strong>de</strong>r</strong>grund stehen.<br />

Es geht nicht um eine gewollte Diskriminierung allfällig<br />

weiterer Leistungserbringer, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n um das, was politisch<br />

machbar und unabwendbar ist.<br />

Artikel 4: Schlussbestimmung<br />

Die Absätze 1 bis 3 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen<br />

zu einem dringlichen Bun<strong>de</strong>sbeschluss. Dieser wird<br />

höchstens bis zum 31. Dezember 1999 gelten. In Absatz 4<br />

wird <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srat die Kompetenz zugesprochen, <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sbeschluss<br />

allenfalls vorzeitig aufzuheben.<br />

5. Finanzielle und personelle Auswirkungen<br />

Die Vorlage wird für <strong>de</strong>n Bund keine Mehrausgaben und<br />

auch keine personellen Auswirkungen zur Folge haben.<br />

6. Verfassungsmässigkeit<br />

Der Bun<strong>de</strong>sbeschluss stützt sich auf die Artikel 34bis und<br />

89bis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sverfassung.<br />

Artikel 34bis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sverfassung gibt <strong>de</strong>m Bund eine umfassen<strong>de</strong><br />

Kompetenz zur Einrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Krankenversicherung.<br />

Dazu zählen, wie dies bereits im gelten<strong>de</strong>n Recht <strong><strong>de</strong>r</strong>

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