Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l ...
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20. Juni 1997 N 1433 Parlamentarische Initiative (Rychen)<br />
– Es kann behauptet wer<strong>de</strong>n, dass Bun<strong>de</strong>srat und Parlament<br />
die Folgen <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Artikel 25 und 33 im Zusammenhang<br />
mit Artikel 44 KVG über <strong>de</strong>n Tarifschutz nicht richtig<br />
eingeschätzt haben o<strong><strong>de</strong>r</strong> dass ungewollt eine falsche Formulierung<br />
gewählt wur<strong>de</strong>. Es ist aber insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Debatte im Stän<strong><strong>de</strong>r</strong>at wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holt darauf aufmerksam gemacht<br />
wor<strong>de</strong>n, dass es sich nicht um eine Vollkosten<strong>de</strong>kkung,<br />
son<strong><strong>de</strong>r</strong>n um Beiträge <strong><strong>de</strong>r</strong> Kassen an die vollen Kosten<br />
handle.<br />
– Der I<strong>de</strong>e <strong><strong>de</strong>r</strong> För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Spitex haben praktisch alle politischen<br />
Kräfte zugestimmt; dies in <strong><strong>de</strong>r</strong> klaren Meinung, Kosten<br />
sparen zu können. Diese Überlegungen stimmen aber<br />
nur dann, wenn im Gegenzug entsprechen<strong>de</strong> Spitalkapazitäten<br />
abgebaut wer<strong>de</strong>n. Dies ist aber noch lange nicht erfüllt.<br />
Der Ausbau <strong><strong>de</strong>r</strong> Spitex sollte sinnvollerweise parallel zum<br />
Abbau <strong><strong>de</strong>r</strong> Akutbetten vor sich gehen.<br />
– Durch die dargestellten Kostenentwicklungen fin<strong>de</strong>t eine<br />
massive Verlagerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kosten vom Steuerzahler zum Prämienzahler<br />
statt. Eine teilweise Verlagerung dürfte vom Gesetzgeber<br />
durchaus gewollt sein, aber sicherlich nicht in diesem<br />
Ausmass. Vor allem geht es jetzt darum, die sich abzeichnen<strong>de</strong><br />
massive Mengen- und Kostenausweitung zu<br />
stoppen.<br />
Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Erläuterungen<br />
4. Erläuterungen zu <strong>de</strong>n einzelnen Bestimmungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbeschlusses<br />
Artikel 1: Krankenpflege zu Hause<br />
Gemäss <strong>de</strong>n bun<strong>de</strong>srätlichen Bestimmungen haben die<br />
Krankenversicherer grundsätzlich die vollen Kosten für die<br />
von <strong>de</strong>n Spitexorganisationen erbrachten Leistungen gemäss<br />
Artikel 7 KLV zu erbringen. Mit dieser Bestimmung wird<br />
an diesem Grundsatz festgehalten. Die zu erwarten<strong>de</strong> Kostenentwicklung<br />
und Mengenausweitung soll jedoch dadurch<br />
gebremst wer<strong>de</strong>n, dass für die zu erbringen<strong>de</strong>n Pflegeleistungen<br />
ein Zeitbudget eingeführt wird. Pro Quartal dürfen <strong>de</strong>mentsprechend<br />
von <strong>de</strong>n Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern<br />
während <strong><strong>de</strong>r</strong> Dauer <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbeschlusses<br />
pro Quartal nur noch 60 Stun<strong>de</strong>n verrechnet wer<strong>de</strong>n. Dieses<br />
Zeitbudget erscheint aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> bis heute überhaupt<br />
verfügbaren Daten als ausreichend, zumal man davon ausgehen<br />
kann, dass etwa 90 Prozent <strong><strong>de</strong>r</strong> Patientinnen und Patienten<br />
mit diesem Zeitbudget in ausreichen<strong>de</strong>m Masse pflegerisch<br />
betreut wer<strong>de</strong>n können. Für diejenigen Patientinnen<br />
und Patienten, die mit diesem Zeitbudget aus medizinischen<br />
Grün<strong>de</strong>n nicht auskommen, haben die Tarifpartner in ihren<br />
Vereinbarungen eine Erhöhung <strong>de</strong>s Zeitbudgets zu vereinbaren.<br />
Zur Abklärung, ob ein Härtefall vorliegt, können die Tarifpartner<br />
beispielsweise eine unabhängige Kontrollstelle einführen,<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> sie können die Überprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> medizinischen<br />
Notwendigkeit auch <strong>de</strong>m Vertrauensarzt überlassen. Mit dieser<br />
Härtefallklausel ist somit sichergestellt, dass Patientinnen<br />
und Patienten auch in <strong>de</strong>n Genuss von mehr als 60 Stun<strong>de</strong>n<br />
Pflegeleistungen pro Quartal gelangen, sofern dies medizinisch<br />
notwendig ist. Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass<br />
mit dieser Regelung <strong>de</strong>n Versicherten keine eigenen zusätzlichen<br />
Kosten erwachsen wer<strong>de</strong>n. In Absatz 2 wird neu die<br />
Klassifizierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Pflegestufen gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t, dies analog zu <strong>de</strong>n<br />
Pflegeheimen. Auf diese Weise sollen die Pflegebedürfnisse<br />
und damit die Kosten differenzierter beurteilt und gesteuert<br />
wer<strong>de</strong>n. Trotz allen gegenteiligen Beteuerungen ist diese<br />
Klassifizierung auch im Spitexbereich anwendbar.<br />
Artikel 2: Krankenpflege im Pflegeheim<br />
Wie bereits vorgängig erläutert, wollte <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber die<br />
obligatorische Krankenversicherung nicht zu einer eigentlichen<br />
Pflegeversicherung ausbauen. Damit man die Kosten<br />
im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Krankenpflege in Pflegeheimen bereits frühzeitig<br />
in <strong>de</strong>n Griff bekommt, soll <strong>de</strong>shalb von <strong>de</strong>n Krankenversicherern<br />
für die in Pflegeheimen erbrachten Leistungen gemäss<br />
Artikel 7 KLV nur noch ein Beitrag an die Kosten übernommen<br />
wer<strong>de</strong>n müssen. Mit dieser Regelung ist die volle<br />
Kostenübernahme durch die Krankenversicherer nicht mehr<br />
garantiert, weshalb für die Versicherten auch kein Tarifschutz<br />
mehr gemäss Artikel 44 KVG besteht. Aus diesem Grund ist<br />
mit dieser Regelung <strong><strong>de</strong>r</strong> Tarifschutz in diesem Leistungsbereich<br />
aufzuheben. Dies be<strong>de</strong>utet, dass für die nunmehr unge-<br />
<strong>Amtliches</strong> <strong>Bulletin</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>sversammlung</strong><br />
<strong>de</strong>ckten Kosten <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungserbringer Dritte aufzukommen<br />
haben. Dies können einerseits die Versicherten selber sein,<br />
aber an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits können es natürlich auch die Kantone, die<br />
Gemein<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Gemeinwesen sein, die diese Kosten<br />
übernehmen.<br />
Mit dieser Bestimmung wird <strong>de</strong>n Tarifpartnern vorgeschrieben,<br />
dass sie eine drei- o<strong><strong>de</strong>r</strong> mehrstufige Klassifizierung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Pflegebedürftigkeit sowie von <strong><strong>de</strong>r</strong>en entsprechen<strong>de</strong>n vollen<br />
Kosten zu vereinbaren haben. Mit dieser mehrstufigen Klassifizierung<br />
sollen die entsprechen<strong>de</strong>n Leistungen transparenter<br />
und auch kostengerechter vergütet wer<strong>de</strong>n. Damit lässt<br />
sich auch die Wirtschaftlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungen besser beurteilen.<br />
Zum heutigen Zeitpunkt bestehen in verschie<strong>de</strong>nen<br />
Kantonen bereits solche Klassifikationssysteme. Mit dieser<br />
offen formulierten Regelung wird es <strong>de</strong>n Tarifpartnern möglich<br />
sein, bestehen<strong>de</strong> Systeme grundsätzlich beibehalten zu<br />
können.<br />
In Absatz 1 dieser Bestimmung wur<strong>de</strong> bereits <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundsatz<br />
verankert, dass die Krankenversicherer nur noch einen Beitrag<br />
an die Kosten für Pflegeleistungen in Pflegeheimen zu<br />
übernehmen haben. In Absatz 3 wird nun dieser Beitrag auf<br />
maximal die Hälfte von <strong>de</strong>n tariflich vereinbarten Kosten festgelegt.<br />
Artikel 3: Neue Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer<br />
Gestützt auf die bun<strong>de</strong>srechtlichen Bestimmungen ist bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Zulassung von neuen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern<br />
gemäss Artikel 38 KVG davon auszugehen,<br />
dass die jeweiligen Kosten für die Leistungen voll von <strong>de</strong>n<br />
Krankenversicherern zu übernehmen sind. Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Zulassung<br />
neuer Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ist daher<br />
je<strong>de</strong>smal nebst einer Mengenzunahme auch mit einer erheblichen<br />
Kostenzunahme in <strong><strong>de</strong>r</strong> obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />
zu rechnen; eine Kostenzunahme, welche<br />
die Krankenversicherer in Form von alljährlichen Prämienerhöhungen<br />
an die Versicherten weiterzugeben haben. In<br />
absehbarer Zeit wird in diesem Zusammenhang <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srat<br />
über die Zulassung <strong><strong>de</strong>r</strong> selbständig tätigen Psychotherapeutinnen<br />
und Psychotherapeuten zu entschei<strong>de</strong>n haben.<br />
Aufgrund von Schätzungen <strong>de</strong>s Konkordates <strong><strong>de</strong>r</strong> Schweizerischen<br />
Krankenversicherer ist davon auszugehen, dass bei<br />
einer Zulassung <strong><strong>de</strong>r</strong> selbständig tätigen Psychotherapeutinnen<br />
und Psychotherapeuten mit einer Leistungserweiterung<br />
im Umfang von etwa 135 Millionen Franken (Stand 1996) zu<br />
rechnen ist. Aus diesen Grün<strong>de</strong>n wird auch vor allem von seiten<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Krankenversicherer ein Moratorium für die Zulassung<br />
von neuen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern<br />
für die soziale Krankenversicherung gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
enormen und politisch höchst brisanten Prämienentwicklung<br />
(= Kostenentwicklung) ist ein Moratorium kaum mehr zu umgehen.<br />
Den betroffenen «warten<strong>de</strong>n» Leistungserbringern<br />
mag dies aus verständlichen Grün<strong>de</strong>n kaum gefallen. Es ist<br />
allerdings darauf hinzuweisen, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschluss zeitlich<br />
beschränkt ist und damit nicht <strong>de</strong>finitive Absagen an neue Leistungserbringer<br />
beinhaltet. Für die Prämienzahler dürfte aber<br />
aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> wirtschaftlichen und sozialen Lage vorerst eine<br />
Abflachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prämiensteigerungen im Vor<strong><strong>de</strong>r</strong>grund stehen.<br />
Es geht nicht um eine gewollte Diskriminierung allfällig<br />
weiterer Leistungserbringer, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n um das, was politisch<br />
machbar und unabwendbar ist.<br />
Artikel 4: Schlussbestimmung<br />
Die Absätze 1 bis 3 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen<br />
zu einem dringlichen Bun<strong>de</strong>sbeschluss. Dieser wird<br />
höchstens bis zum 31. Dezember 1999 gelten. In Absatz 4<br />
wird <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srat die Kompetenz zugesprochen, <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sbeschluss<br />
allenfalls vorzeitig aufzuheben.<br />
5. Finanzielle und personelle Auswirkungen<br />
Die Vorlage wird für <strong>de</strong>n Bund keine Mehrausgaben und<br />
auch keine personellen Auswirkungen zur Folge haben.<br />
6. Verfassungsmässigkeit<br />
Der Bun<strong>de</strong>sbeschluss stützt sich auf die Artikel 34bis und<br />
89bis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sverfassung.<br />
Artikel 34bis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sverfassung gibt <strong>de</strong>m Bund eine umfassen<strong>de</strong><br />
Kompetenz zur Einrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Krankenversicherung.<br />
Dazu zählen, wie dies bereits im gelten<strong>de</strong>n Recht <strong><strong>de</strong>r</strong>