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Nachwachsende Rohstoffe in der Wikipedia, Band 1

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Biokunststoff 220<br />

abbaubare Verpackungsabfälle durch physikalische, chemische, wärmetechnische o<strong>der</strong> biologische Prozesse so<br />

zersetzt werden können, daß <strong>der</strong> Grossteil des Endproduktes sich aufspaltet <strong>in</strong> Kohlendioxid, Biomasse und<br />

Wasser.“ [13]<br />

Verpackungsverordnung<br />

→ Hauptartikel Verpackungsverordnung<br />

Die Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde erstmalig 1991 im<br />

Deutschen Bundestag beschlossen. Ziel <strong>der</strong> aktuell gültigen<br />

Verpackungsverordnung von 1998 ist es, die Umweltbelastungen aus<br />

Verpackungsabfällen zu verr<strong>in</strong>gern und die Wie<strong>der</strong>verwendung o<strong>der</strong><br />

Verwertung von Verpackungen zu för<strong>der</strong>n (§ 1 Abfallwirtschaftliche<br />

Ziele). Mit <strong>der</strong> dritten Novellierung <strong>der</strong> Verpackungsverordnung vom<br />

27. Mai 2005 wurde e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Ausnahmeregelung für biologisch<br />

abbaubare Werkstoffe (und damit auch für die Mehrheit <strong>der</strong><br />

Biokunststoffe, e<strong>in</strong>geführt: [14]<br />

Biologisch abbaubare Verpackung<br />

(Cellulosebasierter Kunststoff)<br />

• § 16, Übergangvorschriften (2) § 6 f<strong>in</strong>det für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen<br />

hergestellt s<strong>in</strong>d und <strong>der</strong>en sämtliche Bestandteile gemäß e<strong>in</strong>er herstellerunabhängigen Zertifizierung nach<br />

anerkannten Prüfnormen kompostierbar s<strong>in</strong>d, bis zum 31. Dezember 2012 ke<strong>in</strong>e Anwendung. Die Hersteller und<br />

Vertreiber haben sicherzustellen, dass e<strong>in</strong> möglichst hoher Anteil <strong>der</strong> Verpackungen e<strong>in</strong>er Verwertung zugeführt<br />

wird. [15]<br />

Diese Regelung wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> fünften Novellierung <strong>der</strong> Verpackungsverordnung vom 2. April 2008, die am 1. April<br />

2009 <strong>in</strong> Kraft treten wird, aufgegriffen und erweitert: [16]<br />

• § 16, Übergangvorschriften (2) Die §§ 6 und 7 f<strong>in</strong>den für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren<br />

Werkstoffen hergestellt s<strong>in</strong>d und <strong>der</strong>en sämtliche Bestandteile gemäß e<strong>in</strong>er herstellerunabhängigen Zertifizierung<br />

nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar s<strong>in</strong>d, bis zum 31. Dezember 2012 ke<strong>in</strong>e Anwendung. Die Hersteller<br />

und Vertreiber haben sicherzustellen, dass e<strong>in</strong> möglichst hoher Anteil <strong>der</strong> Verpackungen e<strong>in</strong>er Verwertung<br />

zugeführt wird. § 9 f<strong>in</strong>det für E<strong>in</strong>weggetränkeverpackungen aus Kunststoff, die die <strong>in</strong> Satz 1 genannten<br />

Voraussetzungen erfüllen und zu m<strong>in</strong>destens 75 Prozent aus nachwachsenden <strong>Rohstoffe</strong>n hergestellt s<strong>in</strong>d, bis zum<br />

31. Dezember 2012 ke<strong>in</strong>e Anwendung, soweit sich Hersteller und Vertreiber hierfür an e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong> mehreren<br />

Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. Die Erfüllung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Satz 3 genannten Bed<strong>in</strong>gung, wonach die<br />

E<strong>in</strong>weggetränkeverpackung zu m<strong>in</strong>destens 75 Prozent aus nachwachsenden <strong>Rohstoffe</strong>n hergestellt werden muss,<br />

ist durch e<strong>in</strong>en unabhängigen Sachverständigen im S<strong>in</strong>ne des Anhangs I Nr. 2 Abs. 4 nachzuweisen. Im Übrigen<br />

bleibt § 9 unberührt. Im Fall des Satzes 3 und soweit E<strong>in</strong>weggetränkeverpackungen aus biologisch abbaubaren<br />

Kunststoffen nach Satz 1 nach § 9 Abs. 2 ke<strong>in</strong>er Pfandpflicht unterliegen, haben sich Hersteller und Vertreiber<br />

abweichend von Satz 1 hierfür an e<strong>in</strong>em System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen<br />

handelt, die bei privaten Endverbraucher anfallen. [17]<br />

Mit dieser Ausnahmeregelung und dem daraus resultierenden Wettbewerbsvorteil durch die Befreiung von den<br />

Lizenzgebühren für das Duale System sowie <strong>der</strong> Rücknahmepflicht <strong>der</strong> Verpackungen bzw. <strong>der</strong> Pfandpflicht von<br />

E<strong>in</strong>wegflaschen bis zum Jahr 2012 soll die Entwicklung des Marktes für Biokunststoffe und biologisch abbaubare<br />

Werkstoffe <strong>in</strong> Deutschland angekurbelt werden.

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