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Nachwachsende Rohstoffe in der Wikipedia, Band 1

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Erneuerbare-Energien-Gesetz 498<br />

Deploy<strong>in</strong>g Renewables: Pr<strong>in</strong>ciples for Effective Policies. Paris/Berl<strong>in</strong> 2008: 17<br />

Erneuerbare- Energien- Wärmegesetz<br />

Basisdaten<br />

Titel: Gesetz zur För<strong>der</strong>ung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich<br />

Kurztitel: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz<br />

Abkürzung: EEWärmeG<br />

Art: Bundesgesetz<br />

Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland<br />

Rechtsmaterie: Umweltrecht<br />

FNA: 754-21<br />

Datum des Gesetzes: 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658)<br />

Inkrafttreten am: 1. Januar 2009<br />

Letzte Än<strong>der</strong>ung durch: Art. 3 G vom 15. Juli 2009<br />

Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

letzten Än<strong>der</strong>ung:<br />

GESTA: N019<br />

(BGBl. I S. 1804, 1808)<br />

21. Juli 2009<br />

(Art 4 Abs. 1 G vom 15. Juli 2009)<br />

Bitte den H<strong>in</strong>weis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.<br />

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist e<strong>in</strong> deutsches Bundesgesetz, das neben dem die<br />

Stromerzeugung betreffenden Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem die Verwendung von erneuerbaren<br />

Energien im Bereich <strong>der</strong> Kraftstoffe regelnden Biokraftstoffquotengesetz den Ausbau erneuerbarer Energien im<br />

Wärme- und Kältesektor bei <strong>der</strong> energetischen Gebäudeversorgung vorantreiben soll. Es trat am 1. Januar 2009 <strong>in</strong><br />

Kraft. Das Gesetz ist Teil des von <strong>der</strong> Bundesregierung am 5. Dezember 2007 beschlossenen Integrierten Energie-<br />

und Klimaprogramms (IEKP) und führt erstmals bundesweit e<strong>in</strong>e Pflicht zur Verwendung von erneuerbaren<br />

Energien beim Neubau von Gebäuden e<strong>in</strong> (so genannte Nutzungspflicht gem. § 3 Abs. 1 EEWärmeG). Das Gesetz<br />

griff e<strong>in</strong>er später zu den erneuerbaren Energien ergangenen Richtl<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> EU vom 23. April 2009 [1] vor, die unter<br />

an<strong>der</strong>em die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei <strong>der</strong> Wärme- und Kälterzeugung sowohl<br />

für neue als auch unter bestimmten Voraussetzungen für alte Gebäude bis zum 31. Dezember 2014 den<br />

Mitgliedsstaaten auferlegt (Art. 13 Abs. 4). Das EEWärmeG wurde gegen die Stimmen <strong>der</strong> FDP und bei<br />

Stimmenthaltung <strong>der</strong> Grünen verabschiedet.<br />

Anlass und Ziel<br />

Obgleich die Hälfte des Energieverbrauchs <strong>in</strong> Deutschland bei <strong>der</strong> Wärmerzeugung anfällt, beläuft sich ihr Anteil an<br />

erneuerbaren Energien nur auf etwa 6 % (2007), zudem weitgehend auf die Verwendung von Holz beschränkt. Das<br />

EEWärmeG (§ 1) stellt nunmehr das gesetzliche Ziel auf, bis im Jahr 2020 m<strong>in</strong>destens 14 % des Wärme- und<br />

Kälteenergiebedarfs von Gebäuden durch erneuerbare Energien zu decken. Zur Durchsetzung dieses Ziels begründet<br />

das Gesetz die allgeme<strong>in</strong>e Pflicht, Neubauten <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es vorgeschriebenen Prozentsatzes mit erneuerbaren<br />

Energien zu versorgen. Dies betrifft pro Jahr etwa 150.000 neu errichtete Gebäude. Für Altbauten sieht das Gesetz<br />

e<strong>in</strong>e För<strong>der</strong>ung bei e<strong>in</strong>er entsprechenden Nachrüstung vor, was etwa 600.000 pro Jahr mo<strong>der</strong>nisierte Heizungen<br />

betreffen kann. [2] E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> den Entwürfen ursprünglich vorgesehene entsprechende Nutzungspflicht auch für

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