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Nachwachsende Rohstoffe in der Wikipedia, Band 1

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Erneuerbare-Energien-Gesetz 479<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

Anschluss- und Abnahmezwang<br />

Ungeachtet ihres Bedarfs müssen die Betreiber öffentlicher Netze allen Strom, <strong>der</strong> von <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone betriebenen Anlagen nach dem EEG gewonnen wird (§ 2 [18] Nr. 1<br />

EEG), mit Vorrang vor dem Strom, <strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Energiequellen erzeugt wird, vor allem aus fossilen<br />

Brennstoffen und Kernkraft, abnehmen. Gleichrangig mit dem Strom aus erneuerbaren Energien ist jedoch <strong>der</strong> mit<br />

Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen erzeugte Strom (§ 4 [19] Abs. 1 Satz 2 KWKG) e<strong>in</strong>zuspeisen. Die Netzbetreiber<br />

s<strong>in</strong>d verpflichtet, ihre Netze jeweils ausreichend ausbauen, so dass sie den bevorrechtigten Strom aufnehmen<br />

können, es sei denn die Maßnahmen wären wirtschaftlich unzumutbar (§ 9 [20] EEG). E<strong>in</strong>e Verletzung dieser Pflicht<br />

macht schadensersatzpflichtig (§ 19 [14] Abs. 1 EEG). Umgekehrt ist <strong>der</strong> Anlagenbetreiber, soweit er e<strong>in</strong>e Vergütung<br />

nach dem EEG geltend macht, verpflichtet, dem Netzbetreiber se<strong>in</strong>en Strom anzudienen, es sei denn, er o<strong>der</strong><br />

unmittelbar angeschlossene Dritte nutzen den Strom selber (§ 16 [21] Abs. 4 EEG) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber<br />

vermarktet ihn <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit § 17 [22] EEG selber (was vor allem e<strong>in</strong>e fristgebundene vorherige<br />

Ankündigung voraussetzt).<br />

Für den e<strong>in</strong>gespeisten Strom hat <strong>der</strong> Netzbetreiber dem Anlagebetreiber die im Gesetz festgesetzten Vergütungsätze<br />

zu zahlen. Die Vergütungssätze unterscheiden sich je nach <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Stromerzeugung e<strong>in</strong>gesetzten Energieart<br />

erheblich, da sie auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Stromerzeugung anfallenden tatsächlichen und kalkulatorischen<br />

Selbstkosten berechnet worden s<strong>in</strong>d. Die Vergütungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dieser Höhe auf die Dauer von 20 Kalen<strong>der</strong>jahren<br />

zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, bei großer Wasserkraft (ab 5 MW) verkürzt sich die Laufzeit auf 15<br />

Jahre. Die gesetzlichen Vergütungssätze werden aufgrund e<strong>in</strong>er bereits im Gesetz festgelegten Degression <strong>in</strong> Höhe<br />

e<strong>in</strong>es dort vorgesehenen Prozentsatzes kalen<strong>der</strong>jährlich für dann <strong>in</strong> Betrieb gehende Neuanlagen gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t (§ 20 [17]<br />

EEG).<br />

Abnahme des EEG-Stroms durch die Letztverbraucher<br />

Während die Abnahme des EEG-Stroms durch die Netzbetreiber und die Weiterleitung dieses Stroms e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> Weitergabe <strong>der</strong> Mehrkosten an die höherrangigen Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

gesetzlich geregelt ist, s<strong>in</strong>d die die Letztverbraucher beliefernden Elektrizitätsversorgungunternehmen selber <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Verwertung des EEG-Stroms frei. Sie s<strong>in</strong>d Teil <strong>der</strong>en allgeme<strong>in</strong>en Stromportfolios und unterliegen <strong>der</strong> freien<br />

Verwertung. Nach ihren Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen dürfen die Versorgungsunternehmer die durch das EEG<br />

verursachten Mehrkosten <strong>in</strong> ihre Kosten e<strong>in</strong>stellen. Sie haben zudem das Recht, die EEG-Mehrkosten anteilig dem<br />

Endverbraucher gegenüber auszuweisen (Differenzkosten gem. § 53 [23] EEG). Das Bundesamt für Wirtschaft und<br />

Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann aber auf Antrag Letztverbraucher, die strom<strong>in</strong>tensive Unternehmen des<br />

produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch o<strong>der</strong> Schienenbahnen s<strong>in</strong>d, davon befreien, mehr als e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Prozentsatz abzunehmen (§ 40 [24] Abs. 1 EEG), was dazu führt, dass diese Unternehmen für die darüber<br />

h<strong>in</strong>ausgehende Menge den EEG-Zuschlag nicht zahlen müssen. Für ab 2010 erzeugten Strom än<strong>der</strong>t aber die<br />

AusglMechV diesen Weg grundlegend.<br />

EEG-Umlage<br />

Als EEG-Umlage werden die von den EEG-Strom aufnehmenden Netzbetreibern den Übertragungsnetzbetreibern<br />

berechnete Mehrkosten bezeichnet, mit <strong>der</strong> ab 2010 geltenden Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vermarktung durch die Verordnung zur<br />

Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus vom 17. Juli 2009 (AusglMechV) wird sich die<br />

Umlage nach <strong>der</strong> Differenz <strong>der</strong> den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Verwertungserträgen für EEG-Strom<br />

und <strong>der</strong> damit verbundenen Aufwendungen richten. Die Übertragungsnetzbetreiber geben diese Umlage an die<br />

Energieversorgungunternehmer anteilig weiter, wo sie als allgeme<strong>in</strong>er Kostenbestandteil E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> die<br />

Stromrechnung <strong>der</strong> Letztverbraucher f<strong>in</strong>det, wobei sich die Belastung durch die hierauf entfallende Umsatzsteuer

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