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Nachwachsende Rohstoffe in der Wikipedia, Band 1

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Energiesteuergesetz (Deutschland) 436<br />

• Wichtig ist, dass nur die Energieerzeugnisse nach § 4 dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen können!<br />

Steuerentstehung<br />

• §§ 8ff. regelt die Entstehung <strong>der</strong> Steuer für Energieerzeugnisse nach<br />

§ 4. Sie entsteht bei Entnahme aus dem Steuerlager <strong>in</strong> den freien<br />

Verkehr, bei <strong>der</strong> Herstellung, wenn ke<strong>in</strong>e Erlaubnis nach § 6 als<br />

Herstellungsbetrieb vorliegt (Abs. 2). Es s<strong>in</strong>d weiterh<strong>in</strong> die Fälle<br />

abgedeckt, <strong>in</strong> denen Steuergegenstände zur Verwendung als Heiz-<br />

o<strong>der</strong> Kraftstoff entnommen werden. Ke<strong>in</strong>e steuerpflichtige<br />

Herstellungshandlung ist das Vermischen von versteuerten<br />

Kraftstoffen, z. B. beim Befüllen des Tanks e<strong>in</strong>es Kraftfahrzeuges<br />

an e<strong>in</strong>er Tankstelle.<br />

• Die übrigen Entstehungsvorschriften je nach Energieerzeugnis<br />

f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> den §§ 20–23, 32 (Kohle), 43 (Erdgas) EnergieStG.<br />

Beispiele für die Steuerentstehung<br />

• Der Inhaber e<strong>in</strong>es Herstellungsbetriebes entnimmt Benz<strong>in</strong> zur<br />

Überführung <strong>in</strong> den freien Verkehr (Lieferung an Tankstelle).<br />

Steuerentstehung nach § 8, Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Inhaber des<br />

Herstellungsbetriebes.<br />

• E<strong>in</strong> Chemiestudent destilliert <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Garage aus Rohöl Benz<strong>in</strong> als<br />

Kraftstoff für se<strong>in</strong> Auto. Steuerentstehung nach § 9 Abs. 2, Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Student.<br />

Schema <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Energiesteuer, Rot<br />

bedeutet jeweils Entnahme aus dem Steuerlager<br />

(Grau unterlegt) und Überführung <strong>in</strong> den Freien<br />

Verkehr (hier grün dargestellt), Schwarz s<strong>in</strong>d<br />

Transporte unter Steueraussetzung bzw. unten<br />

von schon versteuertem Kraftstoff<br />

• Erdgas wird aus e<strong>in</strong>em Gaslager an e<strong>in</strong>en regionalen Energieversorger geliefert. Steuerentstehung nach Abs. 3,<br />

Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Inhaber des Gaslagers.<br />

• E<strong>in</strong> Steuerlager<strong>in</strong>haber tankt se<strong>in</strong>en privaten PKW mit Beständen aus dem Steuerlager. Die Steuer entsteht gem.<br />

Abs. 4, Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Steuerlager<strong>in</strong>haber.<br />

• E<strong>in</strong> Deponiebetreiber fängt aus umweltschutzrechtlichen Gründen Deponiegas auf (gilt als Herstellung und bedarf<br />

<strong>der</strong> Erlaubnis) und verwendet es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em BHKW. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 2, Steuerschuldner ist <strong>der</strong><br />

Deponiebetreiber. (Der Steuer kann mit e<strong>in</strong>em Billigkeitserlass begegnet werden, da die spätere Verwendung im<br />

BHKW allgeme<strong>in</strong> erlaubt ist.)<br />

Steueranmeldung<br />

• Die Formalitäten <strong>der</strong> Steueranmeldung werden <strong>in</strong> §§ 10, 33, 39 EnStG geregelt.<br />

Fälligkeit<br />

• In § 11 wird die Fälligkeit <strong>der</strong> Energiesteuer für M<strong>in</strong>eralölprodukte geregelt. Grundsätzlich ist die Steuer bis zum<br />

10. des auf die Steuerentstehung übernächsten Monates vom Steuerschuldner zu entrichten. (z. B. Steuern für den<br />

Monat Januar bis zum 10. März)<br />

• Steuern auf Grund unerlaubter Herstellungshandlungen und Ähnlichem s<strong>in</strong>d sofort fällig.<br />

• Für Kohle ist die Regelung <strong>in</strong> § 33 zu f<strong>in</strong>den.<br />

• Für Erdgas ist die Regelung <strong>in</strong> § 39 zu f<strong>in</strong>den.

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