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Nachwachsende Rohstoffe in der Wikipedia, Band 1

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Erneuerbare-Energien-Gesetz 478<br />

Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien <strong>in</strong> Deutschland entscheidend geför<strong>der</strong>t.<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2004)<br />

Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) ist am 1. August 2004 <strong>in</strong> Kraft getreten.<br />

Vorausgegangen war e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung im Vermittlungsausschuss, bei <strong>der</strong> die CDU/CSU e<strong>in</strong>e Reduzierung <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen erreichte. Neben <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich gewordenen Anpassung an die von <strong>der</strong> EU<br />

erlassene Richtl<strong>in</strong>ie 2001/77/EG zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im<br />

Elektrizitätsb<strong>in</strong>nenmarkt [4] betrafen wesentliche Punkte <strong>der</strong> novellierten Fassung die Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>sätze sowie die<br />

bessere juristische Stellung <strong>der</strong> Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen<br />

Netzbetreibern (u. a. Wegfall <strong>der</strong> Vertragspflicht).<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2009)<br />

Die Novellierung 2008 (BGBl. I S. 2074) hat das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an <strong>der</strong> Stromversorgung bis<br />

2020 auf e<strong>in</strong>en Anteil von m<strong>in</strong>destens 30 % zu erhöhen (§ 1 [1] Abs. 2 EEG). In Ergänzung zum EEG, das sich nur<br />

auf die Stromerzeugung bezieht, wurde erstmals bundesweit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weiteren Gesetz zur För<strong>der</strong>ung Erneuerbarer<br />

Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2008 – BGBl. I S. 1658) auch die Verwendung von erneuerbaren Energien<br />

im Bereich <strong>der</strong> Wärme- und Kälteerzeugung geregelt, mit dem die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien für<br />

die Wärmeerzeugung auf 14 % bis 2020 bezweckt wird.<br />

Das EEG 2009 behält die Grundstrukturen des EEG 2004 zwar bei, führte aber zu e<strong>in</strong>er vollkommenen<br />

Neunummerierung <strong>der</strong> Paragrafen, <strong>der</strong>en Anzahl von 22 auf nunmehr 66 anwuchsen. Die Neufassung des Gesetzes<br />

gilt sowohl für Neu- als auch für bereits zum Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Inkraftretens vorhandene Altanlagen, für die jedoch §<br />

§ 66 [11] EEG e<strong>in</strong>en umfassenden Katalog mit Übergangsbestimmungen enthält, die im Wesentlichen die bisherigen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen für die Abnahme und Vergütung im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Bestandsschutzes aufrechterhalten. [5] Die Neufassung<br />

enthält e<strong>in</strong>e Vielzahl von Detailregelungen. So wurden zum Zwecke <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Transparenz<br />

Meldepflichten erweitert. Betreiber von Solaranlagen müssen Standort und Leistung <strong>der</strong> Anlage an die<br />

Bundesnetzagentur melden. [6] Der Anlagenbegriff wurde im H<strong>in</strong>blick auf Umgehungen, für Kle<strong>in</strong>anlagen geltende<br />

höhere Vergütungssätze durch Anlagensplitt<strong>in</strong>g <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, auch für Altanlagen neu def<strong>in</strong>iert. Mit <strong>der</strong><br />

Neufassung <strong>der</strong> § 19 [14] und § 66 [11] im EEG werden Anlagen, die <strong>in</strong> enger zeitlicher (<strong>in</strong>nerhalb von zwölf<br />

aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf demselben Grundstück o<strong>der</strong> <strong>in</strong> unmittelbarer Nähe) <strong>in</strong><br />

Betrieb genommen wurden, h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Vergütung wie e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Anlage gewertet. Zur Regelung von<br />

Engpässen bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>speisung von Strom aus erneuerbaren Energien wurde e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>speisemanagement<br />

vorgeschrieben, das für Anlagen mit e<strong>in</strong>er Leistung ab 100 kW technische E<strong>in</strong>richtungen zur laufenden Erfassung<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>geleiteten Strommenge durch den Netzbetreiber und die Möglichkeit e<strong>in</strong>er vorübergehenden Beschränkung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>speisung vorsieht, wobei die betroffenen Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber für den Ausfall zu<br />

entschädigen s<strong>in</strong>d (§ 11 [15] , § 12 [16] EEG).<br />

Des Weiteren wurde für die Photovoltaik-Vergütung e<strong>in</strong>e gleitende Degression e<strong>in</strong>geführt (§ 20 [17] Absatz 2a EEG),<br />

d.h. bei unerwartet großem Zubau und damit auch absolut höheren Vergütungskosten wird die garantierte Vergütung<br />

pro kWh schneller abgesenkt um e<strong>in</strong> Ausufern <strong>der</strong> Gesamtkosten für die Stromkunden e<strong>in</strong>zudämmen. Z.B. ab 1,5<br />

GW Zubau im Jahr 2009 folgt 1% zusätzliche Absenkung <strong>der</strong> Vergütung für das Jahr 2009.

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