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Nachwachsende Rohstoffe in der Wikipedia, Band 1

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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 499<br />

Altbauten, sobald sie <strong>in</strong> nicht nur unerheblichem Umfang renoviert werden, wurde wie<strong>der</strong> gestrichen. Nachdem aber<br />

zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass e<strong>in</strong>e entsprechende Pflicht die am 23. April 2009 erlassene EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

zu den erneuerbaren Energien enthalten wird, dürfte die mit <strong>der</strong> Streichung beabsichtigte Verschonung <strong>der</strong><br />

Bestandseigentümer nur von vorübergehen<strong>der</strong> Dauer se<strong>in</strong>. [3] Das EEWärmeG hatte e<strong>in</strong>en Vorgänger <strong>in</strong> Form des<br />

bereits am 1. Januar 2008 <strong>in</strong> Kraft getretenen Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz <strong>in</strong> Baden-Württemberg, das für<br />

Altbauten weitergilt (vgl. unten).<br />

Nutzungspflicht<br />

Eigentümer von Neubauten mit e<strong>in</strong>er Nutzfläche von mehr als 50 m² s<strong>in</strong>d verpflichtet, den Wärme- (o<strong>der</strong><br />

Kälte)-Energiebedarf im nach verwandter Energieart unterschiedlichen Umfang aus erneuerbaren Energien zu<br />

decken (Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG). Erfasst wird <strong>der</strong> gesamte Energiebedarf e<strong>in</strong>es Gebäudes,<br />

ausgenommen s<strong>in</strong>d bestimmte Gebäude wie Ställe, fliegende Bauten, offene Hallen aber auch Kirchen.<br />

Ausgenommen s<strong>in</strong>d ebenfalls Gebäude, die Teil e<strong>in</strong>er Anlage s<strong>in</strong>d, die nach dem<br />

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz emissionshandelspflichtig s<strong>in</strong>d. Der Energiebedarf ist anhand <strong>der</strong> gleichen<br />

Vorschriften, die auch <strong>der</strong> Energiee<strong>in</strong>sparverordnung (EnEV) zugrundliegen, zu errechnen. Als erneuerbare Energien<br />

im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes gelten die Geothermie, Umweltwärme, solare Strahlungsenergie und Biomasse (§ 2 Abs. 1).<br />

Bei Verwendung dieser Energien muss <strong>der</strong>en Anteil am Gesamtverbrauch m<strong>in</strong>destens betragen:<br />

• Solare Strahlungsenergie: 15 % (aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen muss bei E<strong>in</strong>- und Zweifamilienhäusern die Fläche<br />

<strong>der</strong> montierten Solarkollektoren m<strong>in</strong>destens 4 % <strong>der</strong> Nutzfläche, bei Mehrfamlienhäusern entsprechend 3 %<br />

betragen)<br />

• Biomasse: 50 % bei <strong>der</strong> Verwendung von flüssiger o<strong>der</strong> fester Biomasse (Bioöl e<strong>in</strong>erseits o<strong>der</strong> Holzpellets,<br />

Scheitholz an<strong>der</strong>erseits) und 30 % bei <strong>der</strong> Verwendung von Biogas<br />

• Geothermie und Umweltwärme: 50 % (z.B. Wärmepumpen).<br />

Ersatzmaßnahmen<br />

Statt des E<strong>in</strong>satzes <strong>der</strong> genannten erneuerbaren Energien kann die Nutzungspflicht auch durch folgende<br />

Ersatzmaßnahmen erfüllt werden:<br />

• die Ausnutzung von technischer Abwärme, wie bei Abluft- und Abwasserströmen, zu 50 % (§ 7 Nr. 1a);<br />

• durch Ausnutzung von Wärme aus Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen zu m<strong>in</strong>destens 50 %, soweit die Anlagen<br />

hocheffizient s<strong>in</strong>d, d.h. gegenüber e<strong>in</strong>er getrennten Wärme- und Stromerzeugung e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sparung von m<strong>in</strong>destens<br />

10 % <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gesetzten Energie erbr<strong>in</strong>gen (§ 7 Abs. 1b);<br />

• durch Steigerung <strong>der</strong> Energieeffizienz von Gebäuden, wie z.B. durch Dämmmaßnahmen, um mehr als 15 % als<br />

nach den jeweils gültigen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> EnEV (§ 7 Nr. 2);<br />

• durch unmittelbaren Anschluss an Wärmenetzen, die selber Wärme m<strong>in</strong>destens zur Hälfte aus KWK-Anlagen<br />

beziehen (§ 7 Nr. 3).<br />

Durchführung<br />

Die e<strong>in</strong>zelnen möglichen Maßnahmen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Ersatzmaßnahmen können komb<strong>in</strong>iert werden, auch können<br />

sich mehrere Nutzungspflichtige (Hauseigentümer / Eigentümergeme<strong>in</strong>schaften) zur Erfüllung ihrer Pflichten<br />

zusammenschließen, so dass es auf den e<strong>in</strong>zelnen Beitrag <strong>in</strong>soweit nicht ankommt (§ 6).<br />

Die Hauseigentümer müssen die Erfüllung <strong>der</strong> Nutzungspflicht nachweisen und die Vertreter <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörden s<strong>in</strong>d zu Stichproben vor Ort befugt, wozu ausdrücklich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit <strong>der</strong> Wohnung<br />

(Art. 13 GG) e<strong>in</strong>geschränkt wurde (§ 11 Abs. 2 ). Die Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht (§ 12), wonach die<br />

unteren Bauaufsichtsbehörden mit <strong>der</strong> Überwachung beauftragt s<strong>in</strong>d. [4]

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