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Nachwachsende Rohstoffe in der Wikipedia, Band 1

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Erneuerbare-Energien-Gesetz 480<br />

noch erhöht. Die Differenzkosten, die als solche <strong>in</strong> <strong>der</strong> Stromrechnung ausgewiesen werden können, entsprechen <strong>der</strong><br />

EEG-Umlage. [7] In <strong>der</strong> Ausgleichsmechanismusverordnung hat die Bundesregierung Grundsätze zur Ermittlung <strong>der</strong><br />

EEG-Umlage aufgestellt mit <strong>der</strong> Absicht, für größere Transparenz zu sorgen. Aufgrund dieser Verordnung wurden<br />

erstmals die Kosten <strong>der</strong> EEG-Umlage mit dem Ergebnis ermittelt, dass <strong>der</strong> Letztverbraucher mit circa 2 ct/kWh<br />

durch die EEG-Umlage belastet wird, bisher war man von e<strong>in</strong>er Belastung <strong>in</strong> Höhe von circa 1,2 ct/kWh<br />

ausgegangen. [8] Für das Jahr 2010 ist die EEG-Umlage auf 2,047 ct/kWh festgelegt worden. [9]<br />

Verfassungs- und europarechtliche Zulässigkeit<br />

Das Strome<strong>in</strong>speisemodell des EEG greift auf verschiedenen Ebenen <strong>in</strong> die Vertrags- und Verwertungsfreiheit e<strong>in</strong>,<br />

so dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit im H<strong>in</strong>blick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 [28] GG) und das Recht auf<br />

Eigentum (Art. 14 [29] GG) fraglich erschien, zudem führt das Gesetz <strong>in</strong> Form des EEG-Zuschlags zu e<strong>in</strong>er Art<br />

Abgabe, <strong>der</strong>en Zulässigkeit als steuerrechtliche Son<strong>der</strong>abgabe fraglich wäre. [10] Indessen wurde die Abgabe<br />

überwiegend als privatrechtlicher Preisbestandteil e<strong>in</strong>gestuft, da die vom EEG verursachten Mehrkosten<br />

abgabenrechtlich öffentliche Haushalte nicht berühren. [11] Im Übrigen wurden die Vorschriften des EEG als<br />

zulässige Regelung <strong>der</strong> Berufsausübung, bzw. <strong>der</strong> Inhaltsbeschränkung des Eigentums e<strong>in</strong>gestuft. [12]<br />

Europarechtlich stand das Modell unter dem Gesichtspunkt e<strong>in</strong>er Verletzung <strong>der</strong> Warenverkehrsfreiheit und des<br />

Verbots <strong>der</strong> Gewährung von Beihilfen auf dem Prüfstand. Die Europäische Kommission hatte jahrelang e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es<br />

Modell als marktwirtschaftlicher gestützt, wonach zur Verwendung erneuerbarer Energien bei <strong>der</strong> Stromerzeugung<br />

Quoten zugeteilt werden, die durch den Kauf von grünen Zertifikaten (über EE-Strom) erfüllt werden könnten. [13]<br />

Der Europäische Gerichtshof hatte aber bereits zum Strome<strong>in</strong>speisungsgesetz <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Entscheidung Preussen<br />

Elektra v. 13. März 2001 [14] bestätigt, dass es sich bei <strong>der</strong> EEG-Umlage um ke<strong>in</strong>e Leistung <strong>der</strong> öffentlichen Hand<br />

handele, so dass e<strong>in</strong> Verstoß gegen das Beihilfeverbot ausschied; den vorliegenden E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die<br />

Warenverkehrsfreiheit sah das Gericht für den damaligen Zeitpunkt wegen <strong>der</strong> zw<strong>in</strong>genden Belange des Klima- und<br />

Umweltschutzes als noch h<strong>in</strong>nehmbar an. Indem die EG-Richtl<strong>in</strong>ie 2009/28/EG vom 23. April 2009 [15] das Modell<br />

des EEG (neben dem Quotenmodell) ausdrücklich bestätigt hat, s<strong>in</strong>d letzte europarechtliche Zweifel ausgeräumt<br />

worden. [16]<br />

Beständigkeit <strong>der</strong> zwanzigjährigen Preisgarantie<br />

Das EEG räumt den Anlagenbetreibern den Anspruch e<strong>in</strong>, dass die im Jahr <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong><br />

Stromerzeugungsanlage geltenden Vergütungssätze für dieses Jahr und zwanzig weitere Jahre lang gezahlt werden<br />

müssen, bei großer Wasserkraft (mit über 5 MW) für 15 Jahre (§ 21 [4] Abs. 2 EEG). Mit dieser Preisgarantie soll<br />

den Anlagenbetreibern e<strong>in</strong>e ausreichende Investitionssicherheit gegeben werden. Die im Gesetz vorgesehene<br />

jährliche Degression <strong>der</strong> Vergütungssätze gilt jeweils nur für im jeweiligen Jahr ans Netz gegangene Anlagen (§ 20<br />

EEG). Nicht geklärt ist <strong>in</strong>dessen, ob und unter welchen Voraussetzungen <strong>der</strong> Gesetzgeber rückwirkend für<br />

betriebene Anlagen die Vergütungsbed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Sätze kürzen kann. Das BVerfG, das sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Entscheidung vom 18. Februar 2009 mit <strong>der</strong> rückwirkenden Anwendung des neuen Anlagenbegriffs des EEG 2009,<br />

<strong>der</strong> zu e<strong>in</strong>em Vergütungse<strong>in</strong>bruch bei e<strong>in</strong>igen Biomassenanlagenbetreibern ab Inkrafttreten des Gesetzes von knapp<br />

50 % führte, befasste, ließ diese Frage dah<strong>in</strong>stehen, da es e<strong>in</strong>e rückwirkende Än<strong>der</strong>ung wegen unsicherer Rechtslage<br />

bereits für zulässig erachtete. [17] Der vom BMU beauftragte Gutachter Stefan Kl<strong>in</strong>ski geht davon aus, dass es sich<br />

bei e<strong>in</strong>er nachträglichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> geltenden Vergütungssätze für die Zukunft um e<strong>in</strong>e sogenannte unechte<br />

Rückwirkung handelt, die grundsätzlich erlaubt ist, bei <strong>der</strong> aber das vom Gesetzgeber hervorgerufene Vertrauen<br />

berücksichtigt werden muss. Se<strong>in</strong> vom BMU veröffentlichtes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass <strong>in</strong> die<br />

laufende Vergütung und <strong>der</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>gegriffen werden könne, falls EU-Recht dies verlange o<strong>der</strong> aber<br />

nachträglich festgestellt werden würde, dass die gezahlten Vergütungen wirtschaftlich zu hoch seien. [18]

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