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Nachwachsende Rohstoffe in der Wikipedia, Band 1

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Erneuerbare-Energien-Gesetz 477<br />

• Wasserkraft<br />

• Deponiegas, Klärgas und Grubengas<br />

• Biomasse<br />

• Geothermie<br />

• W<strong>in</strong>denergie<br />

• solarer Strahlungsenergie (zum Beispiel Photovoltaik)<br />

Der <strong>der</strong> Anlage nächstgelegene öffentliche Netzbetreiber ist aufgrund e<strong>in</strong>es gesetzlichen Schuldverhältnisses zum<br />

Anschluss <strong>der</strong> Anlage und zur vorrangigen E<strong>in</strong>leitung des erzeugten Stromes sowie zur Zahlung <strong>der</strong> gesetzlich<br />

festgelegten Vergütung verpflichtet. E<strong>in</strong>es Vertrages zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber bedarf<br />

es nicht (sogenanntes Koppelungsverbot nach § 4 [6] Abs. 1 EEG), wie nicht von den Bestimmungen des EEG,<br />

soweit nicht ausdrücklich dort vorgesehen, abgewichen werden darf (§ 4 [6] Abs. 2 EEG).<br />

Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms, geben die<br />

aufnehmenden Netzbetreiber den bundesweit agierenden Übertragungsnetzbetreibern (das s<strong>in</strong>d zur Zeit noch die vier<br />

großen Energieversorgungsunternehmen (EVU) E.ON, EnBW, RWE und Vattenfall) weiter, unter denen die Kosten<br />

gleichmäßig, das heißt entsprechend dem Umfang <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihrem jeweiligen Gebiet erfolgenden Strombelieferung an<br />

Letztverbraucher, aufgeteilt werden (Bundesweite Ausgleichsregelung, § 36 [7] EEG). Dadurch werden unabhängig<br />

von den regionalen Unterschieden bei <strong>der</strong> Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (wie etwa <strong>in</strong> den<br />

beson<strong>der</strong>s w<strong>in</strong>dhöffigen Küstenregionen) alle Übertragungsnetzbetreiber gleich belastet. Diese leiten den Strom an<br />

die die Letztverbraucher beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Berechnung <strong>der</strong> EEG-Mehrkosten<br />

weiter (§ 37 [8] EEG). Für die Belieferung <strong>der</strong> Letztverbraucher sieht das EEG ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>en Bestimmungen<br />

mehr vor, son<strong>der</strong>n unterstellt, dass die zusätzlichen Kosten <strong>in</strong> Form <strong>der</strong> sogenannten EEG-Umlage <strong>in</strong> die Kalkulation<br />

und Abrechnung <strong>der</strong> Endverbraucherpreise e<strong>in</strong>fließen. Ab 2010 soll diese Vermarktung nach <strong>der</strong> AusglMechV vom<br />

17. Juli 2009 dah<strong>in</strong>gehend geän<strong>der</strong>t werden, dass die Übertragungsnetzbetreiber nicht mehr zur Weiterleitung des<br />

EEG-Stroms verpflichtet s<strong>in</strong>d, sie stattdessen den erhaltenen EEG-Strom an e<strong>in</strong>er Strombörse vermarkten müssen.<br />

Den die Endverbraucher beliefernden Versorgungsunternehmen können sie aber die Differenz <strong>der</strong> Gestehungskosten<br />

für den EEG-Strom und <strong>der</strong> Vermarktungskosten <strong>in</strong> Form <strong>der</strong> EEG-Umlage anteilig berechnen.<br />

Vorgeschichte<br />

Strome<strong>in</strong>speisungsgesetz (1991)<br />

Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die E<strong>in</strong>speisung von Strom aus<br />

erneuerbaren Energien <strong>in</strong> das öffentliche Netz, kurz Strome<strong>in</strong>speisungsgesetz, vom 7. Dezember 1990. [3] Die<br />

E<strong>in</strong>speisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Strom aus<br />

Wasserkraft – nur von kle<strong>in</strong>en Unternehmen erzeugt wurde, denen von den großen Stromerzeugern <strong>der</strong> Zugang zu<br />

dem ihnen gehörenden Verbundnetz verweigert o<strong>der</strong> stark erschwert wurde. Das Gesetz verpflichtete sie zur<br />

E<strong>in</strong>speisung <strong>in</strong> dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern bestimmte an den Durchschnittserlös für Strom<br />

gekoppelte M<strong>in</strong>destvergütungen zu. Diese waren zum<strong>in</strong>dest für die W<strong>in</strong>dkraft ungefähr kostendeckend, was zu<br />

e<strong>in</strong>em ersten W<strong>in</strong>dkraft-Boom <strong>in</strong> Deutschland führte. Für Solarstromanlagen waren die Vergütungen noch weit von<br />

e<strong>in</strong>er Kostendeckung entfernt.<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)<br />

Am 1. April 2000 wurde das Strome<strong>in</strong>speisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000<br />

(BGBl. I S. 305) ersetzt. Dabei wurde die geothermisch erzeugte Energie e<strong>in</strong>bezogen und die För<strong>der</strong>ung neben e<strong>in</strong>er<br />

generellen Absenkung auf kle<strong>in</strong>ere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubför<strong>der</strong>ung zu erhalten. Es<br />

erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Photovoltaik nach dem Auslaufen des<br />

100.000-Dächer-Programms angepasst wurde.

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