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Nachwachsende Rohstoffe in der Wikipedia, Band 1

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Erneuerbare-Energien-Gesetz 481<br />

E<strong>in</strong>ordnung <strong>in</strong> das Energiewirtschaftsgesetz<br />

Kle<strong>in</strong>ere Anlagen, die Strom erzeugen, können als Vorhaben zum Zwecke <strong>der</strong> Energieversorgung die im<br />

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgesehene Möglichkeit zur Enteignung gem. § 45 [39] I Nr. 3 EnWG <strong>in</strong><br />

Anspruch nehmen, was vor allem dann Bedeutung hat, wenn die privaten Anlagen Grund und Boden Dritter zur<br />

Durchleitung von Kabeln zum nächsten aufnahmebereiten öffentlichen Netz beanspruchen müssen. Strittig ist unter<br />

den Gerichten, ob dies das Recht zur vorzeitigen Besitze<strong>in</strong>weisung (§ 44b [40] EnWG) mitumfasst. [19]<br />

Die Befugnisse <strong>der</strong> Energieversorgungs- und Netzunternehmen zur Wahrung <strong>der</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit des<br />

Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 [42] Abs. 1 und § 14 [43] Abs. 1 des EnWG Maßnahmen, wie<br />

Produktionsbeschränkungen, zu ergreifen, bestehen den EEG-Strom erzeugenden Anlagenbetreibern gegenüber -<br />

und zwar <strong>in</strong>soweit ohne Entschädigungspflicht (§ 11 [15] Abs. 2 EEG). [20]<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vermarktung durch die Ausgleichsmechanismusverordnung<br />

vom 17. Juli 2009<br />

Durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) [21] , die für<br />

ab 2010 erzeugten EEG-Strom gilt, wird <strong>der</strong> gesetzliche Ausgleichsmechanismus des EEG grundsätzlich<br />

umgestaltet. Die AusglMechV erg<strong>in</strong>g auf <strong>der</strong> Grundlage des § 64 [46] Abs. 3 EEG, die die Bundesregierung zu<br />

weitgehenden Än<strong>der</strong>ungen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus im H<strong>in</strong>blick auf die für EEG-Strom<br />

anfallenden Kosten ermächtigt. Die AusglMechV entb<strong>in</strong>det die Übertragungsnetzbetreiber davon, den EEG-Strom<br />

an die Energieversorgungsunternehmer durchzuleiten und diese werden wie<strong>der</strong>um aus ihrer Abnahmepflicht<br />

entlassen (§ 1 [47] Nr. 1 und 2 AusglMechV). Die Übertragungsnetzbetreiber werden stattdessen verpflichtet den<br />

EEG-Strom am Spotmarkt e<strong>in</strong>er Strombörse transparent und diskrim<strong>in</strong>ierungsfrei zu verwerten (§ 1 [47] Nr. 3 und § 2<br />

[48] AusglMechV). Die Übertragungsnetzbetreiber können zusätzlich von den Energieversorgungsunternehmen, die<br />

Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig Ersatz <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Aufwendungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

EEG-Umlage verlangen (§ 3 [49] Abs. 1 AuslgMechV). Die Umlage berechnet sich gemäß <strong>der</strong> AusglMechV nach <strong>der</strong><br />

Differenz <strong>der</strong> E<strong>in</strong>nahmen aus <strong>der</strong> Vermarktung des EEG-Stroms nach § 2 [18] (zzgl. damit zusammenhängen<strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>nahmen) und <strong>der</strong> Aufwendungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abnahme des EEG-Stroms, hier vor allem <strong>der</strong> nach<br />

dem EEG zu leistenden Vergütungen (§ 3 [49] AusglMechV).<br />

Die Vergünstigung von strom<strong>in</strong>tensiven Unternehmen <strong>der</strong> Produktion und Schienenbahnen nach § 40 [24] EEG,<br />

wonach <strong>der</strong>en Pflicht zur Abnahme von EEG-Strom begrenzt werden kann, wird dah<strong>in</strong>gehend geän<strong>der</strong>t, dass diese<br />

nur e<strong>in</strong>en Ausgleich von 0,05 Cent/kWh als EEG-Umlage zu zahlen haben. Darüber h<strong>in</strong>aus enthält die AusglMechV<br />

Grundsätze zu Ermittlung <strong>der</strong> EEG-Umlage und verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, die für die Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Umlage festgestellten E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben monatlich und jährlich auf ihren Internetseiten zu<br />

veröffentlichen wie auch e<strong>in</strong>e Prognose für die erwartete Umlage des nächsten Jahres. Die Bundesnetzagentur wird<br />

wie<strong>der</strong>um ermächtigt weitergehende Verordnungen zu erlassen. Mit <strong>der</strong> AusglMechV wird e<strong>in</strong> wesentlicher Teil des<br />

EEG auf dem Verordnungswege geän<strong>der</strong>t, weswegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit e<strong>in</strong>er<br />

gesetzesvertretenden Verordnung bezweifelt wird, e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>wand, den <strong>der</strong> Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren<br />

bereits erhoben hatte. [22]

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