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Nachwachsende Rohstoffe in der Wikipedia, Band 1

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Erneuerbare-Energien-Gesetz 486<br />

erzielt, erhält demnach 5 Jahre + 40 × 2 Monate = 11 Jahre 8 Monate die erhöhte Vergütung (150 - 120 = 30,<br />

30/0,75% = 40). Die Wahl <strong>der</strong> Referenzanlage gilt allgeme<strong>in</strong> als sehr anspruchsvoll, so dass <strong>der</strong> überwiegende Teil<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit errichteten Anlagen über den gesamten För<strong>der</strong>zeitraum von 20 Jahren die erhöhte Anfangsvergütung<br />

erhält.<br />

Zusätzlich wird für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 <strong>in</strong> Betrieb gehen und die die technischen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

e<strong>in</strong>er nach § 64 [46] Abs. 1 EEG zu erlassenden Verordnung erfüllen, noch e<strong>in</strong> Systemdienstleistungsbonus <strong>in</strong> Höhe<br />

von 0,5 Cent/kWh gezahlt. Ihn können zwischen dem 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2008 <strong>in</strong> Betrieb genommene<br />

Altanlagen mit 0,7 Cent/kWh <strong>in</strong> Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen <strong>der</strong> genannten Verordnung<br />

erfüllen (§ 66 [11] Abs. Ziff. 6 EEG). Die Verordnung soll beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an die Netzstabilität, das Last-<br />

und Erzeugungsmanagment sowie die Befeuerung aufstellen. [27] Die Systemdienstleistungsverordnung (SDLW<strong>in</strong>dV)<br />

wurde am 3. Juli 2009 erlassen. [28]<br />

Anlagen mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>stallierten Leistung von über 50 kW, die nur weniger als 60 % des Referenzertrages erzielen<br />

können, können von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ausgenommen werden.<br />

Bei Neuanlagen, die m<strong>in</strong>destens zehn Jahre alte Anlagen, die im selben o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angrenzenden Landkreis<br />

liegen müssen, ersetzen und <strong>der</strong>en Leistung m<strong>in</strong>destens doppelt so groß wie aber nicht fünfmal größer als die<br />

Altanlage s<strong>in</strong>d, erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent/kWh (so genanntes Repower<strong>in</strong>g, § 30 [58] EEG).<br />

In jedem Folgejahr verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich die M<strong>in</strong>destvergütung für <strong>in</strong> diesem Jahr neu <strong>in</strong>stallierte Anlagen um jeweils 1 %<br />

(EEG 2004: 2 %) im Vergleich zum Vorjahr. Damit soll e<strong>in</strong> Anreiz zur technischen Weiterentwicklung gegeben und<br />

e<strong>in</strong>e zeitlich unbegrenzte För<strong>der</strong>ung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen (wie bei den an<strong>der</strong>en Quellen regenerativer Energie)<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden.<br />

W<strong>in</strong>dkraft Offshore<br />

Offshore-Anlagen s<strong>in</strong>d W<strong>in</strong>denergieanlagen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Entfernung von m<strong>in</strong>destens drei Seemeilen gemessen von <strong>der</strong><br />

Küstenl<strong>in</strong>ie aus seewärts errichtet werden (§ 3 [59] Ziff. 9 EEG).<br />

Bis zum Jahr 2007 lagen 18 Genehmigungen für den Bau und<br />

Betrieb von Offshore-W<strong>in</strong>dparks vor, jedoch wurde bis 2009 ke<strong>in</strong><br />

Vorhaben realisiert. [29] Aus diesem Grunde wurden im EEG 2009<br />

die Sätze für die Anfangsvergütung deutlich angehoben. Für Strom<br />

aus W<strong>in</strong>dkraftanlagen im Meer (W<strong>in</strong>denergie Offshore, § 33 [61]<br />

EEG) beträgt die <strong>in</strong> den ersten zwölf Jahren gezahlte<br />

Anfangsvergütung 13 Cent/kWh (EEG 2004: 8,74 Cent/kWh), bei<br />

bis zum 31. Dezember 2015 <strong>in</strong> Betrieb gegangenen Anlagen 15<br />

Erste deutsche offshore-W<strong>in</strong>dkraftanlage im W<strong>in</strong>dpark<br />

alpha ventus<br />

Cent/kWh. Die anschließend zu zahlende Grundvergütung beträgt 3,5 Cent/kWh (EEG 2004: 5,95 Cent/kWh). Der<br />

Zeitraum <strong>der</strong> Anfangsvergütung verlängert sich <strong>in</strong> Abhängigkeit <strong>der</strong> Entfernung <strong>der</strong> Anlage zum Festland (ab e<strong>in</strong>er<br />

Entfernung von 12 Seemeilen Verlängerung um 0,5 Monate je abgeschlossener zusätzlicher Seemeile) und <strong>der</strong><br />

Wassertiefe (ab e<strong>in</strong>er Wassertiefe von 20 Metern Verlängerung um 1,7 Monate je abgeschlossenem zusätzlichen<br />

Meter). Beschränkungen bei <strong>der</strong> Genehmigung von Offshore-Anlagen bestehen primär zugunsten des Naturschutzes<br />

und <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schifffahrt.<br />

E<strong>in</strong>e Degression setzt bei Offshore-Anlagen erst ab 2015 e<strong>in</strong>, beträgt dann aber 5 % jährlich (EEG 2004: ab 2008 mit<br />

2 %).

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