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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

kabel <strong>und</strong> Wracks kommen. Die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins unbekannter Kultur- <strong>und</strong><br />

Sachgüter ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu berücksichtigen (vgl. auch Kap. 2.3.5 – Objekte, die Wracks oder<br />

Wrackteile sein könnten). Sicherheit über das tatsächliche Vorhandensein von Wracks auf dem<br />

Baustandort geben erst Vor-Ort-Untersuchungen im Vorfeld der Bauaktivitäten.<br />

Werden trotz archäologischer Voruntersuchungen Bodendenkmale bei Erdarbeiten neu entdeckt,<br />

gelten die Bestimmungen des § 11 DSchG M-V. Die Untere Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich<br />

zu informieren <strong>und</strong> der F<strong>und</strong> oder die F<strong>und</strong>stelle bis zum Eintreffen eines Mitarbeiters oder Beauftragten<br />

des Landesamtes für Bodendenkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung<br />

erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige.<br />

3.3.6.2 Rückbaubedingte Auswirkungen Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />

Eine Betroffenheit von Kulturgütern, insbesondere von Bodendenkmalen ist für den Rückbau nicht<br />

gegeben, da davon ausgegangen werden kann, dass mit Errichtung des Windparks möglicherweise<br />

vorkommende Kulturgüter bereits gesichert wurden.<br />

Mögliche rückbaubedingte Schadstoffauswirkungen auf Kultur- <strong>und</strong> Sachgüter sind entsprechend<br />

den baubedingten Wirkungen vernachlässigbar klein. Die Einschränkungen für die Fischerei werden<br />

voraussichtlich wieder entfallen.<br />

3.3.6.3 Anlagebedingte Auswirkungen Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />

Flächeninanspruchnahme<br />

Das Vorhabensgebiet wird von einem Seekabel (Telekommunikationskabel) gequert. Dieses wird<br />

hier als Sachgut betrachtet. Es werden privatrechtliche Kreuzungsvereinbarungen getroffen.<br />

Bei allen Vorhaben, die mit Eingriffen in das Sediment verb<strong>und</strong>en sind, lässt sich eine mögliche Beeinträchtigung<br />

auf dem Meeresgr<strong>und</strong> befindlicher Sachwerte bzw. kulturellen Erbes, welche im Vorfeld<br />

des Eingriffs nicht bekannt waren, nicht vollständig ausschließen. Deshalb ist im Rahmen der<br />

Errichtung der Anlagenf<strong>und</strong>amente darauf zu achten, dass bisher nicht bekannte Objekte frühzeitig<br />

aufgef<strong>und</strong>en werden können. Eine Beanspruchung entsprechender Flächen kann durch die Verschiebung<br />

der entsprechenden F<strong>und</strong>amente oder durch Räumung des entsprechenden Bereichs<br />

(Fischereigeschirre) vermieden werden.<br />

Der Flächenverlust durch Überbauung wird mittelräumig erwartet <strong>und</strong> dauerhaft (Betriebsphase <strong>und</strong><br />

damit Anlagenstandzeit) sein. Bei Berücksichtigung der nur geringen Intensität werden geringe<br />

Struktur- <strong>und</strong> Funktionsbeeinflussungen abgleitet.<br />

Einschränkung der traditionellen Fischerei<br />

Es ist davon auszugehen, dass der Windparkbereich <strong>und</strong> möglicherweise eine sich daran anschließende<br />

Sicherheitszone mit einer Breite von bis zu 500 m mit Beginn der Bauphase für die Fischerei<br />

gesperrt werden. Nach dem derzeitigen Stand wird es ein Befahrensverbot (vgl. Richtlinie der WSD<br />

2009) <strong>und</strong> damit ein Fischereiverbot geben, so dass zumindest aktive Fanggeräte wie Gr<strong>und</strong>schlepp-<br />

oder Scherbrettnetze in Windparks nicht eingesetzt werden dürfen. Für die Fischerei resultiert<br />

daraus ein potenzieller Fanggebietsverlust auf der Fläche des Offshore-Windparks zzgl. Sicherheitszone.<br />

Es sei allerdings auf die „Zwölfte Verordnung zur Änderung seerechtlicher Vorschriften“<br />

verwiesen.<br />

Nach IFAÖ (2010b) ist mit überschaubaren Einbußen für die Fangerträge <strong>und</strong> Umsätze zu rechnen,<br />

zumal sich die fischereiliche Einschränkung nur auf den Bereich des Antragsgebietes mit einer Größe<br />

von ca. 30 km² <strong>und</strong> einer dazugehörigen Sicherheitszone von bis zu 500 m (47,14 km²) um das<br />

Gebiet beschränkt. Bei einer Rechteckgröße (ICES-rectangle 38G3) von 6.174 km² macht das Vor-<br />

07.12.2010 Seite 305

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