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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Zugvögel<br />

potenzielle Aufzuchtstätten <strong>und</strong> Ruhestätten der Art (z. B. Baumhöhlen) werden vor dem<br />

Eingriff auf Besatz geprüft<br />

Diese Maßnahmen können hier nicht sinnvoll zur Anwendung kommen.<br />

b) weitergehende konfliktvermeidende <strong>und</strong> -mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete<br />

Tierarten?<br />

ja nein<br />

Da unter den nachgewiesenen „streng <strong>und</strong> besonders geschützten“ Zugvogelarten auch besonders kollisionsgefährdete<br />

Arten möglich sind, kommen die im „Sterntaucher-Steckbrief“ (Kap. 8.1.16) beschriebenen, kollisionsvermindernden Maßnahmen<br />

für nachtziehende Arten nach deren Prüfung auf Umsetzbarkeit für diese Arten zur Anwendung.<br />

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen” tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein<br />

ja<br />

nein<br />

3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten<br />

(§ 44 (1), Nr. 3 BNatSchG)<br />

Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt<br />

oder zerstört? ja nein<br />

„Fortpflanzungsstätten“ der hier betrachteten Zugvögel werden durch die Vorhabenswirkungen unter keinen Umständen<br />

betroffen. Da die Ostsee von vielen Zugvögeln besonders der Artengruppe Singvögel, aber auch von Greifen <strong>und</strong> Eulen im<br />

Non-Stop-Flug überflogen wird, werden auch „Ruhestätten“ nicht durch die Vorhabenswirkungen in der Intensität betroffen,<br />

dass der „Verbotstatbestand“ erfüllt wäre.<br />

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt? ja nein<br />

Sind Vermeidungs-/ funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein<br />

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten”<br />

tritt ein<br />

ja<br />

nein<br />

3.3 Störungstatbestände (§44 (1), Nr. 2 BNatSchG)<br />

Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs<strong>und</strong><br />

Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein<br />

Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein 85<br />

Die hier betrachteten nachgewiesenen Zugvogelarten können nur während der „Überwinterungs- <strong>und</strong> Wanderungszeiten“<br />

betroffen sein. „Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Aufzuchtzeiten“ betreffen die Arten nicht als Zugvögel <strong>und</strong> nicht im betrachteten Seegebiet.<br />

Betroffenheiten während der Mauserzeiten werden hier nicht betrachtet, da diese Vogelarten bei den Rastvögeln behandelt<br />

wurden.<br />

85 Insofern lägen ggf. <strong>und</strong> im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-RL die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen<br />

gemäß § 45 (7) BNatSchG in Verb. mit Art. 16(1) FFH-RL vor.<br />

07.12.2010 Seite 669

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