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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Wirkfaktor<br />

4. Kabel<br />

a) Freispülung des Kabels<br />

F r e m d e i n w i r k u n g - U n f a l l<br />

5. Kollisionen<br />

Schiff-OWEA*<br />

6. Kabel, Witterungsbedingte Wirkungen, fremdverursachte Wirkungen<br />

a) Beschädigung der Kabel durch Fremdeinwirkung (vor allem Ankern, Fischerei oder bei anderen Bautätigkeiten)<br />

* Hier werden die Auswirkungen von Anschlägen (Sabotageakten), vorsätzlichen grob fahrlässigen Handlungen, Flugunfällen<br />

usw. nicht berücksichtigt, da diese weder vorhersehbar noch in ihren Auswirkungen berechenbar sind.<br />

1.3 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen bilden § 15 ROLG <strong>und</strong> die Landesplanungsgesetze der Länder. Das<br />

<strong>Raum</strong>ordnungsverfahren dient der Überprüfung von raumbedeutsamen Vorhaben mit überörtl i-<br />

cher Bedeutung hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen der <strong>Raum</strong>ordnung.<br />

Diese ergeben sich insbesondere aus den Landesentwicklungs- <strong>und</strong> Regionalplänen. Entsprechend<br />

den Rechtsvorschriften ist für raumbedeutsame Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen, wie Windparks,<br />

vor dem Zulassungs- <strong>und</strong> Genehmigungsverfahren ein vorgelagertes Prüf- <strong>und</strong> Abstimmungsverfahren<br />

- das <strong>Raum</strong>ordnungsverfahren - erforderlich. Weitere Informationen zum<br />

<strong>Raum</strong>ordnungsverfahren sind im Teil 1 der Unterlage zusammengestellt.<br />

Bei dem hier betrachteten Vorhaben handelt es sich nach dem Anhang zur 4. BImSchV Pkt. 1.6,<br />

Spalte 2 „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“ um eine genehmigungsbedürftige<br />

Anlage. Nach dem UVPG Anlage 1 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben, Nr. 1.6.1 „Errichtung<br />

<strong>und</strong> Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern<br />

mit 20 oder mehr Windkraftanlagen“ ist das Vorhaben UVP-pflichtig. Aufgr<strong>und</strong> der festgestellten<br />

UVP-Pflicht folgt nach § 2 Ziffer 1 Buchstabe c. der 4. BImSchV, dass über den Genehmigungsantrag<br />

im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG zu entscheiden ist.<br />

Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit ist nach §1a der 9. BImSchV die Ermittlung, Beschreibung<br />

<strong>und</strong> Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der Belange<br />

des Naturschutzes <strong>und</strong> Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der UVP-pflichtigen<br />

Anlage auf Menschen, einschließlich der menschlichen Ges<strong>und</strong>heit, Tiere, Pflanzen <strong>und</strong> die biologische<br />

Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima <strong>und</strong> Landschaft, Kultur <strong>und</strong> sonstige Sachgüter, sowie die<br />

Wechselwirkungen zwischen den vorab genannten Schutzgütern.<br />

Wesentliche Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für die Erstellung der UVU sind im Kapitel 7 (Literatur- <strong>und</strong> Quellenverzeichnis<br />

mit Auflistung wichtiger Gesetze <strong>und</strong> Richtlinien) zusammengestellt.<br />

Ziel der UVU ist die Beurteilung des geplanten Vorhabens hinsichtlich seiner umweltrelevanten Auswirkungen<br />

unter Berücksichtigung der umweltgesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen. Damit sollen<br />

der zuständigen <strong>Raum</strong>ordnungsbehörde die erforderlichen Informationen für das verwaltungsbehördliche<br />

Prüfverfahren, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), bereitgestellt werden.<br />

Aus genehmigungsrechtlicher Sicht wird darauf verwiesen, dass nach Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogramms<br />

Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V - MfABL M-V 2005) ein „Marines Eignungsgebietes<br />

für Windenergieanlagen“ für die Errichtung der Anlagen in der 12-sm-Zone nordöstlich<br />

von Rügen ausgewiesen ist. Dieses Eignungsgebiet für Windenergieanlagen in dem das geplante<br />

Vorhaben zum Teil gelegen ist, wurde nach raumordnerischen <strong>und</strong> landesplanerischen Gesichtspunkten<br />

bereits vorgeprüft. Aufgr<strong>und</strong> noch fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse sind nach<br />

07.12.2010 Seite 10

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