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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus), Code: 1332<br />

SONS 1998) mit den Rotoren oder den OWEA-Türmen kollidieren könnten. Maßnahmen zur Vermeidung <strong>und</strong> Minderung sind<br />

nicht möglich. Im Rahmen der Auswirkungsprognose der UVU (IFAÖ 2010e) werden keine Auswirkungen für den Seebereich<br />

in Bezug auf Fledermäuse prognostiziert. Eine Gefährdung durch Tierkollisionen mit den OWEA, Schiffen oder Baugeräten<br />

wird nicht gesehen. Durch OWEA, Baugeräte <strong>und</strong> Schiffe wird das Risiko einer Schädigung nicht in signifikanter Weise<br />

erhöht. Im Übrigen fliegen die Tiere normalerweise höher als die Reichweite der Rotoren. Daher sind ohnehin Auswirkungen<br />

nur bei Jagdaktivitäten im Rotorbereich denkbar.<br />

Ggf.<br />

Geschieht dies in Zusammenhang mit der Entnahme,<br />

Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten? ja nein 39<br />

Ggf.<br />

Ist dies vermeidbar? ja nein<br />

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt? ja nein<br />

Sind Vermeidungs-/ funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein<br />

Angaben zu Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen<br />

a) konfliktvermeidende Bauzeitenregelung<br />

Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein<br />

Da der gesamte mögliche Errichtungszeitraum des Jahres genutzt werden muss, sind keine Bauzeitenbeschränkungen in<br />

den Überflugzeiten der Fledermäuse möglich.<br />

b) weitergehende konfliktvermeidende <strong>und</strong> -mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete<br />

Tierarten?<br />

ja nein<br />

Es sind keine Maßnahmen zur Kollisionsminderung möglich.<br />

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen” tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein<br />

ja<br />

nein<br />

3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten (§ 44 (1), Nr. 3<br />

BNatSchG)<br />

Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?<br />

ja nein<br />

Da sich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an Land befinden ist eine Beschädigung oder Zerstörung ausgeschlossen.<br />

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt? ja nein<br />

Sind Vermeidungs-/ funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein<br />

Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Beschädigung bzw. Zerstörung zu erwarten ist.<br />

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhe-<br />

39 hier nicht relevant<br />

07.12.2010 Seite 576

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