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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Prachttaucher (Gavia arctica), Code: A002<br />

3.3 Störungstatbestände (§44 (1), Nr. 2 BNatSchG)<br />

Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs<strong>und</strong><br />

Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein<br />

Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein 63<br />

Als Bewertungskriterium für den Schädigungstatbestand kann das 1%-Kriterium der biogeografischen Population herangezogen<br />

werden. Laut den in BSH (20<strong>08</strong>) zitierten Zahlen von WETLANDS INTERNATIONAL (2006) „liegt die mittlere Bestandsgröße<br />

des Prachttauchers bei 375.000“ <strong>und</strong> die biogeografische Population wird als abnehmend bezeichnet. Die Art wurde im<br />

Vorhabensgebiet <strong>und</strong> dem 2-km-Puffer in den unter 2.3 dargestellten Anzahlen festgestellt. Das 1%-Kriterium liegt für G.<br />

arctica bei 3.750 Ind. Da dieses nicht erreicht wird, ist der „Schädigungstatbestand“ nicht erfüllt.<br />

Die Art ist als Fischfresser nicht an bestimmte Habitatstrukturen geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> reagiert flexibel auf die Einstandsgebiete<br />

ihrer Beute. Auf den Erhaltungszustand der lokalen Population der überwinternden oder rastenden Sterntaucher wirkt sich<br />

die Störung daher nicht aus. Der Verbotstatbestand „Störung” tritt aufgr<strong>und</strong> der oben aufgeführten Gründe nicht ein.<br />

Sind Vermeidungs-/ funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein<br />

Die an dieser Stelle im „Sterntaucher-Steckbrief“ (Kap. 8.1.16) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen, wirken auch für den<br />

Prachttaucher, da diese nicht art-, sondern artengruppenspezifisch vorgeschlagen werden. Diese wirken hier nicht als „vorgezogene<br />

Ausgleichsmaßnahmen“ bzw. „CEF-Maßnahmen“.<br />

Der Verbotstatbestand „Störung” tritt ein ja nein<br />

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG erforderlich?<br />

nein Prüfung endet hiermit<br />

ja<br />

(<strong>Punkt</strong> 4 ff.)<br />

8.1.18 Eisente<br />

Eisente (Clangula hyemalis), Code: A064<br />

1. Schutz- <strong>und</strong> Gefährdungsstatus<br />

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand BGR<br />

europäische Vogelart RL D, Kat. FV günstig / hervorragend<br />

streng geschützte Art RL M-V, Kat. U1 ungünstig / unzureichend<br />

nach § 7 BNatSchG<br />

U2 ungünstig – schlecht<br />

2. Charakterisierung<br />

2.1 Lebensraumansprüche <strong>und</strong> Verhaltensweisen<br />

Eisenten brüten in der T<strong>und</strong>ra bevorzugt an kleinen, seichten Teichen. In Bereichen mit t<strong>und</strong>raähnlichen Bedingungen<br />

brütet die Art auch an der Küste <strong>und</strong> auf vorgelagerten, küstennahen Inseln. Außerhalb der Brutzeit halten sich Eisenten<br />

überwiegend auf küstennahen Brack- <strong>und</strong> Salzgewässern auf. Dabei suchen sie zur Nahrungssuche Flachgründe bzw.<br />

63 Insofern lägen ggf. <strong>und</strong> im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-RL die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen<br />

gemäß § 45 (7) BNatSchG in Verb. mit Art. 16(1) FFH-RL vor.<br />

07.12.2010 Seite 622

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