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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Schweinswal (Phocoena phocoena), Code: 1315<br />

b) weitergehende konfliktvermeidende <strong>und</strong> -mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete<br />

Tierarten?<br />

ja nein<br />

Es sind keine Maßnahmen zur Kollisionsminderung geplant, da der Schweinswal in Bezug auf die OWEA nicht als „besonders<br />

kollisionsgefährdet“ gilt. Zu der sehr unwahrscheinlichen Kollision mit Versorgungs- <strong>und</strong> Verlegeschiffen sind oben<br />

Aussagen enthalten.<br />

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen” tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein<br />

ja nein<br />

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen” tritt nach Durchführung der noch auf ihre Anwendbarkeit zu prüfenden (in<br />

der UVU vorgeschlagenen) Vermeidungs- <strong>und</strong> Minderungsmaßnahmen nicht ein, da Einzelindividuen bei Rammarbeiten<br />

nicht mehr in die letale Zone vordringen werden. Kollisionen mit Verlegeschiffen wären als absolute Ausnahme anzusehen<br />

(Typ langsam fahrendes Schiff). Systematische bau-, anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Verluste von Individuen durch Töten/Verletzen<br />

durch Kollisionen mit den Baugeräten (z. B. Verlegeschiffen) oder den F<strong>und</strong>amenten sind nicht zu erwarten.<br />

3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten (§ 44 (1), Nr. 3<br />

BNatSchG)<br />

Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?<br />

ja nein<br />

Die durch Vermeidungs- <strong>und</strong> Minderungsmaßnahmen verringerten Wirkungen des Baus <strong>und</strong> des Betriebes des Offshore-<br />

Windparks „ARCADIS Ost 1“ führen nicht zu einer „Beschädigung oder Zerstörung“ der Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten.<br />

Exakt räumlich abgrenzbare Fortpflanzungsstätten des Schweinswals sind nicht bekannt. Bekannt sind die Konzentrierungsgebiete<br />

im „Kleinwalschutzgebiet“ vor Amrum <strong>und</strong> Sylt, in denen sicher auch die Fortpflanzung stattfindet. Diese Gebiete<br />

werden von den Vorhabenswirkungen keinesfalls erreicht. „Ruhestätten“ des Schweinswals im eigentlichen Wortsinn gibt es<br />

nicht, da sich auch Mutter-Kind-Paare frei im Meer bewegen.<br />

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt? ja nein<br />

Sind Vermeidungs-/ funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein<br />

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten”<br />

tritt ein<br />

ja<br />

nein<br />

3.3 Störungstatbestände (§ 44 (1), Nr. 2 BNatSchG)<br />

Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs<strong>und</strong><br />

Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein<br />

Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein 28<br />

Bei Nichtumsetzung der eben aufgeführten Vermeidungs- <strong>und</strong> Minderungsmaßnahmen können „erhebliche Störungen“<br />

während der „Aufzucht- <strong>und</strong> Wanderungszeiten“ des Schweinswals nicht ausgeschlossen werden. Da jedoch nach Prüfung<br />

der Umsetzbarkeit von einer Verwirklichung dieser genannten Maßnahmen ausgegangen wird, tritt die „erhebliche Störung“<br />

28 Insofern lägen ggf. <strong>und</strong> im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-RL die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen<br />

gemäß § 45 (7) BNatSchG in Verb. mit Art. 16(1) FFH-RL vor.<br />

07.12.2010 Seite 557

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