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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Trauerente (Melanitta nigra), Code A065<br />

Sind Vermeidungs-/ funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein<br />

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten”<br />

tritt ein<br />

ja<br />

nein<br />

3.3 Störungstatbestände (§44 (1), Nr. 2 BNatSchG)<br />

Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs<strong>und</strong><br />

Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein<br />

Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein 67<br />

Neben Seetauchern sind Trauerenten die am stärksten störempfindliche Seevogelart. Die Vögel halten ca. 3 km Abstand zu<br />

Schiffen aller Art ein. Als Bewertungskriterium für den Schädigungstatbestand kann das 1%-Kriterium der biogeografischen<br />

Population herangezogen werden. Laut der oben stehenden Zahlen aus WETLANDS INTERNATIONAL (2006) liegen die Rastzahlen<br />

der Trauerente konstant bei 1,6 Millionen Ind. Im Vorhabensgebiet <strong>und</strong> dem 2-km-Puffer wurden keine Trauerenten<br />

nachgewiesen (vgl. vorn unter 2.3). Das 1%-Kriterium liegt für M. n. nigra bei 16.000 Ind. Da dieses nicht erreicht wird, ist<br />

der „Schädigungstatbestand“ nicht erfüllt. Auf den Erhaltungszustand der lokalen Population der überwinternden oder rastenden<br />

Trauerenten wirkt sich die Störung daher nicht aus. Der Verbotstatbestand „Störung” tritt aufgr<strong>und</strong> der oben aufgeführten<br />

Gründe nicht ein.<br />

Sind Vermeidungs-/ funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein<br />

Die an dieser Stelle im „Sterntaucher-Steckbrief“ (Kap. 8.1.16) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen, wirken auch für die<br />

Trauerente, da diese nicht art-, sondern artengruppenspezifisch vorgeschlagen werden. Sie sind jedoch keine „vorgezogenen<br />

Ausgleichsmaßnahmen“ bzw. „CEF-Maßnahmen“.<br />

Der Verbotstatbestand „Störung” tritt ein ja nein<br />

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG erforderlich?<br />

nein Prüfung endet hiermit<br />

ja<br />

(<strong>Punkt</strong> 4 ff.)<br />

8.1.20 Gryllteiste<br />

Gryllteiste (Cephus grylle), Code: A202<br />

1. Schutz- <strong>und</strong> Gefährdungsstatus<br />

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand BGR<br />

europäische Vogelart RL D, Kat. FV günstig / hervorragend<br />

streng geschützte Art RL M-V, Kat. U1 ungünstig / unzureichend<br />

nach § 7 BNatSchG<br />

U2 ungünstig – schlecht<br />

2. Charakterisierung<br />

67 Insofern lägen ggf. <strong>und</strong> im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-RL die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen<br />

gemäß § 45 (7) BNatSchG in Verb. mit Art. 16(1) FFH-RL vor.<br />

07.12.2010 Seite 631

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